Pressemitteilung

Verfahren gegen die Ablehnung der Zulassung des Volksbegehrens für gebührenfreie Kitas beim Verfassungsgerichtshof eingegangen (1 GR 24/19)

Beim Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg ist am 18. März 2019 ein Antrag gegen die Ablehnung der Zulassung des Volksbegehrens für gebührenfreie Kitas durch das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration eingegangen. Die Antragsteller, Andreas Stoch MdL und Sascha Binder MdL als Vertrauensleute des Volksbegehrens, wollen erreichen, dass der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens feststellt. Zur Begründung tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, die Gesetzesvorlage des Volksbegehrens sei sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit der Landesverfassung vereinbar. So sei sie von der Gesetzgebungskompetenz des Landes gedeckt und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar. Ferner betreffe die Gesetzesvorlage weder ein „Staatshaushaltsgesetz“ noch ein „Abgabengesetz“ im Sinne des Art. 59 Abs. 3 Satz 3 der Landesverfassung, über die keine Volksbegehren stattfinden. Der Verfassungsgerichtshof wird dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration in Kürze die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag einräumen. Eine Aussage dazu, innerhalb welchen Zeitraums eine Entscheidung über den Antrag ergehen wird, lässt sich derzeit noch nicht treffen. Der Verfassungsgerichtshof strebt eine möglichst kurze Verfahrensdauer an.

 

Maßgebliche Rechtsvorschrift

Art. 59 der Landesverfassung:

(1) Gesetzesvorlagen werden von der Regierung, von Abgeordneten oder vom Volk durch Volksantrag oder Volksbegehren eingebracht.

(2) Das Volk kann die Befassung des Landtags mit Gegenständen der politischen Willensbildung im Zuständigkeitsbereich des Landtags, auch mit einem ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf, beantragen. Der Landtag hat sich mit dem Volksantrag zu befassen, wenn dieser von mindestens 0,5 vom Hundert der Wahlberechtigten gestellt wird. Die Auflösung des Landtags bestimmt sich nach Artikel 43.

(3) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gegenstand des Volksbegehrens kann auch ein als Volksantrag nach Absatz 2 Satz 2 eingebrachter Gesetzentwurf sein, dem der Landtag nicht unverändert zugestimmt hat. Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet kein Volksbegehren statt. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens zehn vom Hundert der Wahlberechtigten gestellt wird. Das Volksbegehren ist von der Regierung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.

(4) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksabstimmung beschlossen.

(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Der Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg entscheidet im Rahmen gesetzlich geregelter Verfahren über die Auslegung der Landesverfassung. Die Entscheidungen ergehen regelmäßig durch neun Richterinnen und Richter. Drei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind Berufsrichter. Drei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Bei drei weiteren Mitgliedern muss diese Voraussetzung nicht vorliegen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter dem Vorsitz seines Präsidenten. Die Richter des Verfassungsgerichtshofs sind ehrenamtlich tätig.

1 GR 24/19