Pressemitteilung

Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Fußballfans gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die ein von einem Fußballverein verhängtes örtliches Stadionverbot bestätigten

Mit Urteil vom 2. November 2015 hat der Staatsgerichtshof eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts Mannheim richtete, die ein vom SV Waldhof Mannheim verhängtes örtliches Stadionverbot bestätigten.

 

 

 

Sachverhalt und Verfahrensgang:

 

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die Klage des Beschwerdeführers auf Aufhebung eines gegen ihn verhängten Stadionverbots.

 

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens war der SV Waldhof Mannheim e.V.. Seine Heimspiele finden im Carl-Benz-Stadion in Mannheim statt. Dort übt der Beklagte das Hausrecht aus. Der Beschwerdeführer, seit Mai 2014 für die NPD Mitglied des Mannheimer Stadtrats, besuchte in der Vergangenheit die Heimspiele des Beklagten. Bereits im Jahr 2008 war gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges bundesweit wirksames Stadionverbot verhängt worden, das aufgrund eines gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung und Landfriedensbruchs anlässlich eines Heimspiels des Beklagten des Ausgangsverfahrens ergangen war.

 

Im September 2013 präsentierte der Beklagte für ein Heimspiel am 29. September 2013 im Rahmen einer Aktion gegen die zunehmende Gewalt im Zusammenhang mit Fußballspielen ein T-Shirt mit der Aufschrift: „WALDHOF FANS gegen GEWALT“.

 

Schon im Vorfeld dieses Heimspiels änderte der Beschwerdeführer das vom Verein produzierte T-Shirt in der Weise ab, dass er über dem Wort „Gewalt“ in roten Großbuchstaben „POLIZEI“ und danach in grünen Großbuchstaben den in der Szene verständlichen Schriftzug „A.C.A.B.“ („All Cops Are Bastards“) einfügte. Über seinen Facebook-Auftritt bot er an, gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von jeweils fünf Euro weitere Shirts abzuändern. Nach Angaben des Beschwerdeführers veränderte er auf diese Weise bis zu zehn Shirts, die im Stadion auch getragen wurden.

 

Mit Schreiben vom 28. Juli 2014, das dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 30. Juli 2014 per Fax zuging, sprach der Beklagte gegen den Beschwerdeführer ein auf das Stadion und auf Veranstaltungen des Vereins beschränktes örtliches Stadionverbot bis zum 30. Juni 2016 aus.

 

Die Klage des Beschwerdeführers gegen dieses Stadionverbot hatten Amts- und Landgericht Mannheim jeweils als unbegründet zurückgewiesen, da das Stadionverbot auch unter Berücksichtigung der in das Zivilrecht einwirkenden Grundrechte des Beschwerdeführers rechtmäßig sei. Gegen diese Entscheidungen hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er insbesondere eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und einen Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der politischen Anschauung durch die das Stadionverbot bestätigenden Entscheidungen rügte.

 

Wesentliche Erwägungen des Staatsgerichtshofs:

 

Der Staatsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten verletzen.

 

Beide Gerichte haben in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise bei der Abwägung der betroffenen Rechtspositionen dem Besitzrecht und der Privatautonomie des Beklagten sowie seinem Interesse an einer gewaltfreien Durchführung von Fußballspielen in seinem Stadion gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers den Vorrang eingeräumt. Sie haben hierbei insbesondere auf die Veränderung der T-Shirts und ihre Weiterverbreitung durch den Beschwerdeführer abgestellt und darin ein die Sicherheit im Stadion beeinträchtigendes Verhalten und damit einen Grund gesehen, der das Stadionverbot rechtfertigt. Beide Gerichte haben sich intensiv mit den betroffenen Rechtspositionen auseinandergesetzt und auf Seiten des Beschwerdeführers in Rechnung gestellt, dass das Stadionverbot keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt, weil es allein die Freizeitgestaltung und damit die Sozialsphäre und den sozialen Geltungsanspruch des Beschwerdeführers berührt und daher keinen der Intim- oder Privatsphäre zuzuordnenden oder existentiellen Lebensbereich betrifft. Die angegriffenen Entscheidungen haben berücksichtigt, dass das Stadionverbot auf das Stadion und auf Veranstaltungen des Beklagten beschränkt ist und nicht bundesweit gilt, weshalb die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinem Freizeitverhalten wegen der Möglichkeit der Teilnahme an allen Auswärtsspielen des Beklagten und an den Spielen anderer Fußballvereine an anderen Austragungsorten gering ausfällt.

 

Unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Position des Beschwerdeführers haben beide Gerichte ferner in ihre Abwägung einbezogen, dass der Beschwerdeführer durch die Veränderung des T-Shirts gerade eine Initiative des Beklagten, die sich gegen die zunehmende Gewalt im Fußballsport richtete, konterkariert und ins Lächerliche gezogen hat. Denn der Beschwerdeführer hat dafür das eigens zur Positionierung gegen die zunehmende Gewalt in und um Fußballstadien gestaltete Shirt konträr zu den Interessen des Beklagten mit einem kränkenden Aufdruck gerade gegenüber denjenigen Personen versehen, die für die Sicherheit aller Stadionbesucher verantwortlich und verpflichtet sind, Gewaltausbrüche unter den Zuschauern zu verhindern. Die Überzeugung der Gerichte, in diesem Verhalten komme eine Haltung des Beschwerdeführers zur Frage der Gewalt in Fußballstadien und zur Akzeptanz der staatlichen Ordnungskräfte zum Ausdruck, die die Sorge rechtfertigten, er werde in dieser oder ähnlicher Weise auch in Zukunft für sicherheitsrelevante Provokationen sorgen, ist ebenso nachvollziehbar wie die Annahme, das Hausverbot sei geeignet, vom Beschwerdeführer ausgehende Sicherheitsbeeinträchtigungen, ob nun durch weitere Verwendung des Schriftzugs „A.C.A.B.“ oder andere sicherheitsrelevante Verhaltensweisen, zu verhindern. Die Schlussfolgerung der Gerichte, das Verhalten des Beschwerdeführers stelle auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsposition einen hinreichenden sachlichen Grund dar, der es dem Beklagten erlaube, in Ausübung seiner eigenen grundrechtlich geschützten Positionen ein Stadionverbot auszusprechen, ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Auch die Ausführungen zu Dauer, Bestimmtheit und Umfang des Stadionverbots begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Abwägung lässt an keiner Stelle erkennen, dass die Gerichte Reichweite oder Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der darüber hinaus als verletzt gerügten Grundrechte verkannt hätten.

 

Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen insbesondere auch nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der politischen Anschauung nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Denn sie haben das Stadionverbot allein wegen der vom Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens, seiner fragwürdigen Haltung zur Gewalt in Fußballstadien und seiner abwertenden Einstellung gegenüber Polizeibeamten ausgehenden Gefahr für die Sicherheit im Stadion für gerechtfertigt erachtet. Ob und gegebenenfalls inwieweit die dem Verhalten des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Einstellungen in seinen politischen Überzeugungen wurzeln, hat dabei keine Rolle gespielt. Seine Vermutung, die im Beschluss gegebene Begründung sei nur vorgeschoben, findet in den angegriffenen Entscheidungen keine Stütze.

 

 

 

 

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