Verfassungsbeschwerde gegen Ausnahmen vom Rauchverbot nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz eingegangen - 1 VB 55/26

Beim Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg ist eine Verfassungsbeschwerde gegen § 4 Absatz 5 Satz 5 des Landesnichtraucherschutzgesetzes (LNRSchG) eingegangen. Elf Bürgerinnen und Bürger wenden sich insbesondere dagegen, dass das in § 3 Absatz 1 LNRSchG vorgesehene Rauchverbot in Bier-, Wein- und Festzelten nicht gilt. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass § 4 Absatz 5 Satz 5 LNRSchG gegen den über Artikel 2 Absatz 1 der Landesverfassung geltenden allgemeinen Gleichheitssatz und das Recht auf körperliche Unversehrtheit verstoße. Ein Beschwerdeführer, der sich nach seinem Vorbringen aus beruflichen Gründen in Festzelten aufhält, rügt überdies eine Verletzung der Berufsfreiheit.

 

Eine Aussage dazu, bis wann eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ergehen wird, lässt sich derzeit noch nicht treffen. Der Verfassungsgerichtshof strebt eine möglichst kurze Verfahrensdauer an.

 

Zitierte Rechtsvorschriften

§ 4 Abs. 5 Satz 5 LNRSchG:

Verbote nach § 3 Absatz 1 gelten nicht in Bier-, Wein- und Festzelten. 

§ 3 Abs. 1 LNRSchG:

In den in § 2 Absätze 1 und 2 genannten Bereichen ist das Rauchen sowie die Benutzung von Dampfprodukten und ähnlichen Produkten, unabhängig von den darin verbrauchten Erzeugnissen, verboten.