Pressemitteilung

Regelungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl und Abwahl der haupt- und nebenamtlichen Rektoratsmitglieder mit Wissenschaftsfreiheit unvereinbar

Mit dem heute verkündeten Urteil hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (VerfGH) auf die Verfassungsbeschwerde eines Professors an der Hochschule Karlsruhe die Regelungen im Landeshochschulgesetz (LHG) über die Wahl und Abwahl der haupt- und der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder (§ 18 Abs. 1 bis 3, 5 Satz 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 und 5 LHG) mit der in Art. 20 Abs. 1 der Landesverfassung (LV) verankerten Wissenschaftsfreiheit für unvereinbar erklärt. Die Regelungen über die Wahl und Abwahl der haupt- und der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder genügen nicht, um eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer durch die Kompetenzen des Rektorats einer Hochschule auszuschließen. Das Rektorat verfügt über erhebliche wissenschaftsrelevante Befugnisse, insbesondere bei Personal-, Sach- und Finanzentscheidungen. Die Befugnisse des Rektorats werden nicht durch hinreichende Mitwirkungsrechte der im Senat vertretenen Hochschullehrer bezüglich der Wahl- und Abwahl der Rektoratsmitglieder kompensiert. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde weitere Vorschriften des Landeshochschulgesetzes angegriffen waren, hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

Der Gesetzgeber muss bis 31. März 2018 eine verfassungskonforme Neuregelung treffen; dabei kommt ihm ein Gestaltungsspielraum zu. Bis dahin bleiben die beanstandeten Regelungen weiter anwendbar.

Zu den Einzelheiten:

1.    Sachverhalt:

Das Landeshochschulgesetz wurde durch das Dritte Hochschulrechtsänderungsgesetz vom 1. April 2014 (GBl. S. 99) neu gefasst. Es ist am 9. April 2014 in Kraft getreten. Nach der Begründung des ihm zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Landesregierung sollten die Leitungsstrukturen an den Hochschulen in Baden-Württemberg neu justiert werden (vgl. LT-Drs. 15/4684, S. 2). Ziel war die Stärkung und klare Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Rektorat, Hochschulrat und Senat, die Verbesserung der Zusammenarbeit der Gremien, die Erhöhung von Transparenz und die Ermöglichung stärkerer Beteiligung. Das bisherige Leitbild der „unternehmerischen Hochschule“ sollte abgelöst werden.

Der Beschwerdeführer hat am 8. April 2015 gegen das Landeshochschulgesetz Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung seiner Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 Abs. 1 LV und Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG). Der Gesetzgeber habe eine Hochschulorganisation beibehalten und geschaffen, die zu einer strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit führe. Dem Leitungsorgan Rektorat stünden Entscheidungsbefugnisse über wissenschaftsrelevante Fragen in erheblichem Ausmaß zu. Dies sei jedoch nur zulässig, wenn die Hochschullehrer als Träger des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit über effektive Einfluss- und Kontrollinstrumente verfügten.

Der VerfGH hat den Landtag, die Landesregierung und mehrere Verbände schriftlich zur Verfassungsbeschwerde angehört und am 31. Oktober 2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

2.    Entscheidungsgründe:

a) Zur Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Regelungen über die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder und die vorzeitige Beendigung ihrer Amtszeit nach § 18 Abs. 1 bis 3 und 5 Satz 1 bis 4 LHG wendet. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

aa) Beachtung der Beschwerdefrist

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen weite Teile der Zuständigkeiten des Rektorats, die Zuständigkeiten des Senats sowie die Zusammensetzung des Senats, die Zuständigkeiten des Dekanats, die Wahl des Dekans sowie die Zuständigkeit des Fakultätsrates wendet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 56 Abs. 4 VerfGHG, also nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes, erhoben worden. Die fraglichen Vorschriften wurden im Vergleich zu ihrer bereits davor geltenden Fassung lediglich redaktionell geändert. Die Jahresfrist wurde durch diese inhaltlich bedeutungslose Änderung nicht neu in Lauf gesetzt. Die Verfristung schließt jedoch nicht aus, dass der VerfGH die betreffenden Normen im Rahmen der Prüfung der zulässig angegriffenen Normen in den Blick nimmt, um zu beurteilen, ob in organisatorischer Hinsicht ein Gesamtgefüge geschaffen wurde, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen über die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder und die vorzeitige Beendigung ihrer Amtszeit richtet, ist § 56 Abs. 4 VerfGHG dagegen beachtet.

bb) Fehlende Substantiierung

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Bestimmung über die Abwahl des Dekans wendet, fehlt es an der gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG erforderlichen substantiierten Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung.

b) Zur Begründetheit

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie begründet. Der Beschwerdeführer wird durch die Regelungen über die Wahl und Abwahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder (§ 18 Abs. 1 bis 3 und 5 Satz 1 bis 4 LHG) in seiner Wissenschaftsfreiheit aus Art. 20 Abs. 1 LV verletzt. Daneben sind gemäß § 59 Abs. 2 und § 50 Satz 2 VerfGHG auch § 18 Abs. 6 Satz 1 und 5 LHG - die Regelungen über die Wahl und Abwahl nebenamtlicher Rektoratsmitglieder - wegen einer Verletzung von Art. 20 Abs. 1 LV für verfassungswidrig zu erklären, auch wenn insoweit keine Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist.

aa) Allgemeine Vorgaben der Wissenschaftsfreiheit der LV

Art. 20 Abs. 1 LV verpflichtet den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb. Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen verlangt, dass die Wissenschaftler durch ihre Vertretung in Hochschulorganen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Organisation einbringen können. Die mit Art. 20 Abs. 1 LV garantierte hinreichende Mitwirkung von Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule erstreckt sich auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen. Dies sind nicht nur Entscheidungen über konkrete Forschungsvorhaben oder Lehrangebote, sondern auch über die Planung der weiteren Entwicklung einer Einrichtung und über die Ordnungen, die für die eigene Organisation gelten sollen. Wissenschaftsrelevant sind auch alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur und den Haushalt, denn das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit liefe leer, stünden nicht auch die organisatorischen Rahmenbedingungen und die Ressourcen zur Verfügung, die Voraussetzungen für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Freiheit sind. Grundlegende ökonomische Entscheidungen, wie etwa diejenige über den Wirtschaftsplan einer Hochschule, sind nicht etwa wissenschaftsfern, sondern angesichts der Angewiesenheit von Forschung und Lehre auf die Ausstattung mit Ressourcen wissenschaftsrelevant.

Die Vertreter der Hochschullehrer müssen zwar nicht generell in Gremien der Hochschulselbstverwaltung über eine eindeutige Mehrheit verfügen. Grenzen für den Gesetzgeber ergeben sich jedoch, wo sie aufgrund der Wertentscheidung des Art. 20 Abs. 1 LV in Verbindung mit dem Gleichheitssatz gezogen werden müssen. So können sich neben den Hochschullehrern insbesondere auch die Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf die Wissenschaftsfreiheit berufen. Jedoch ist das Gewicht ihrer Betroffenheit durch die Hochschulstruktur nicht dem der Betroffenheit der Hochschullehrer vergleichbar, die aufgrund ihrer Vorbildung und ihrer meist langjährigen Tätigkeit und Erfahrung in Forschung und Lehre in erster Linie die Hochschule als wissenschaftliche Einrichtung prägen. Sie tragen kraft ihres Amtes und Auftrages erhöhte Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und den wissenschaftlichen Rang der Hochschule. Sie sind nach ihrem Status und ihrer Funktion zur Forschung und Lehre sowie zu deren Organisation oder Mitorganisation in ihrem Fachbereich verpflichtet und daher mit der Sache der Wissenschaft besonders eng verbunden. Daher müssen, soweit gruppenmäßig zusammengesetzte Kollegialorgane über Angelegenheiten zu befinden haben, die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen, folgende Grundsätze beachtet werden: Die Gruppe der Hochschullehrer muss homogen, das heißt nach Unterscheidungsmerkmalen zusammengesetzt sein, die sie gegen andere Gruppen eindeutig abgrenzt. Bei Entscheidungen, welche unmittelbar die Lehre betreffen, muss der Gruppe der Hochschullehrer der ihrer besonderen Stellung entsprechende maßgebende Einfluss verbleiben. Diesem Erfordernis wird genügt, wenn diese Gruppe über die Hälfte der Stimmen verfügt. Bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer betreffen, muss der Gruppe der Hochschullehrer ein weitergehender, ausschlaggebender Einfluss vorbehalten bleiben. Bei allen Entscheidungen über Fragen von Forschung und Lehre ist eine undifferenzierte Beteiligung der Gruppe der nicht-wissenschaftlichen Mitarbeiter auszuschließen.

Aufgrund des Repräsentationsprinzips kann in kollegialen Selbstverwaltungsgremien als Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer nur gewertet werden, wer von diesen mit einem entsprechenden Repräsentationsmandat gewählt wurde. Mitglieder kraft Amtes sind dagegen grundsätzlich keine Vertreter der Hochschullehrer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Amtsmitglied nicht allein von der Gruppe der Hochschullehrer bestimmt wurde und wenn seine amtliche Aufgabe jedenfalls nicht vorrangig in der Repräsentation der Hochschullehrer besteht. Erst recht kann ein Amtsmitglied kein Vertreter der Hochschullehrer in einem Selbstverwaltungsorgan sein, wenn es nicht Mitglied der Hochschule ist.

Diese Grundsätze dürfen nicht dadurch ins Leere laufen, dass wesentliche wissenschaftsrelevante Entscheidungsbefugnisse dem gruppenmäßig zusammengesetzten Selbstverwaltungsorgan vorenthalten und auf Leitungsorgane oder von Externen dominierte Organe übertragen werden. Dies gilt trotz des Umstands, dass den Hochschulen in den letzten 20 Jahren im Verhältnis zum Staat im Vergleich zu früher mehr Autonomie übertragen wurde und der Staat sich aus einer weitreichenden Detailsteuerung zurückgezogen hat, weil zugleich die Leitungsorgane der Hochschule im Verhältnis zu den Selbstverwaltungsorganen erheblich gestärkt wurden. Auch wenn eine starke Stellung der Leitungsorgane der Hochschule grundsätzlich zulässig ist, muss durch die Organisation der Hochschule insgesamt eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit vermieden werden. Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle, sachliche und finanzielle Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan und damit den dort vertretenen Hochschullehrern entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen sind, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans und der dort vertretenen Hochschullehrer an der Bestellung und Abberufung der Mitglieder dieses Leitungsorgans ausgestaltet sein.

Dies kann es erfordern, dass hinsichtlich der Wahl und der Abwahl der Leitungsorgane eine - gegebenenfalls zum Schutz der Interessen der betroffenen Person qualifizierte - Mehrheit der Stimmen der gewählten Vertreter der Hochschullehrer im Selbstverwaltungsorgan gesetzlich gesichert wird, um den geringen Einfluss der Hochschullehrer auf wissenschaftsrelevante personelle, sachliche oder finanzielle Entscheidungen des Leitungsorgans zu kompensieren. Hinsichtlich der Wahl der Mitglieder eines Leitungsorgans ist ein hinreichendes Mitwirkungsniveau gewährleistet, wenn ein Selbstverwaltungsgremium mit der Stimmenmehrheit der gewählten Vertreter der Hochschullehrer die Wahl eines Mitglieds, das das Vertrauen dieser Gruppe nicht genießt, verhindern kann. Die in ein Selbstverwaltungsorgan gewählten Vertreter der Hochschullehrer müssen sich von dem Mitglied eines Leitungsorgans, das ihr Vertrauen nicht mehr genießt, trennen können, ohne im Selbstverwaltungsgremium auf eine Einigung mit den Vertretern anderer Gruppen und ohne auf die Zustimmung eines weiteren Organs oder des Staates angewiesen zu sein.

bb) Anwendung der Vorgaben auf die angegriffenen Vorschriften

Diesen Maßstäben genügen die mit der Verfassungsbeschwerde zulässig angegriffenen Vorschriften in § 18 Abs. 1 bis 3 und 5 Satz 1 bis 4 LHG nicht. Der Gesetzgeber hat bei der Neugestaltung der Regelungen über die Wahl und Abwahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder die dem Rektorat zustehenden starken, aber wissenschaftsrelevanten Befugnisse [1] nicht hinreichend durch effektive Kontrollrechte zugunsten der nach Art. 20 Abs. 1 LV grundrechtsberechtigten Hochschullehrer im Senat [2] kompensiert. Vielmehr hat er durch diese Regelungen, deren Bedeutung noch durch die Ausgestaltung des eng mit dem Rektorat zusammenwirkenden Hochschulrates [3] und die starke Stellung der zentralen gegenüber der dezentralen Ebene erhöht wird, ein organisatorisches Gesamtgefüge geschaffen, das zu einer strukturellen Gefährdung der freien wissenschaftlichen Betätigung und Aufgabenerfüllung führt. Der dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsspielraum wurde überschritten.

[1] Zu den Einzelheiten hierzu siehe das Urteil unter E. II. 1. Zur nicht nur monokraktischen, sondern auch kollegialen Ausgestaltung des Rektorats unter E. II. 3 des  
     Urteils.
[2] Zu den einzelnen Kompetenzen des Senats siehe E. II. 2 des Urteils.
[3] Zu den Einzelheiten hierzu siehe das Urteil unter E. II. 4.

 

(1) Das Verfahren zur Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder ist in § 18 Abs. 1 bis 3 LHG geregelt. Die Vorschrift sieht ein Findungsverfahren durch eine Findungskommission vor, die zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Senats und des Hochschulrates sowie einem beratenden Vertreter des Wissenschaftsministeriums besteht. Die Findungskommission beschließt einen Wahlvorschlag von bis zu drei Personen. Der Hochschulrat und der Senat (Wahlgremien) wählen dann in einer gemeinsamen Sitzung unter der Leitung des Vorsitzenden des Hochschulrates die  hauptamtlichen Rektoratsmitglieder. Auf Verlangen eines der beiden Wahlgremien werden weitere Bewerber in den Wahlvorschlag aufgenommen, sofern das Wissenschaftsministerium dazu das Einvernehmen erteilt. Für die Wahl in der gemeinsamen Sitzung von Senat und Hochschulrat bedarf es im ersten Wahlgang in beiden Gremien jeweils der Mehrheit der Mitglieder des Gremiums. Kommen diese Mehrheiten nicht zustande, reicht es, wenn im zweiten Wahlgang jeweils die Mehrheit der Stimmen für einen Kandidaten abgegeben wurden. Im dritten Wahlgang genügt die „einfache Mehrheit“ in beiden Gremien, womit die relative Mehrheit gemeint ist. Kommt auch danach eine Wahl nicht zustande, ist ein „Wahlpersonengremium“ zu bilden. Das besteht aus den externen Mitgliedern des Hochschulrates und der gleichen Anzahl an Senatsvertretern. In diesem einheitlichen Wahlorgan können wieder bis zu drei Wahlen stattfinden, wobei die bereits genannten Mehrheiten auch hier gelten. Für den Fall der Stimmengleichheit im dritten Wahlgang kann die Grundordnung eine Neuausschreibung oder einen Losentscheid vorsehen.

Damit ist nicht gesetzlich gewährleistet, dass eine Wahl nicht gegen den Willen der gewählten Hochschullehrer im Senat stattfindet. Um eine solche Wahl zu verhindern, müssten die Hochschullehrer im Senat über die Mehrheit der Stimmen verfügen. Dann könnten die Hochschullehrer im Falle ihrer Einigkeit die Mitglieder des Senats in der Findungskommission bestimmen, nach § 18 Abs. 2 Satz 3 LHG im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium weitere Bewerber in den Wahlvorschlag aufnehmen, in allen drei Wahlgängen im Senat nach § 18 Abs. 2 LHG die Wahl eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds erreichen oder jedenfalls verhindern, dass mit geringeren Mehrheiten im Senat ein vom Hochschulrat präferierter Bewerber gewählt wird, sowie die Mitglieder des Senats im Wahlpersonengremium festlegen, gegen deren einheitlichen Willen dort ebenfalls kein hauptamtliches Rektoratsmitglied gewählt werden kann. Schließlich könnten sie in der Grundordnung bestimmen, dass im Falle des Scheiterns aller Wahlen eine Neuausschreibung und kein Losentscheid durchzuführen ist.

Bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse im Senat sind die dort kraft Amtes gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b LHG vertretenen Rektoratsmitglieder und Dekane nicht zur Gruppe der Hochschullehrer zu zählen. Die Rektoratsmitglieder und Dekane nehmen Leitungsaufgaben wahr und sind nicht allein den Interessen der Hochschullehrer verpflichtet. Im Übrigen dürfen Bewerber um das Amt eines hauptamtlichen Rektoratsmitgliedes bei der Wahl sowie abzuwählende Mitglieder im Falle einer Abwahl nach § 18 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 5 LHG ohnehin nicht an der Abstimmung beteiligt sein.

(2) Darüber hinaus wird Art. 20 Abs. 1 LV durch die Regelungen in § 18 Abs. 5 Satz 1 bis 3 LHG über die Beendigung des Amtes eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds verletzt.

Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium (Beteiligte) können das Amt eines hauptamtlichen Rektoratsmitgliedes nur im wechselseitigen Einvernehmen vorzeitig beenden („dreigliedriges Einvernehmen“). Jeder Beteiligte hat das Recht, den beiden anderen Beteiligten eine vorzeitige Beendigung vorzuschlagen. Der Vorschlag eines Beteiligten zur vorzeitigen Amtsbeendigung ist angenommen, wenn die beiden anderen Beteiligten zustimmen. Beschlüsse hierüber bedürfen im Senat und im Hochschulrat der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder (§ 18 Abs. 5 Satz 4 LHG).

Die Bindung an ein Zweidrittelquorum als solches ist zwar unbedenklich, auch weil die Abwahl als ultima ratio für die Lösung von Konflikten ausgestaltet werden darf  und der Gesetzgeber nicht nur die Belange der Wissenschaftsfreiheit, sondern auch die Interessen der betroffenen Person berücksichtigen darf. Dennoch ist es nach Art. 20 Abs. 1 LV auch erforderlich, dass die in ein Selbstverwaltungsorgan gewählten Vertreter der Hochschullehrer sich von einem mit starken wissenschaftsrelevanten Befugnissen ausgestatteten Leitungsorgan, das ihr Vertrauen nicht mehr genießt, trennen können, ohne im Selbstverwaltungsgremium auf eine Einigung mit den Vertretern anderer Gruppen sowie ohne auf die Zustimmung eines weiteren Organs oder des Staates angewiesen zu sein.

Ausgehend hiervon ist die Abberufung der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder derzeit nicht als ein effektives Kontrollinstrument für die Hochschullehrer ausgestaltet. Denn die für eine Abberufung erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder wird von den Hochschullehrern im Senat auch unter Berücksichtigung der von § 19 Abs. 2 Nr. 2 LHG gegebenen Möglichkeit, die Zahl der Wahlmitglieder des Senats durch Grundordnung zu regeln, nicht erreicht werden. Darüber hinaus können die Hochschullehrer im Senat ein hauptamtliches Rektoratsmitglied, das ihr Vertrauen nicht mehr genießt, nicht unabhängig von der Mitwirkung anderer Akteure - hier des Hochschulrats und des Wissenschaftsministeriums - abberufen.

cc) Konsequenzen

(1) § 18 Abs. 1 bis 3 und 5 Satz 1 bis 4 LHG ist daher verfassungswidrig. Die Norm ist jedoch nach § 59 Abs. 2 und §§ 23 und 50 VerfGHG nicht für nichtig, sondern für mit Art. 20 Abs. 1 LV unvereinbar zu erklären.

Darüber hinaus sind gemäß § 59 Abs. 2 und § 50 Satz 2 VerfGHG auch die mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen Regelungen über die Wahl und Abwahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder nach § 18 Abs. 6 Satz 1 und 5 LHG für mit Art. 20 Abs. 1 LV unvereinbar zu erklären. Denn für die dort vorgesehenen Senatsentscheidungen ist ebenfalls gesetzlich nicht gesichert, dass die Hochschullehrer über die erforderliche Mehrheit der Stimmen verfügen. Außerdem kann die Abwahl eines nebenamtlichen Rektoratsmitglieds nur auf Vorschlag des Rektors erfolgen.

Ob auch die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 8 Halbsatz 1 sowie Abs. 4 Satz 1 und 4 LHG enthaltenen Regelungen über die Wahl und Abwahl der Dekanatsmitglieder, die mit der Verfassungsbeschwerde nicht oder in nicht zulässiger Weise angegriffen wurden, Art. 20 Abs. 1 LV verletzen, muss hier dahinstehen. Denn eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf diese Vorschriften gemäß § 59 Abs. 2 und § 50 Satz 2 VerfGHG bedürfte einer weiteren Prüfung, die im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerde nicht möglich war. Dies gilt erst Recht für die Regelung über die Wahl und Abberufung der Hochschulratsmitglieder nach § 20 Abs. 4 LHG.

(2) Bei einer Nichtigerklärung der genannten mit Art. 20 Abs. 1 LV unvereinbaren Normen träte ein Zustand ein, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige. Denn dann wären entgegen Art. 20 Abs. 1 LV gar keine gültigen Regelungen über die Wahl und Abwahl von Rektoratsmitgliedern mehr in Kraft. Eine Nichtigerklärung kommt hier auch deshalb nicht in Betracht, weil dem Gesetzgeber hinsichtlich der bislang noch unzureichenden Gestaltung der Mitwirkungsrechte der Hochschullehrer im Senat ein Gestaltungspielraum zukommt. So könnte er beispielsweise statt der Regelungen über die Kreation und Abberufung der Rektoratsmitglieder auch die Sachentscheidungsbefugnisse der Hochschullehrer im Senat anpassen. Auch kann das Erfordernis, dass die gewählten Hochschullehrer im Senat bei Entscheidungen über die Wahl und Abwahl von haupt- und nebenamtlichen Rektoratsmitgliedern, über eine Mehrheit verfügen, nicht allein über eine geänderte Zusammensetzung dieser Selbstverwaltungsgremien, sondern auch durch eine Änderung nur der für diese Entscheidungen geltenden Abstimmungsregeln erreicht werden. Soweit an der Beendigung des Amtes eines hauptamtlichen Rektoratsmitgliedes nach der bisherigen Regelung auch das Wissenschaftsministerium und der Hochschulrat beteiligt waren, ist es zulässig, wenn diese - wie der mit Hochschullehrermehrheit entscheidende Senat - ein jeweils eigenständiges Recht zur Beendigung der Amtszeit erhalten.

Die beanstandeten Normen sind daher weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist aber verpflichtet, bis zum 31. März 2018 eine Neuregelung zu erlassen. Die Hochschulen sind verpflichtet, diese anschließend zügig umzusetzen.


1 VB 16/15

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