Ausschnitt einer Pressemitteilung des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg

  • Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem heute in einem Organstreitverfahren verkündeten Urteil entschieden, dass die antragsgegnerische AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg den antragstellenden Abgeordneten Dr. Fiechtner, Mitglied des Landtags sowie der AfD-Fraktion, mit ihren Beschlüssen vom 20. Dezember 2016 und 31. Januar 2017 in seinen Rechten aus dem freien Mandat (Art. 27 Abs. 3 LV) verletzt hat. Die Antragsgegnerin hatte beschlossen, den Antragsteller dem Landtag zur Abwahl aus dem Untersuchungsausschuss „Rechtsterrorismus/NSU BW II“ sowie dem Innenausschuss vorzuschlagen und ihn pauschal und unbefristet nicht mehr für Plenarsitzungen als Redner zu benennen, der in ihrem Namen sprechen soll. Die Maßnahmen waren unter anderem mit der Rede des Antragstellers im Landtag vom 14. Dezember 2016 zur Gesundheitskarte für Flüchtlinge und dem Umstand begründet worden, er habe sich nicht - wie von der Antragsgegnerin gefordert - von seinem Mitarbeiter W. getrennt. Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die angegriffenen Beschlüsse der Antragsgegnerin das freie Mandat des Antragstellers verletzen, weil ihm zuvor kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt worden war.

  • Mit Beschluss vom 26. September 2017 hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg den Antrag des Abgeordneten Stefan Räpple, MdL im Organstreitverfahren gegen den Landtag von Baden-Württemberg wegen der von diesem am 10. Februar 2017 beschlossenen Erhöhung der Kostenpauschale sowie der erstattungsfähigen Aufwendungen für Mitarbeiter als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte als Abgeordneter nicht hinreichend dargetan. Der Organstreit eröffnet einem Antragsteller nicht die Möglichkeit, jenseits der Verteidigung eigener Rechte eine allgemeine Verfassungsaufsicht auszuüben. Ein Abgeordneter ist durch die in einem Gesetz festgelegte Höhe der Entschädigung nach Art. 40 Satz 1 der Landesverfassung (LV) in seinen Rechten als Abgeordneter nur betroffen, wenn durch die konkrete Höhe der Entschädigung die Freiheit oder Gleichheit des Mandats in Gefahr gerät. Dies hat der Antragsteller hier nicht aufgezeigt. Der Gemeinwohlbelang der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist dagegen kein Recht, das einem einzelnen Abgeordneter durch die Landesverfassung als organschaftliches Recht zugewiesen wurde.

  • Der vom Mitglied des Landtags Dr. Fiechtner in einem Organstreitverfahren gestellte Eilantrag wurde vom Verfassungsgerichtshof am 2. August 2017 durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof wird über die Anträge, die sich gegen die Abberufung des Antragstellers aus zwei Landtagsausschüssen und ein Redeverbot für die Fraktion richten und die Verletzung des freien Mandats geltend machen, bereits im Oktober mündlich verhandeln und entscheiden. Der Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung war wegen der Parlamentsferien und der in Kürze zu erwartenden Hauptsacheentscheidung nicht dringlich.

     

    Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg verhandelt über das Organstreitverfahren am

     

                Freitag, den 13. Oktober 2017, 10.45 Uhr

                im Sitzungssaal 1 des Oberlandesgerichts Stuttgart,

                Olgastr. 2, 70182 Stuttgart

     

  • Der Verfassungsgerichtshof hat gestern entschieden, dass hinsichtlich der Richterin des Verfassungsgerichtshofs Reiter wegen ihrer Tätigkeit als Büroleiterin für einen Abgeordneten der AfD-Fraktion die Besorgnis der Befangenheit in den Organstreitverfahren „AfD-Fraktion gegen Landtag“ und „MdL Dr. Fiechtner gegen AfD-Fraktionbesteht. Sie ist damit an der Mitwirkung in den genannten Verfahren ausgeschlossen. An ihre Stelle tritt ihre Vertreterin.

     

  • Heute ist beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag der AfD-Landtagsfraktion in einem Organstreitverfahren eingegangen. Darin wendet sich diese gegen die Ablehnung des Antrags auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses „Linksextremismus in Baden-Württemberg“ (LT-Drs. 16/423) durch den Landtag mit Beschluss vom 10. November 2016 (LT-PlPr. 16, S. 821 ff.).

  • Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg den im Rahmen eines durch den Abgeordneten Stefan Räpple, MdL angestrengten Organstreitverfahrens gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

  • Am 24. April 2017 ist beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag des Abgeordneten der AfD-Fraktion Stefan Räpple, MdL in einem Organstreitverfahren eingegangen (1 GR 27/17). Der Antrag ist mit einem Eilantrag verbunden und richtet sich gegen den Landtag als Antragsgegner. Er betrifft die Frage, ob der Landtag dadurch, dass er Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und c des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Februar (GBl. S. 77) beschlossen hat, das freie Abgeordnetenmandat aus Art. 27 Abs. 3 LV und den Anspruch der Abgeordneten auf angemessene Entschädigung aus Art. 40 Satz 1 LV sowie das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip aus Art. 23 Abs. 1 LV - insbesondere den Grundsatz der Öffentlichkeit - verletzt hat.

Eingang Verfassungsgerichtshof

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg

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