Pressemitteilung

Anträge der Landtagsabgeordneten Dr. Wolfgang Gedeon und Stefan Räpple auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolglos

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit soeben den Beteiligten übermittelten Beschlüssen vom heutigen Tag Anträge der Landtagsabgeordneten Dr. Wolfgang Gedeon und Stefan Räpple auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Abgeordneten dürfen deshalb nicht an der Sitzung des Landtags am 23. Januar 2019 teilnehmen.

Sachverhalt

Die beiden Antragsteller wurden am 12. Dezember 2018 von der Präsidentin des Landtags aus der laufenden Sitzung ausgeschlossen. Sie kamen jeweils einer Aufforderung der Präsidentin, den Sitzungssaal unverzüglich zu verlas-sen, nicht nach. Nach der Geschäftsordnung des Landtags (§ 92 Abs. 1 Satz 4) sind die Antragsteller aufgrund dieses Verhaltens für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen. Einen hiergegen gerichteten Einspruch der Antragsteller wies der Landtag in seiner Sitzung am 19. Dezember 2018 jeweils zurück. Die zweite Sitzung, an der die Antragsteller ebenfalls nicht teilnehmen durften, fand am 20. Dezember 2018 statt. Die Antragsteller streben nun mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 30. bzw. 31. Dezember 2018 in erster Linie an, an der nächsten Sitzung am 23. Januar 2019 teilnehmen zu dürfen.

Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg. Soweit die Anträge zulässig sind, sind sie unbegründet. Die im Rahmen eines verfassungsgerichtlichen Eilverfahrens zu treffende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus, weil die anhängigen Hauptsacheverfahren, soweit sie den nach der Geschäftsordnung des Landtags eintretenden Sitzungsausschluss für die nächsten drei Sitzungstage betreffen, aller Voraus-sicht nach keinen Erfolg haben werden. Es spricht alles dafür, dass der Ausschluss der Antragsteller für die nächsten drei Sitzungstage nicht ihr Abgeordnetenrecht aus Art. 27 Abs. 3 der Landesverfassung verletzt.

Bei dem Ausschluss für die nächsten drei Sitzungstage handelt es sich um eine eigenständige Sanktion für ein vom Landtag als besonders schwerwiegend eingestuftes Fehlverhalten - das Nichtverlassen der Sitzung nach Sitzungsausschluss -. Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass die in der Geschäftsordnung des Landtags vorausgesetzte Situation in der Sitzung des Landtags am 12. Dezember 2018 eingetreten ist.

Der Ausschluss von drei Sitzungstagen führt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Abgeordnetenrechts der Betroffenen. Trotz der Schwere ist die Beeinträchtigung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die in Rede stehende Regelung der Geschäftsordnung des Landtags verfolgt ein legitimes Ziel. Die Regelung will offensichtlich mit ihrer Sanktionsanordnung verhindern, dass ein Abgeordneter, der Adressat eines Sitzungsausschlusses nach § 92 Abs. 1 Satz 1 LTGO geworden ist, im Sitzungssaal mit dem Präsidenten des Landtags über die Rechtmäßigkeit des Sitzungsausschlusses zu debattieren versucht oder in anderer Weise, auch durch die „bloße“ Nichtbeachtung der Aufforderung, den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 LTGO), zum Ausdruck bringt, den Sitzungsausschluss nicht zu akzeptieren, und damit noch vor Ort die Autorität des Präsidenten in Frage stellt und unter Umständen die Fortsetzung der Sitzung blockiert.

Den Sitzungssaal nach einem Sitzungsausschluss unverzüglich zu verlassen ist dem Abgeordneten ohne weiteres zumutbar. Denn er hat hinreichende sonstige Möglichkeiten, sich gegen den Sitzungsausschluss - nicht nur durch Äußerungen des Unmuts darüber - zur Wehr zu setzen. So sieht die Geschäftsordnung des Landtags vor, dass der Abgeordnete einen Einspruch ein-legen kann (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 LTGO). Gegebenenfalls steht ihm zur Feststellung, ob der Sitzungsausschluss verfassungsgemäß war, der Gang zum Verfassungsgerichtshof mittels eines Organstreitverfahrens (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LV) offen, wie ihn die Antragsteller auch beschritten haben. Im Interesse eines ungestörten Fortgangs der laufenden Sitzung fordert die Geschäftsordnung daher von dem Abgeordneten, der von dieser Sitzung ausgeschlossen worden ist, seinem Ausschluss zunächst sofort und unbedingt Folge zu leisten, selbst wenn er ihn inhaltlich nicht für berechtigt hält.

Über die Hauptsacheverfahren, die auch die Ordnungsrufe und die Sitzungsausschlüsse in der Sitzung am 12. Dezember 2018 zum Gegenstand haben, wird der Verfassungsgerichtshof zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.


Zitierte Rechtsvorschriften

Art. 27 Abs. 3 der Landesverfassung:
Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen und nur ihrem Gewissen unterworfen.

§ 92 der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg („Ausschluss von der Sitzung“)
(1) Der Präsident kann einen Abgeordneten von der Sitzung ausschließen, wenn eine Ordnungsmaßnahme nach § 91 oder § 91a wegen der Schwere der Ordnungsverletzung nicht ausreicht. Der Präsident fordert den Abgeordneten auf, den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Leistet der Abgeordnete dieser Aufforderung nicht Folge, so wird die Sitzung unterbrochen. Der Abgeordnete ist damit ohne weiteres für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen; der Präsident stellt dies bei Wiedereintritt in die Sitzung fest.
(2) In besonders schweren Fällen kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium feststellen, daß der Ausschluss für mehrere Sitzungstage, höchstens jedoch für zehn Sitzungstage wirksam ist. Dasselbe gilt beim erneu-ten Ausschluss eines Abgeordneten, der sich innerhalb derselben Wahlperiode bereits einmal den Ausschluss von der Sitzung zugezogen hat. Der Präsident gibt vor dem Ende der Sitzung bekannt, für wie viele Sitzungstage der Abgeordnete ausgeschlossen ist.
(3) Ein ausgeschlossener Abgeordneter darf vor Ablauf des Sitzungstages, für welchen der Ausschluss gilt, auch an keiner Ausschusssitzung teilnehmen. Bei einem Ausschluss für mehrere Sitzungstage ist der Ablauf des letzten Sitzungstages maßgebend.

Der Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg entscheidet im Rahmen gesetzlich geregelter Verfahren über die Auslegung der Landesverfassung. Die Entscheidungen ergehen regelmäßig durch neun Richterinnen und Richter. Drei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind Berufsrichter. Drei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Bei drei weite-ren Mitgliedern muss diese Voraussetzung nicht vorliegen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter dem Vorsitz seines Präsidenten. Die Richter des Verfassungsgerichtshofs sind ehrenamtlich tätig.

1 GR 1/19 (PDF)

1 GR 2/19 (PDF)

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