Pressemitteilung

Finanzieller Ausgleich des Landes bei Gewährung von Schulgeldfreiheit durch Privatschulen unzureichend

Der Staatsgerichtshof hat in einem heute verkündeten Urteil auf die Verfassungsbeschwerde einer Freien Waldorfschule entschieden, dass sämtliche Fassungen der §§ 17 und 18 des Privatschulgesetzes von 1990 bis 2014 verfassungswidrig sind. Sie enthalten keine Regelung, die dem von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung (LV) begründeten Ausgleichsanspruch gerecht wird. Nach dieser Norm haben bestimmte „mittlere und höhere“ Privatschulen Anspruch auf finanziellen Ausgleich, wenn sie eine Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmittel gewähren. Das Land ist verpflichtet, für die Zeit ab 1. August 2017 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. Bis dahin sind die bisherigen Regelungen weiter anwendbar.

 

Der Ausgleichsanspruch des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ist im Vergleich zum Grundgesetz und zu den Verfassungen der meisten anderen Länder eine Besonderheit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953. Dieser verfassungsrechtliche Anspruch lag dem Staatsgerichtshof nach Einführung der Landesverfassungsbeschwerde zum 1. April 2013 nun erstmals zur Entscheidung vor.

 

  

Weitere Informationen:

 

1.  Zum Sachverhalt:

 

a)  Im Ausgangsverfahren vor den Verwaltungsgerichten klagte der Beschwerdeführer - eine Freie Waldorfschule - gegen das Land auf Zahlung einer höheren staatlichen Förderung für das Jahr 2003. Bereits nach der Privatschulgarantie aus Art. 7 Abs. 4 GG ist das Land dazu verpflichtet, das Existenzminimum der als Ersatzschulen genehmigten Privatschulen sicherzustellen. Bei der Erfüllung der daraus abzuleitenden Förderpflicht zieht der Staat die Kosten des öffentlichen Schulwesens als Vergleichsgröße heran. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass sich die Träger der privaten Ersatzschulen in angemessenem Umfang selbst an den Kosten beteiligen und dass sie von den Eltern Schulgelder erheben. Die erhobenen Schulgelder dürfen jedoch nicht zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern führen. Der Beschwerdeführer begehrte im Ausgangsverfahren eine staatliche Förderung, die ihm einen Verzicht auf die Erhebung von Schulgeldern sowie auf eine Eigenbeteiligung ermöglichte. Die Klage blieb im Ausgangsverfahren erfolglos (siehe dazu insbesondere das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. April 2013 - 9 S 233/12, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2013).       

 

b)  Mit der Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Ausgangsverfahren. Zugleich machte er die Verfassungswidrigkeit von §§ 17 und 18 des Privatschulgesetzes des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), für das Ausgangsverfahren maßgeblich zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2000 (GBl. S. 534), geltend, auf denen die staatliche Förderung beruht. Zur Begründung berief sich der Beschwerdeführer vor allem auf Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV. Er trug vor, die in dieser Bestimmung genannten Privatschulen sollten nach dem Willen des Verfassunggebers einen Ausgleich für den Verzicht auf Schulgeld erhalten und öffentlichen Schulen mit Blick auf die Unterrichts- und Lernmittelfreiheit gleich gestellt werden. Ziel sei die Gleichbehandlung der betreffenden Schüler im Hinblick auf Schulgeldfreiheit. Darüber hinaus rügte der Beschwerdeführer die Verletzung der landesverfassungsrechtlichen Privatschulfreiheit sowie prozessualer Grundrechte.

 

 

2.  Zur mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2015:

 

Der Staatsgerichtshof hat über die Verfassungsbeschwerde am 8. Juni 2015 mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung sind neben dem Beschwerdeführer und der Landesregierung auch der Landeselternbeirat, die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg e.V., der Verband Deutscher Privatschulen Baden-Württemberg e.V., das Evangelische Schulwerk Baden und Württemberg, die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg und die Stiftung Katholische Freie Schule der Diözese Rottenburg-Stuttgart angehört worden.

 

3.  Zum wesentlichen Inhalt der Entscheidung:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise zulässig und begründet. §§ 17 und 18 des Privatschulgesetzes verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV.

 

a) Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV begründet für die darin genannten privaten Schulen einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf finanziellen Ausgleich, der der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Der Ausgleichsanspruch soll diese Privatschulen in die Lage versetzen, jedenfalls in gewissem Umfang auf Entgelt für Unterricht und Lernmittel zu verzichten.

 

b) Ausgangspunkt der Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind zunächst die Gesamtkosten für Unterricht und Lernmittel. Der Gesetzgeber darf die bei öffentlichen Schulen anfallenden Kosten als Vergleichszahlen heranziehen und von einem typisierenden und generalisierenden Ansatz ausgehen. Kosten für Sonder- oder Profilleistungen sind in den Ausgleich nicht einzubeziehen.

 

c) Die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV muss nicht notwendig den Ersatz auch desjenigen Teils der Gesamtkosten von Unterricht und Lernmitteln erfassen, der durch eine zumutbare Eigenleistung gedeckt werden kann. Dies gilt auch für Schulen, die von einem Verein getragen werden. Auch hier ist eine Differenzierung zwischen Schulgeld und Eigenleistung des Schulträgers erforderlich. Eigenleistungen des Schulträgers können auch auf Elternbeiträgen beruhen, die der allgemeinen Förderung des bildungspolitischen Zwecks des Schulträgers dienen. Dabei ist zu beachten, dass die Schule allgemein zugänglich bleibt und durch Beiträge zur Eigenleistung des Schulträgers keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern eintritt, die nach Art. 2 Abs. 1 LV und Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unzulässig ist.

 

d) Die Höhe des Ausgleichsanspruchs für die Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmittel ist durch den Gesetzgeber zu konkretisieren. Ein Entgelt, das gegen das Sonderungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verstößt, darf nicht erhoben werden. Daher kommt ein Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV auch nur bis zur Höhe eines danach höchstzulässigen Schulgeldes in Betracht.

 

In der Regelung des Ausgleichsanspruchs muss sich niederschlagen, ob die anspruchstellende Privatschule eine Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmittel gewährt. Wird nur eine teilweise Befreiung gewährt, führt dies zu einem entsprechend geringeren Ausgleichsanspruch. Wird der Höchstbetrag eines zulässigen Schulgeldes oder mehr verlangt, entsteht kein Ausgleichsanspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit eine Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmittel gewährt wird, sind sämtliche als Schulgeld zu wertenden Beiträge der Eltern zu berücksichtigen.

 

e) Gewährt die Verfassung - wie hier - unmittelbare Leistungsansprüche, die der Höhe nach unbestimmt sind und der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedürfen, sind prozedurale verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten, um die gesetzgeberische Entscheidung justiziabel zu gestalten und den Anspruchsberechtigten die Möglichkeit eines effektiven Grundrechtsschutzes zu eröffnen. Für die Festlegung des Ausgleichsanspruchs, insbesondere die Ermittlung der Vergleichskosten, der Höhe der zumutbaren Eigenleistung sowie des Höchstbetrages eines zulässigen Entgelts für Unterricht und Lernmittel, gelten daher prozedurale Sicherungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten.

 

f) Im Privatschulgesetz findet sich seit seiner Novellierung im Jahr 1990 keine hinreichende Konkretisierung des Ausgleichsanspruchs aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV. Jedenfalls seit dieser Zeit wurden die Vorgaben aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV vor einer Änderung der §§ 17 und 18 PSchG nicht mehr beachtet. Die bloße Aussage in § 17 Abs. 2 PSchG, dass in den Zuschüssen nach § 17 Abs. 1 PSchG der Ersatz des den Schulen entstehenden Ausfalls an Schulgeld und des Aufwands für Lernmittel nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV enthalten ist, ist verfassungsrechtlich unzureichend.

 

g) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, für die Zeit ab 1. August 2017 den Ausgleichsanspruch aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV verfassungskonform zu konkretisieren. Bis dahin sind die bisherigen Regelungen weiter anwendbar. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen waren daher nicht aufzuheben.

 

 

Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 LV:

 

„(2) Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung. Den gleichen Anspruch haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Art. 15 Abs. 2. Näheres regelt ein Gesetz.“

 

1 VB 130/13

 

http://stgh.baden-wuerttemberg.de/de/entscheidungen/

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