Pressemitteilung

Kommunaler Finanzausgleich

Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Urteil vom heutigen Tage einen Antrag der SPD-Fraktion im Landtag abgewiesen, der sich gegen den Ministerpräsidenten, die Landesregierung, vier Minister und den Landtag selbst richtete.

Die SPD-Fraktion hatte den Antragsgegnern vorgeworfen, jeweils gegen Art. 53 Abs. 2 der Landesverfassung verstoßen zu haben. Nach dieser Vorschrift dürfen Mitglieder der Landesregierung nicht der Leitung oder dem Aufsichtsorgan eines auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmens angehören, sofern der Landtag nicht eine Ausnahme zulässt. Nach der Umbildung der Landesregierung im November 1998 hatte die Landesregierung die Entsendung der neu eingetretenen Minister Stratthaus, Repnik, Müller und Palmer in verschiedene landeseigene Unternehmen beschlossen. Außerdem wurden Ministerpräsident Teufel und Finanzminister Stratthaus in die Gewährträgerversammlung der neu gegründeten Landesbank entsandt. Der Landtag stimmte dem zu, allerdings erst am 28.01.1999 und rückwirkend. Der Ministerpräsident und die vier Minister hatten ihre Mandate in der Gewährträgerversammlung und in einigen Aufsichtsräten im November und Dezember 1998 schon wahrgenommen. Das hielt die SPD-Fraktion für verfassungswidrig.

Der Staatsgerichtshof hat den Antrag der SPD-Fraktion als unzulässig verworfen. Dabei hat er die eigentliche Streitfrage, ob der Landtag die Wahrnehmung derartiger Aufsichtsratsmandate nur für die Zukunft genehmigen dürfe, offen gelassen. Selbst wenn man dies unterstelle, sei nicht ersichtlich, inwiefern die SPD-Fraktion selbst oder der Landtag, dessen Rechte sie stellvertretend wahrnehmen dürfe, in ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen sei. Sollten die Mitglieder der Landesregierung tatsächlich unerlaubt Aufsichtsratsmandate in Wirtschaftsunternehmen wahrgenommen haben, so werfe dies die Frage ihres weiteren Verbleibs im Regierungsamt auf. Das Recht und die Pflicht des Landtags oder seiner Fraktionen zur Kontrolle der Regierung werde hierdurch aber nicht verkürzt. Es bleibe dem Landtag unbenommen, das Verhalten des betreffenden Regierungsmitglieds öffentlich zu debattieren und die Entlassung des Ministers zu verlangen oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen.

Auch das Recht des Landtags, die Wahrnehmung solcher Aufsichtsratsmandate durch Regierungsmitglieder selbst und allein zu genehmeigen, sei nicht berührt. Die Landesregierung habe diese Befugnis nicht in Zweifel gezogen. Sie habe auch deren wirksame Wahrnehmung nicht erschwert oder gar vereitelt. Das könne erst angenommen werden, wenn die Genehmigung des Landtags aus sachfremden Gründen verzögert oder dem Landtag die zur Sachbehandlung nötigen Informationen vorenthalten würden. Dafür sei nichts ersichtlich. Bei einer Verzögerung um nur zwei Monate, in denen zudem die Weihnachtspause lag, sei das auch kaum vorstellbar.

Urteil vom 19.05.2000 - StGH GR 2/99

// //