Pressemitteilung

Landesregierung ohne Geschäftsordnung

Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Urteil vom heutigen Tage einen Antrag von 14 Abgeordneten der Fraktion „Die Republikaner“ im noch amtierenden 12. Landtag von Baden-Württemberg abgewiesen, der sich gegen die Landesregierung richtete. Die Antragsteller hatten der Regierung vorgeworfen, sich verfassungswidrig verhalten zu haben, weil sie sich keine Geschäftsordnung gibt.

Seit Bestehen des Landes Baden-Württemberg hat keine Landesregierung sich eine Geschäftsordnung gegeben. Ob hierdurch die Landesverfassung verletzt werde, war bereits verschiedentlich Gegenstand von Debatten im Landtag. Die Fraktion „Die Republikaner“ stellte im März 2000 im Landtag den Antrag, die Landesregierung zum Erlass einer Geschäftsordnung aufzufordern. Die Landesregierung lehnte dies ab, weil hierfür kein Bedarf bestehe und die bisherige Praxis flexibler sei. Im Oktober 2000 haben die Abgeordneten der Fraktion „Die Republikaner“ daraufhin den Staatsgerichtshof angerufen. Sie sehen durch das Fehlen einer Geschäftsordnung die Kontrollmöglichkeiten des Landtags gegenüber der Regierung verkürzt.

Der Staatsgerichtshof hat den Antrag abgewiesen, weil er zu spät gestellt worden war. Das Gesetz schreibt vor, dass derartige Anträge binnen sechs Monaten gestellt werden müssen. Bei fortdauernden Unterlassungen beginnt diese Frist, sobald sich der Antragsteller erkennbar eindeutig weigert, in der Weise tätig zu werden, die der Antragsteller für erforderlich hält. Hier hatte die Landesregierung das Verlangen der Antragsteller im April 2000 im Landtag eindeutig abgelehnt. Die Sechsmonatsfrist war deshalb am 13.10.2000 abgelaufen. Diese Frist hatten die Antragsteller versäumt.

Urteil vom 17.05.2001 - StGH GR 7/00

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