Pressemitteilung

Vorschriften zur Landtagswahl beim Verfassungsgerichtshof mit Verfassungsbeschwerde angegriffen

Beim Verfassungsgerichtshof ist eine mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde eingegangen, die sich gegen § 32 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes in der seit 19. Dezember 2015 geltenden Fassung richtet. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit aus Art. 26 Abs. 4 der Landesverfassung. Er bringt vor, die Verletzung ergebe sich unter anderem dadurch, dass für die Reihung parteigebundener Bewerber und parteiloser Einzelbewerber unterschiedliche Kriterien gelten. Gerügt wird ferner, dass für Parteien, die an der letzten Landtagswahl nicht teilgenommen haben, eine Reihung nach dem Alphabet und nicht nach der Zahl der den Wahlvorschlag unterstützenden Unterschriften erfolgt. Er beantragt u.a., die einschlägige Bestimmung des Landtagswahlgesetzes im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig außer Kraft zu setzen

 

Aus dem gleichen Grund beantragt der Beschwerdeführe die Gewährung „vorläufigen und vorbeugenden Rechtsschutzes“ bezüglich einer Wahlprüfungsbeschwerde.

 

Der Verfassungsgerichtshof strebt eine Entscheidung noch vor der Landtagswahl am 13. März 2016 an. Er hat der Landesregierung und dem Präsidenten des Landtags Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben.


1 VB 9/16

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