Pressemitteilung

Verfassungsbeschwerde einer evangelischen Kirchengemeinde wegen Beteiligung der politischen Gemeinde an Sanierungskosten erfolglos

Der Staatsgerichtshof hat in einem Urteil vom 2. Februar 2015 die Verfassungsbeschwerde der Evangelischen Kirchengemeinde Gingen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 14. November 2013 (1 S 2388/12) als unbegründet zurückgewiesen. In der Entscheidung des VGH ging es um die Kostentragungspflicht der politischen Gemeinde Gingen an der Fils für die Sanierung des Turms der Johanneskirche in Gingen. Die grundsätzliche Kostentragungspflicht - eine kommunale Kirchenbaulast - beruht auf einem Gesetz aus dem Jahr 1887. Durch eine vertragliche Vereinbarung aus dem Jahr 1890 war der Anteil der politischen Gemeinde auf 5/6 konkretisiert worden. Das angegriffene Urteil des VGH reduzierte die vertragliche Pflicht  auf einen Anteil von 1/3. Zur Begründung stellte der VGH u.a. auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ab. Der Staatsgerichtshof hatte zu prüfen, ob die Entscheidung des VGH die Kirchengutsgarantie der Landesverfassung (Art. 5 LV) sowie die Gewähr der Staatsleistungen nach Art. 7 Abs. 1 LV verletzt. Beides konnte der Staatsgerichtshof nicht feststellen.


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1. Zum Sachverhalt:

Das Gesetz betreffend die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten vom 14. Juni 1887 des Königreichs Württemberg sah die rechtliche und vermögensmäßige Trennung von politischen Gemeinden und evangelischen Kirchengemeinden vor. In Art. 47 dieses Gesetzes, der in Württemberg als Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes sowie verstärkt durch den Evangelischen Kirchenvertrag Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2007 bis heute gültig ist, ist festgelegt, dass an der bisher üblichen Benutzung der Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken … für die Zwecke der politischen Gemeinde eine Änderung nicht eintritt. Die politische Gemeinde ist verpflichtet, eine dem Maße dieser Benutzung entsprechenden Anteil an den Kosten der Instandhaltung dieser Gegenstände zu übernehmen.

Auf der Grundlage dieses Gesetzes vereinbarten im Jahr 1890 die politische Gemeinde Gingen an der Fils und die Evangelische Kirchengemeinde Gingen unter anderem, dass die politische Gemeinde 5/6 von den Kosten der Instandhaltung von Kirchturm, Uhr und Glocken der Johanneskirche übernimmt.

Ab dem Jahr 2004 stand eine erneute Sanierung des Kirchturms an. Die politische Gemeinde hielt es nicht für zumutbar, aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahr 1890 einen Anteil von 5/6 - knapp 300.000,-- Euro  zu tragen. Nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen erhob die politische Gemeinde Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Sie verlangte von der Kirchengemeinde, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ihrem Angebot einer Absenkung der Beteiligungsquote zuzustimmen. Nachdem die Klage in erster Instanz erfolglos geblieben war, verurteilte der VGH die Kirchengemeinde, zuzustimmen, dass die Beteiligungsquote der politischen Gemeinde an den Kosten der Instandhaltung des Kirchturms, der Uhr und der Glocken der Johanneskirche wie folgt abzuändern ist: jeweils 1/3 für die Unterhaltung des Kirchturms, der Uhr und der Glocken. Zur Begründung führte der VGH aus, die politische Gemeinde habe einen Anspruch auf eine solche Vertragsänderung. Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes begründe nur eine anteilige Kostentragungspflicht der politischen Gemeinde entsprechend dem heutigen Maß der Benutzung. Die Höhe der Beteiligung sei nicht nach dem Maß der bis 1887 üblichen Benutzung festgeschrieben worden, sondern sei dynamisch. Mit der im Jahr 1890 getroffenen Vereinbarung sei die gesetzlich vorgeschriebene Kostenbeteiligung konkretisiert und vertraglich auf 5/6 festgelegt worden. Nun könne die politische Gemeinde eine Vertragsanpassung verlangen, weil der Kirchturm, seine Uhr und die Glocken nur noch einen erheblich geringeren Nutzen für sie hätten. Jedoch sei es ihr zumutbar, sich weiterhin mit einem Anteil von 1/3 an den Instandhaltungskosten zu beteiligen, weil der Kirchturm eine ortsbildprägende Wirkung habe, mit der die Gemeinde im Internet werbe, und weil sie ihn in ihrem Wappen verwende.

2. Zu den wesentlichen Erwägungen des Staatsgerichtshofs:

Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde der Evangelischen Kirchengemeinde Gingen war unbegründet.

a) Der Staatsgerichtshof hat entschieden, dass das Urteil des VGH nicht die landesverfassungsrechtliche Kirchengutsgarantie (Art. 5 der Landesverfassung - LV) verletzt, welche die materielle Grundlage der Ausübung der Religionsfreiheit und des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften schützt. Die kommunale Kirchenbaulast wird zwar von dieser Garantie erfasst. Jedoch gewährleistet die Kirchengutsgarantie kirchliche Vermögensrechte nur in ihrem Bestand und nach Maßgabe ihrer vorhandenen rechtlichen Qualitäten. Daher kann eine vertraglich begründete kommunale Kirchenbaulast bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 60 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG) der Anpassung unterliegen. Bei einer gerichtlichen Auslegung, die eine dem einfachen Recht entstammende Kirchenbaulast in einem für die betreffende Religionsgemeinschaft ungünstigen Sinne versteht, kommt eine Verletzung der Kirchengutsgarantie in Betracht, wenn eine durch die vorgesehene Auslegung bewirkte Beeinträchtigung des Zwecks der Kirchengutsgarantie, nämlich der Schutz der materiellen Grundlagen der Ausübung der Religionsfreiheit und des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaft, nicht hinreichend berücksichtigt wird.

Ausgehend von diesen Maßstäben verletzt das angegriffene Urteil des VGH die Kirchengutsgarantie nicht. Dabei ist es unerheblich, ob der VGH Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes einfachrechtlich zutreffend ausgelegt hat, wenn er feststellt, die Vorschrift sei nicht statisch, sondern dynamisch zu verstehen. Maßgeblich ist allein, ob dabei die verfassungsrechtliche Kirchengutsgarantie verletzt wurde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Zweck der Kirchengutsgarantie wird grundsätzlich nicht dadurch beeinträchtigt, dass eine politische Gemeinde einen finanziellen Ausgleich lediglich für diejenigen Nutzungen eines im Eigentum der Kirchengemeinde stehenden Turms samt Uhr und Glocken leistet, die tatsächlich gezogen werden. Denn ein solcher Ausgleich ist generell im Verhältnis zwischen Eigentümer und Nutzungsberechtigtem nicht unangemessen. Der Ausgleich für die Nutzungen erfolgt hier in Form einer Beteiligung an den Instandhaltungskosten. Die Kirchengemeinde kann aufgrund ihres Eigentumsrechts über den Turm verfügen und ihn ebenfalls nutzen, wobei insbesondere die dort befindlichen Glocken zu religiösen Zwecken Verwendung finden. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das vom VGH gefundene Verständnis der Norm die materielle Grundlage der Beschwerdeführerin für die Ausübung ihrer Religionsfreiheit oder ihres Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt. Soweit sich aus der Denkmaleigenschaft eines Kirchturms Belastungen für die Kirchengemeinde als dessen Eigentümerin ergeben, kommt eine Beteiligung des Landes nach dem Denkmalschutzgesetz in Betracht. Im Übrigen gelten für denkmalschutzrechtliche Regelungen, die zu besonderen Härten beim Eigentümer führen, verfassungsrechtliche Grenzen.

Auch aus der konkreten Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch den VGH ergibt sich keine Verletzung der Kirchengutsgarantie. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, weil der Funktionsverlust des Kirchturms für die politische Gemeinde bereits im 19. Jahrhundert eingetreten sei, greift sie nur die tatsächlichen Feststellungen an. Diese sind von den Fachgerichten zu treffen und vom Staatsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vertragsanpassung sei ihr unzumutbar, greift nicht durch. Der Umstand, dass ein Vertrag, der einen gesetzlichen Beteiligungsanspruch der Höhe nach konkretisiert, an die im Gesetz angelegte - hier in der Zeit wandelbare - Beteiligungsquote angepasst wird, kann nicht als Eingriff in den Schutzbereich der Kirchengutsgarantie gewertet werden.

b) Darüber hinaus verletzt das Urteil des VGH nicht die in Art. 7 Abs. 1 LV dem Grunde nach enthaltene Gewährleistung der dauernden Verpflichtungen des Staates zu wieder-kehrenden Leistungen an die Kirchen.

Bei Art. 7 Abs. 1 LV handelt es sich zwar auch um ein von der Landesverfassung geschütztes Recht, das mit der Landesverfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann. Jedoch bezieht sich auch diese Gewährleistung nur auf Rechtstitel, die von der Verfassung vorausgesetzt werden und einfachrechtlich nach Art. 7 Abs. 2 und 3 LV in Grenzen gestaltbar sind. Soweit für diese Titel keine besonderen Bestimmungen vorhanden sind, können sie den allgemein für sie geltenden Regeln folgen. Teil des rechtlichen Bestands einer vertraglich ausgestalteten Verpflichtung sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 60 LVwVfG.

Ausgehend hiervon wird Art. 7 Abs. 1 LV weder durch die vom VGH vorgenommene Auslegung von Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes noch durch die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verletzt. Damit kann offen bleiben, ob kommunale Kirchenbaulasten überhaupt unter die Gewährleistung von „Staatsleistungen“ nach Art. 7 Abs. 1 LV fallen.

1 VB 48/14

http://stgh.baden-wuerttemberg.de/de/entscheidungen/

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