Pressemitteilung

Wahlprüfungsbeschwerde der NPD zur Landtagswahl 2011 unzulässig

Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat am 25. April 2012 ohne mündliche Verhandlung eine Wahlprüfungsbeschwerde der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), Landesverband Baden-Württemberg, als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hatte zur Landtagswahl vom 27. März 2011 für 69 der 70 Wahlkreise Wahlvorschläge eingereicht. Die Wahlvorschläge waren bis auf den Wahlvorschlag für den Wahlkreis 47 (Freiburg II) zugelassen worden. Nach dem amtlichen Endergebnis der Wahl entfielen auf sie knapp 1 % der gültigen Stimmen. Der Landesvorsitzende der Beschwerdeführerin hatte fristgerecht sowohl im Namen der Beschwerdeführerin als auch im eigenen Namen beim Landtag Einspruch gegen die Wahl eingelegt. Zur Begründung wurde u.a. geltend gemacht, bei der Sammlung von Unterstützungsunterschriften hätten die Wahlorgane (z. B. im Wahlkreis 47 Freiburg II) nach „eigenem Gutdünken“ entschieden, ob und in welcher Reihenfolge die Unterschriften bestätigt würden; abgelehnte Unterstützungsunterschriften seien nicht herausgegeben worden, so dass eine Überprüfung des Ablehnungsgrundes nicht möglich gewesen sei, bei Ablehnung von Unterstützungsunterschriften wegen Mehrfachunterzeichnung sei nicht mitgeteilt worden, welchen Wahlvorschlag die betreffenden Personen noch
unterzeichnet hätten, rechtzeitig postalisch übersandte Unterstützungs¬unterschriften seien als zu spät oder gar nicht zugegangen behandelt worden oder erst nach der Einreichungsfrist mit Beanstandungen an den Einsender zurückgesandt worden. Schließlich sei auch einem Ersuchen an den Präsidenten des Europaparlaments zur Entsendung neutraler Wahlbeobachter nicht entsprochen worden. Mit Beschluss vom 09. November 2011 hatte der Landtag von Baden-Württemberg entsprechend der Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses diesen Einspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer Anfechtung beim Staatsgerichthof vom 09. Dezember 2011 trug die Beschwerdeführerin vor, die Zurückweisung ihres Einspruchs durch den Landtag sei nicht sachgerecht, sondern parteiisch und wirklichkeitsfremd. Auf die im Einspruch vorgetragenen Argumente und Sachverhalte sei nur mäßig und unsachgemäß eingegangen worden. Eine Anhörung des Landesvorsitzenden der Beschwerdeführerin sei nicht in Erwägung gezogen worden. Die Zurückweisung des Einspruchs bedürfe daher einer gerichtlichen Überprüfung mit dem Ziel, den Wahleinspruch für bestandsfähig zu erklären und demzufolge eine Wahlwiederholung anzuordnen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Staatsgerichtshof war bereits unzulässig und konnte daher im schriftlichen Verfahren verworfen werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin wurden den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht gerecht. Dazu hätten der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen dargelegt werden müssen. Es hätte erläutert werden müssen, welcher Wahlfehler vorgebracht wird und inwiefern dieser die Mandatsverteilung beeinflusst haben kann. Diesen Anforderungen wurde die Begründung nicht gerecht. Aus ihr wurde in keiner Weise deutlich, inwieweit die Zurückweisung des Einspruchs durch den Landtag fehlerhaft gewesen sein soll. Dem Staatsgerichtshof war es nicht möglich, anhand des vorgetragenen Sachverhalts eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Antrags und die Vorbereitung der Sachentscheidung zu gewinnen.

AZ. GR 12/11

Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) (Auszug)

Artikel 31
(1)    Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat.
(2)    Die Entscheidungen können beim Staatsgerichtshof angefochten werden.
(3)    Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Gesetz über den Staatsgerichtshof(StGHG) (Auszug)

§ 52
(1)    Ein Beschluss des Landtags in Wahlprüfungssachen nach Art. 31 der Verfassung kann innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung des Landtags beim Staatsgerichtshof angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind:
...

b)
ein Wahlberechtigter oder eine Gruppe von Wahlberechtigten, deren Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihnen mindestens hundert Wahlberechtigte beitreten,
...

(3)    Eine Gruppe von Wahlberechtigten, für die bei der Wahl ein Wahlvorschlag zugelassen wurde, hat nicht nachzuweisen, dass ihr hundert Wahlberechtigte beitreten.

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