Stellung

Ausschnitt eines Gesetzblattes zur Landesverfassung Baden-Württemberg

Mit Überleitungsgesetz vom 15. Mai 1952 hatte das neu geschaffene Land Baden-Württemberg einen „vorläufigen Staatsgerichtshof“ errichtet, der die 1946 bzw. 1957 durch die jeweiligen Verfassungen gebildeten Staatsgerichtshöfe der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern abgelöst hatte. Er war zusammengesetzt aus dem Präsidenten eines der beiden Oberlandesgerichte, vier Richtern im Hauptamt auf Lebenszeit und vier nichtberufsrichterlichen Mitgliedern. Mit Inkrafttreten der Verfassung des Landes Baden-Württemberg am 19. November 1953 ist gemäß Art. 68 auch der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg eingerichtet worden.

Durch eine am 5. Dezember 2015 in Kraft getretene Änderung der Landesverfassung wurde der "Staatsgerichtshof" in "Verfassungsgerichtshof“ umbenannt. Dadurch wurde erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass das Verfassungsgericht des Landes nicht für den Staat, sondern für die Verfassung da ist. Denn seit der Einführung der Verfassungsbeschwerde im Land am 1. April 2013 ist er nicht mehr auf innerstaatliche Streitfragen zwischen Verfassungsorganen beschränkt, sondern prinzipiell auch für Bürgerinnen und Bürger zugänglich.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Stellung eines Gerichtes und eines Verfassungsorganes. Er ist organisiert als Gericht und mit unabhängigen, vom Landtag gewählten Richtern besetzt, die in einem geordneten, gerichtlichen Verfahren entscheiden oder feststellen, wie eine Verfassungsnorm auszulegen ist. Als Verfassungsorgan tritt der Verfassungsgerichtshof gleichberechtigt neben Landtag und Landesregierung. Seine Stellung, Zusammensetzung und Zuständigkeit sind in der Verfassung geregelt (Art. 68 i.V.m. Art. 31 Abs. 2, Art. 42 Abs. 1, Art. 57, Art. 64 Abs. 1 und Art. 76).

Der Verfassungsgerichtshof ist gegenüber den anderen obersten Verfassungsorganen selbstständig und unabhängig. Er regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetze selbst. Seine Entscheidungen liegen auf der Ebene der Staatsleitung. Er soll die Beachtung der Verfassung durch die anderen Verfassungsorgane sichern, wird aber nur auf Antrag tätig. Seine Entscheidungen binden Landtag und Landesregierung sowie alle Gerichte und Behörden des Landes. Sie haben Gesetzeskraft, soweit sie Landesrecht für nichtig oder mit der Landesverfassung unvereinbar erklären.