Pressemitteilung

Mündliche Verhandlung in Sachen „Landeshochschulgesetz“

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg verhandelt am

 

            Montag, den 31. Oktober 2016, 10.45 Uhr

            im Sitzungssaal 1 des Oberlandesgerichts Stuttgart,
           
Olgastr. 2, 70182 Stuttgart

 

über die Verfassungsbeschwerde eines Professors an der Hochschule Karlsruhe  - Technik und Wirtschaft - gegen das am 9. April 2014 in Kraft getretene Landeshochschulgesetz.

 

Das Landeshochschulgesetz wurde durch das Dritte Hochschulrechtsänderungsgesetz vom 1. April 2014 (GBl. S. 99) neu gefasst. Nach der Begründung des ihm zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Landesregierung sollten die Leitungsstrukturen an den Hochschulen in Baden-Württemberg neu justiert werden (vgl. LT-Drs. 15/4684, S. 2). Ziel war die Stärkung und klare Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Rektorat, Hochschulrat und Senat, die Verbesserung der Zusammenarbeit der Gremien, die Erhöhung von Transparenz und die Ermöglichung stärkerer Beteiligung. Das bisherige Leitbild der „unternehmerischen Hochschule“ sollte abgelöst werden.

 

Der Beschwerdeführer hat am 8. April 2015 gegen das Landeshochschulgesetz Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung seiner Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 Abs. 1 LV und Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG). Der Gesetzgeber habe eine Hochschulorganisation beibehalten und geschaffen, die zu einer strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit führe. Dem Leitungsorgan Rektorat stünden Entscheidungsbefugnisse über wissenschaftsrelevante Fragen in erheblichem Ausmaß zu. Dies sei jedoch nur zulässig, wenn die Hochschullehrer als Träger des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit über effektive Einfluss- und Kontrollinstrumente verfügten. Je höher Ausmaß und Gewicht der dem Leitungsorgan Rektorat zustehenden Befugnisse seien, desto stärker müsse im Gegenzug die Mitwirkung der Hochschullehrer im Selbstverwaltungsorgan Senat an der Bestellung und Abberufung des Rektorats ausgestaltet sein. Diesem Erfordernis genüge das Landeshochschulgesetz jedoch nicht. Die Hochschullehrer im Senat hätten keinen hinreichenden Einfluss auf die Wahl des Rektorats. Sie könnten sich auch nicht selbstbestimmt von einem Rektoratsmitglied trennen. 

 

Der Verfassungsgerichtshof hat den Landtag, die Landesregierung und mehrere Verbände schriftlich zur Verfassungsbeschwerde angehört. 

 

 

1 VB 16/15