Pressemitteilung

Verfassungsbeschwerde gegen die Studiengebühren für Internationale Studierende eingegangen

Am 3. Mai 2018 sind beim Verfassungsgerichtshof zwei Verfassungsbeschwerden gegen die so genannte Gebührenpflicht für Internationale Studierende eingegangen.

 

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 3. Mai 2017 das Landeshochschulgebührengesetz geändert und unter anderem die Verpflichtung von Studierenden, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen (Internationale Studierende), zur Zahlung einer Studiengebühr in Höhe von 1.500 Euro pro Semester ab dem Wintersemester 2017/2018 eingeführt. Ins Gesetz sind darüber hinaus Vorschriften über Ausnahmen von der Gebührenpflicht, über Gebührenbefreiungen und -er­mäßigungen sowie über den Gebührenerlass und die Gebührenstundung aufgenommen worden.

 

Beschwerdeführer sind ein vietnamesischer Staatsangehöriger und eine schweizerische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer hat gegen die Heranziehung zu den Studiengebühren durch seine Hochschule eine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben, über die bislang noch nicht entschieden worden ist. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Verfassungsbeschwerde angegeben, keinen Rechtsbehelf gegen ihre Heranziehung erhoben zu haben; sie beabsichtigte allerdings, ihr Studium an ihrer Hochschule fortzusetzen.

 

Die Beschwerdeführer rügen jeweils eine Verletzung von Art. 11 Abs. 1 der Landesverfassung (LV) und von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Sie beanstanden insbesondere, dass eine gesetzliche Regelung fehle, die eine soziale Selektion der Studierenden verhindere. Ihrer Auffassung nach fehlt auch eine Rechtfertigung dafür, lediglich die Internationalen Studierenden zur Zahlung von Studiengebühren heranzuziehen.

 

 

Zitierte Vorschriften

 

Art. 11 Abs. 1 LV:

Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.

 

Art. 2 Abs. 1 LV:

Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.

 

Art. 3 Abs. 1 GG:

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

 

 

Der Verfassungsgerichtshof

 

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg entscheidet im Rahmen gesetzlich geregelter Verfahren über die Auslegung der Landesverfassung. Die Entscheidungen ergehen regelmäßig durch neun Richterinnen und Richter. Drei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind Berufsrichter. Drei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Bei drei weiteren Mitgliedern muss diese Voraussetzung nicht vorliegen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter dem Vorsitz seines Präsidenten.

 

 

1 VB 29/18
1 VB 30/18

 

 

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