Pressemitteilung

Eingang von Wahlprüfungsbeschwerden zur Landtagswahl 2011 beim Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg

Zur Landtagswahl 2011 sind zwei Wahlprüfungsbeschwerden beim Staatsgerichtshof eingegangen. Die Einsprüche wurden durch Beschluss des Landtags am 09. November 2011 zurückgewiesen.

I.
Am 08. Dezember 2011 ist bei dem Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg eine Wahlprüfungsbeschwerde bezüglich der Landtagswahl vom 27. März 2011 eingegangen. Drei Bürger der Gemeinde Essingen/ Ostalbkreis, vertreten durch einen Professor der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen, beantragen, die Landtagswahl vom 27. März 2011 in den Wahlkreisen 25 (Schwäbisch Gmünd) und 26 (Aalen) für ungültig zu erklären.

Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Ziffern 19 und 20 des Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 19. Oktober 2009 verstießen gegen die Staatsstrukturentscheidung für eine repräsentative Demokratie. Beim Zuschnitt der Wahlkreise 25 und 26 habe der Gesetzgeber von dem ihm zustehenden Gestaltungsspielraum fehlerhaft Gebrauch gemacht, indem er die Gemeinde Essingen dem Wahlkreis 25 (Schwäbisch Gmünd) zugeschlagen habe.

Die Zuordnung der Gemeinde Essingen durch die beanstandete Gesetzgebung sei systemwidrig, weil sie ausschließlich auf die formalen Kriterien der Verhältniswahl abstelle und Sinn und Zweck der lokalen Mehrheitswahl verfehle. Die Verflechtung der Gemeinde Essingen mit dem Raum Aalen bleibe bei der Wahlkreiseinteilung unberücksichtigt. Die Identität zwischen Staatsvolk und Volksvertreter im Wahlkreis sei bei der Neuordnung nicht gewährleistet.

Die Beschwerdeführer hatten gegen die Wahl Beschwerde beim Landtag von Baden-Württemberg eingelegt. Diese wurde durch Beschluss des Landtags am 09. November 2011 zurückgewiesen.

Der Staatsgerichtshof hat dem Ministerpräsidenten und dem Präsidenten des Landtags Gelegenheit zu einer Äußerung bis 30. Januar 2012 gegeben.

II.
Eine weitere Wahlprüfungsbeschwerde wurde am 09. Dezember 2011 vom Landesvorsitzenden der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) erhoben. Der Beschwerdeführer hatte beim Landtag Einspruch gegen die Landtagswahl eingelegt und zur Begründung Vorgänge bei der Sammlung von Unterstützungsunterschriften geschildert. Der Einspruch wurde ebenfalls durch Beschluss des Landtags am 09. November 2011 zurückgewiesen.

AZ. GR 11/11  
      GR 12/11

Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) (Auszug)

Artikel 31

(1)    Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat.

(2)    Die Entscheidungen können beim Staatsgerichtshof angefochten werden.

(3)    Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Gesetz über den Staatsgerichtshof(StGHG) (Auszug) § § 52

(1)    Ein Beschluss des Landtags in Wahlprüfungssachen nach Art. 31 der Verfassung kann innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung des Landtags beim Staatsgerichtshof angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind:
...

b)

ein Wahlberechtigter oder eine Gruppe von Wahlberechtigten, deren Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihnen mindestens hundert Wahlberechtigte beitreten,
...

(3)    Eine Gruppe von Wahlberechtigten, für die bei der Wahl ein Wahlvorschlag zugelassen wurde, hat nicht nachzuweisen, dass ihr hundert Wahlberechtigte beitreten.