Pressemitteilung

Mündliche Verhandlung in Sachen „Unterrichts- und Lernmittelfreiheit an Privatschulen“

Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg verhandelt am

 

Montag, 8. Juni 2015, 10.45 Uhr

im Sitzungssaal 1 des Oberlandesgerichts Stuttgart,

Olgastr. 2, 70182 Stuttgart

 

über die Verfassungsbeschwerde einer Freien Waldorfschule, die sich gegen die Privatschulförderung des Landes richtet.

 

Geltend gemacht wird die Verletzung von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung (LV), der bestimmten Privatschulen einen Ausgleichsanspruch für die Gewährung von Unterrichts- und Lernmittelfreiheit einräumt. Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine Besonderheit der Landesverfassung, die so im Grundgesetz nicht enthalten ist. Der Staatsgerichtshof ist im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerde erstmals dazu berufen, über die Auslegung der Norm zu entscheiden.

 

Im Ausgangsverfahren vor den Verwaltungsgerichten klagte der Beschwerdeführer gegen das Land auf die Zahlung einer höheren staatlichen Förderung für das Jahr 2003. Bereits nach der Privatschulgarantie aus Art. 7 Abs. 4 GG ist das Land dazu verpflichtet, das Existenzminimum der als Ersatzschulen genehmigten Privatschulen sicherzustellen. Bei dieser Förderung zieht der Staat die Kosten des öffentlichen Schulwesens als Vergleichsgröße heran. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass sich die  Träger der privaten Ersatzschulen in angemessenem Umfang selbst an den Kosten beteiligen und dass sie von den Eltern Schulgelder erheben. Die erhobenen Schulgelder dürfen jedoch nicht zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern führen. Der Beschwerdeführer begehrte im Ausgangsverfahren eine staatliche Förderung, die ihm einen Verzicht auf die Erhebung von Schulgeldern sowie auf eine Eigenbeteiligung ermöglichte. Die Klage blieb im Ausgangsverfahren erfolglos (siehe dazu insbesondere das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. April 2013 - 9 S 233/12, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2013).       

 

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Ausgangsverfahren. Zugleich macht er die Verfassungswidrigkeit von §§ 17 und 18 des Privatschulgesetzes des Landes Baden-Württemberg geltend, auf denen die bislang geleistete staatliche Förderung beruht. Zur Begründung beruft sich der Beschwerdeführer vor allem auf Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV. Er meint, die in dieser Bestimmung genannten Privatschulen sollten nach dem Willen des Verfassungsgebers einen Ausgleich für den Verzicht auf Schulgeld erhalten und öffentlichen Schulen mit Blick auf die Unterrichts- und Lernmittelfreiheit gleich gestellt werden. Ziel sei die Gleichbehandlung der betreffenden Schüler im Hinblick auf Schulgeldfreiheit. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der landesverfassungsrechtlichen Privatschulfreiheit sowie prozessualer Grundrechte.

 

Art. 14 Abs. 2 LV hat folgenden Wortlaut:

 

„(2) Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung. Den gleichen Anspruch haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Art. 15 Abs. 2. Näheres regelt ein Gesetz.“

 

1 VB 130/13

 

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