Pressemitteilung

Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Privatschule gegen die Versagung ihrer staatlichen Anerkennung

Mit Urteil vom 7. Mai 2018 hat der Verfassungsgerichtshof eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung der Anerkennung einer beruflichen Ersatzschule als unbegründet zurückgewiesen. Die Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte, die Voraussetzungen der Anerkennung sind, verletzen weder Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG noch Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.

 

 

I.             Zum Sachverhalt:

 

Die Beschwerdeführerin ist Trägerin einer genehmigten, aber nicht staatlich anerkannten beruflichen Ersatzschule. Mit der staatlichen Anerkennung erhält eine solche Schule die Befugnis, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, die denen einer öffentlichen Schule gleichgestellt sind. Der gegen die Ablehnung der Anerkennung gerichteten Klage blieb der Erfolg vor den Verwaltungsgerichten versagt. Diese waren der Auffassung, dass sich aus Art. 7 Abs. 4 GG kein Anspruch auf staatliche Anerkennung ergebe; selbst die gesetzlichen Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung lägen nicht vor, weil an der Ersatzschule der Beschwerdeführerin lediglich zwei von achtundzwanzig Lehrern im öffentlichen Schuldienst anstellungsfähig seien. Es sei verfassungsrechtlich zulässig, wenn § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG für die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verlange, dass die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besäßen.

 

 

 

II.            Zu den Entscheidungsgründen:

 

Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen die gerichtlichen Entscheidungen und die zugrundeliegenden Normen gerichtete Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

 

1. Aus Wortlaut und Sinn von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG folgt keine staatliche Verpflichtung, Ersatzschulen anzuerkennen. Vielmehr kann der Landesgesetzgeber die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen. Das Institut der Anerkennung darf zwar nicht dazu benutzt werden, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen.


Es ist indes nicht sachwidrig, wenn für die Anerkennung Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte gestellt werden, die denen bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen grundsätzlich entsprechen. Die damit verbundene Sicherstellung eines Ausbildungsniveaus, das dem der öffentlichen Schulen angenähert ist, ist ein legitimer Zweck der Anerkennungsvoraussetzungen. Durch Anforderungen an die Qualität der Ausbildung der Lehrkräfte lässt sich die für eine Anerkennung wesentliche Vergleichbarkeit der Berechtigungen fördern. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob auch andere, für die Ersatzschule möglicherweise weniger belastende Maßnahmen geeignet wären, eine entsprechende Ausbildungsqualität sicher zu stel


Die zunächst in Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG und nunmehr in § 10 Abs. 2 PSchG n.F. enthaltene Anforderung, dass die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen müssen, genügt auch dem Gebot, dass der Landesgesetzgeber die zur Verwirklichung der Privatschulfreiheit und der daraus abgeleiteten Schutz- und Fürsorgepflichten des Staates wesentlichen Regelungen selbst zu treffen hat. Die Regelung ist auch hinreichend bestimmt und hat zudem in der Verwaltungspraxis mit der Vorgabe einer Zwei-Drittel-Quote eine Konkretisierung erfahren
 

 

2. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Es fehlt an einer Ungleichbehandlung der privaten Schulen gegenüber den öffentlichen Schulen. Mit dem Erfordernis der Anstellungsfähigkeit wird von den privaten Schulen vielmehr in der Regel die Erfüllung der für die öffentlichen Schulen geltenden Anforderungen verlangt.

 

 

 

III.          Zitierte Normen:

 

 

Art. 3 GG lautet:

 

„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

 

             (…)“

 

 

 

Art. 7 GG lautet:

 

„(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

 

(…)

 

 

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

 

 

(…)“

 

 

 

Art. 2 LV lautet:

 

„(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.

 

(…)“

 

 

 

§ 10 PSchG lautet:

 

          „(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde verleiht einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen
           beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule.

 

 

(2) Die nach Absatz 1 Anforderungen werden unbeschadet des § 5 Absatz 2 erfüllt

 

                1. von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Absatz 1, wenn

                            

 

a)    dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt,

 

 

b)    das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird,

 

c)    der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist,

 

d)    die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden,

 

e)    der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt,

 

f)     die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden,

 

 

 

(…)“

 

 

1 VB 15/16

 

https://verfgh.baden-wuerttemberg.de/de/entscheidungen/

 

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