Zuständigkeiten

Eingang des Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet grundsätzlich nur in verfassungsrechtlichen Streitigkeiten.

Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs ist in der Landesverfassung geregelt (Art. 68, Art. 31 Abs. 2, Art. 42 Abs. 1, Art. 57, Art. 64 Abs. 1, Art. 76 Landesverfassung sowie §§ 21, 27 und 38 des Volksabstimmungsgesetzes vom 27.02.1984 - Gesetzblatt S. 178 -). Danach entscheidet der Verfassungsgerichtshof

  • in Organstreitverfahren über die Auslegung der Landesverfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten eines obersten Staatsorganes oder anderer Beteiligter, die durch die Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Landesverfassung);
  • in abstrakten Normenkontrollverfahren bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung (Art. 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Landesverfassung);
  • in konkreten Normenkontrollverfahren, wenn ein Gericht ein Landesgesetz als mit der Landesverfassung nicht vereinbar ansieht und die Streitsache zur Entscheidung dieser Frage dem Verfassungsgerichtshof vorlegt (Art. 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Landesverfassung);
  • in vorbeugenden Normenkontrollverfahren über einen Antrag der Regierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages zu prüfen, ob ein Antrag auf Änderung der Landesverfassung zulässig ist (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Satz 3 Landesverfassung);
  • in kommunalen Normenkontrollverfahren, wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband die Feststellung beantragt, Landesrecht verletze sie in ihren Rechten auf Selbstverwaltung, auf kommunale Eigenständigkeit oder auf ausreichende Finanzausstattung (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.mit Art. 76 Landesverfassung);
  • über eine Abgeordnetenanklage einer qualifizierten Mehrheit des Landtages gegen einen Abgeordneten mit dem Vorwurf, er habe seine Stellung als solcher in gewinnbringender Absicht missbraucht (Art. 42 Landesverfassung);
  • über eine Ministeranklage des Landtages gegen Regierungsmitglieder wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes (Art. 57 Landesverfassung);
  • über Anfechtungen von Wahlprüfungsentscheidungen des Landtages (Art. 31 Abs. 2 Landesverfassung i.V.m. § 14 LWPrG);
  • über die Anfechtung von Volksabstimmungen sowie von Entscheidungen über Zulassung und Zustandekommen von Volksbegehren (§§ 21, 27 Abs. 3 und 38 Volksabstimmungsgesetz);
  • über Verfassungsbeschwerden (§§ 55-59 Gesetz über den Verfassungsgerichtshof-VerfGHG-);
  • über Verzögerungsbeschwerden (§ 61 VerfGHG i.V.m. §§ 97b bis 97d des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes).