Pressemitteilung

Verfassungsbeschwerde gegen Landtagswahlrecht sowie „vorläufige und vorbeugende“ Wahlprüfungsbeschwerde erfolglos

In einem Urteil vom 15. Februar 2016 hat der Verfassungsgerichtshof die von einem Wahlberechtigten erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung des Landtagswahlgesetzes (LWG) durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147) als unzulässig zurückgewiesen. Die angegriffene Änderung von § 32 Absatz 2 Satz 1 LWG betraf die Reihenfolge der Wahlvorschläge von Parteien in der Bekanntmachung der Kreiswahlleiter sowie auf den Stimmzetteln. Die im Hinblick auf diese Gesetzesänderung vom gleichen Beschwerdeführer erhobene „vorläufige und vorbeugende“ Wahlprüfungsbeschwerde wurde durch einen Beschluss der Kammer des Verfassungsgerichtshofs am 15. Februar 2015 ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen.

 

1. Nach der seit 19. Dezember 2015 geltenden Fassung von § 32 Absatz 2 LWG richtet sich die Reihenfolge von Wahlvorschlägen von Parteien nach der Stimmenzahl der Parteien bei der letzten Landtagswahl. Im Anschluss daran werden die Parteien, die neu zur Wahl antreten, nach der alphabetischen Reihenfolge ihres ausgeschriebenen Parteinamens genannt. Als dritte Gruppe folgen schließlich die Einzelbewerber nach dem zeitlichen Eingang ihres Wahlvorschlags beim Kreiswahlleiter. Bis zu dieser Neuregelung wurden nur die im Landtag vertretenen Parteien, also nur jene, welche die 5%-Hürde überwinden konnten, in der ersten Gruppe geordnet nach dem Ergebnis der letzten Wahl aufgeführt. Alle anderen Parteien folgten nach ihrer alphabetischen Reihenfolge und - wie auch nach der Neuregelung unverändert - im Anschluss daran als dritte Gruppe die Einzelbewerber.

 

Mit der Gesetzesänderung hatte der Gesetzgeber auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 29. September 2011 und einen Beschluss des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juli 2015 reagiert. Diese Verfassungsgerichte hatten Regelungen beanstandet, die, wie die frühere Regelung in Baden–Württemberg, nicht alle Parteien, die bei der letzten Landtagswahl angetreten waren, in die erste Gruppe nach der erreichten Stimmenzahl aufgenommen hatten.

 

2. Der in Baden-Württemberg wahlberechtigte Beschwerdeführer wandte sich mit einer mit einem Eilantrag verbundenen Verfassungsbeschwerde sowie mit einer „vorläufigen und vorbeugenden“ Wahlprüfungsbeschwerde gegen die nun geltenden Regelungen über die Reihenfolge der Wahlvorschläge. Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit aus Artikel 26 Absatz 4 der Landesverfassung (LV) und der Chancengleichheit der Wahlbewerber. Er brachte vor, die Verletzung ergebe sich unter anderem dadurch, dass für die Reihung parteigebundener Bewerber und parteiloser Einzelbewerber unterschiedliche Kriterien gelten. Gerügt wurde ferner, dass für Parteien, die an der letzten Landtagswahl nicht teilgenommen haben, eine Reihung nach dem Alphabet und nicht nach der Zahl der den Wahlvorschlag unterstützenden Unterschriften erfolgt und dass sich die alphabetische Reihenfolge nicht nach der Kurzbezeichnung, sondern nach dem ausgeschriebenen Parteinamen richtet. Der Beschwerdeführer beantragte u.a., die einschlägigen Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig außer Kraft zu setzen.

 

3. Nach Anhörung des Landtags und der Landesregierung wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerden als unzulässig zurück. Der mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Eilantrag war dadurch erledigt.

 

a) Die Verfassungsbeschwerde war zum Teil verfristet erhoben und im Übrigen nicht hinreichend begründet worden.

 

aa) Nach § 56 Absatz 4 des Verfassungsgerichtshofsgesetzes (VerfGHG) kann eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben und begründet werden. Wird ein bestehendes Gesetz geändert, gilt § 56 Absatz 4 VerfGHG prinzipiell nur für die geänderten Vorschriften. Ausnahmsweise beginnt die Frist des § 56 Absatz 4 VerfGHG erneut zu laufen, obwohl die angegriffene Norm in ihrem Wortlaut unverändert geblieben ist, wenn die Veränderung anderer Vorschriften den angegriffenen Vorschriften eine neue materiell beschwerende Bedeutung beimisst. Ausgehend hiervon war die Frist gegen die Vorschrift über die Reihung der Einzelbewerber nach § 32 Absatz 2 Satz 3 LWG und das für die übrigen Parteien geltende alphabetische Reihungskriterium nach § 32 Absatz 2 Satz 2 LWG bereits abgelaufen. Diese Vorschriften gelten bereits seit dem Jahr 1955.

 

bb) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Veränderung der Anwendungsbereiche von § 32 Absatz 2 Satz 1 und 2 LWG richtete, zeigte die Verfassungsbeschwerde eine mögliche Verletzung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit nicht hinreichend auf. Der Beschwerdeführer hatte zwar vorgebracht, es sei verfassungswidrig, wenn § 32 Absatz 2 Satz 1 LWG so verstanden würde, dass für die Reihung der Parteien, die an der letzten Landtagswahl teilgenommen hätten, das von diesen Parteien landesweit erreichte Stimmenergebnis und nicht das Ergebnis des jeweiligen Parteibewerbers im Wahlkreis maßgeblich sei, weil nur dann Partei- und Einzelbewerber einheitlich nach diesem Kriterium geordnet werden könnten.

 

Es trifft zwar zu, dass die Landtagswahl Elemente der Persönlichkeitswahl enthält. So werden auch Zweitmandate für Parteien nicht nach einer Landesliste verteilt, sondern nach den Ergebnissen in den Wahlkreisen. Doch verkennt der Beschwerdeführer, dass die Landtagswahl nach der Vorgabe in Art. 28 Abs. 1 LV die  Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Bei der Verhältniswahl ist das Parlament im Grundsatz ein getreues Spiegelbild der parteipolitischen Gruppierung der Wählerschaft, in dem jede politische Richtung in der Stärke vertreten ist, die dem Gesamtanteil der für sie im Wahlgebiet abgegebenen Stimmen entspricht. Nach Art. 21 GG, der unmittelbarer Bestandteil der Landesverfassung ist, wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Dementsprechend werden nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LWG die Abgeordnetensitze auf die Parteien im Verhältnis ihrer Gesamtstimmenzahlen im Land verteilt. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass für manche Parteien nicht landesweit Bewerber antreten.

 

Demgegenüber können Einzelbewerber nur unmittelbar gewählt werden, sie sind von der Vergabe von Mandaten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nicht betroffen. Für sie gilt allein das Mehrheitsprinzip bezogen auf ihren Wahlkreis. Demzufolge haben die Einzelbewerber für die Verteilung der Mandate und die Zusammensetzung des Landtags in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eine andere Bedeutung als von Parteien vorgeschlagene Wahlbewerber. Die Bedeutung von Wahlbewerbern stellt ein verfassungsrechtlich zulässiges Ordnungskriterium für deren Reihung auf den Stimmzetteln dar.

 

Die durch die Änderung des Wahlrechts bewirkte Verkleinerung des Anwendungsbereichs von § 32 Absatz 2 Satz 2 LWG - der nach dem Alphabet zu reihenden zweiten Bewerbergruppe - wird als solche von ihm nicht beanstandet. Die Angriffe des Beschwerdeführers beziehen sich vielmehr darauf, dass der Gesetzgeber die in § 32 Absatz 2 Satz 2 und 3 LWG enthaltenen - seit 1955 geltenden - Regelungen unverändert gelassen hat.

 

b) Die vom Beschwerdeführer erhobene „vorläufige und vorbeugende“ Wahlprüfungsbeschwerde war unzulässig. Das geltende Recht sieht einen solchen Rechtsbehelf nicht vor. Erst wenn eine Entscheidung des Landtags über die Gültigkeit einer Landtagswahl vorliegt, kann der Verfassungsgerichtshof auf eine Wahlprüfungsbeschwerde hin tätig werden. Das Wahlprüfungsverfahren beim Landtag kann erst nach der Wahl durch einen Einspruch eingeleitet werden.

 

Darüber hinaus erfordert die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde, die von einem Wahlberechtigten beim Verfassungsgerichtshof eingelegt wird, dass der Beschwerde mindestens hundert Wahlberechtigte beitreten. Auch daran fehlte es hier.

 

Ist vor der Durchführung der Landtagswahl und des Einspruchsverfahrens beim Landtag eine Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig, schließt dies auch eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde aus.

 

1 VB 9/16 und 1 GR 11/16

http://stgh.baden-wuerttemberg.de/de/entscheidungen/

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