Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, mit der die Beschwerdeführerin u.a. beanstandete, dass ihr Begehren abgelehnt worden war, an der mündlichen Verhandlung in einem von ihr als Klägerin geführten zivilrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg per Videoverhandlung teilnehmen zu können. Er hat ihr entgegengehalten, der Grundsatz der Subsidiarität erfordere es, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter zu stellen. Ein solcher Befangenheitsantrag habe unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Begründung der Ablehnung einer Videoverhandlung durch das Amtsgericht zu der Besorgnis Anlass geben könnte, die Ablehnung beruhe auf sachfremden Motiven.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin lebt in Berlin. Ihren Angaben zufolge leidet sie unter einer chronischen Erkrankung, die ihre Reisefähigkeit ausschließt und für die sie als schwerbehindert anerkannt worden ist. Sie ist, vertreten von Rechtsanwälten, Klägerin in einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg.
Ihre wiederholten Anregungen, die mündliche Verhandlung als Videoverhandlung durchzuführen, wurden vom Amtsgericht wiederholt abgelehnt, zuletzt mit der Begründung, das Amtsgericht verfüge über keine Videotechnik, die sicher ein faires Verfahren garantiere.
Am 12. September 2025 beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht förmlich, ihr gemäß § 128a Abs. 1 ZPO zu gestatten, an der mündlichen Verhandlung durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Hilfsweise beantragte sie, ihr, bei physischer Anwesenheit ihres Rechtsanwalts vor Gericht, zumindest die passive Zuschaltung zur mündlichen Verhandlung zu gestatten. Sie erläuterte unter Bezugnahme auf die dem Amtsgericht vorgelegten ärztlichen Atteste schwer erkrankt und nicht reisefähig zu sein. Auch wenn sie 650 km vom Gerichtsstandort entfernt lebe, wolle sie an dem Termin teilnehmen. Gerade für solche Konstellationen sei § 128a ZPO geschaffen. Die Gleichstellung im Behindertenrecht beinhalte es, einer nicht reisefähigen Person die Teilnahme per Videoverhandlung zu gestatten. Andernfalls liege eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2b der Verfassung für das Land Baden-Württemberg sowie ein Verstoß des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ihrem Recht auf ein faires Verfahren vor.
Mit Beschluss vom 16. September 2025 lehnte das Amtsgericht den Antrag ab. In der einen Satz umfassenden Begründung führte es aus: „Für eine Verhandlung nach § 128a ZPO eignet sich das Verfahren wegen der Beweisaufnahme nicht, weil das Amtsgericht über keine Videotechnik verfügt, die die gleichzeitige Übertragung der Mimik des Richters und des Zeugen ermöglicht und dadurch ein faires Verfahren garantiert (vgl. BVerfG NJW 2024, 891, Rn. 8ff).“
Mit ihrer u.a. dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung u.a. von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz und Art. 2b LV.
Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Offenbleiben kann, ob der angegriffene Beschluss auch wegen seiner Eigenschaft als unselbständige Zwischenentscheidung überhaupt isoliert und nicht erst mit der Entscheidung in der Sache zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden kann. Denn die Verfassungsbeschwerde genügt schon aus anderen Gründen nicht dem Subsidiaritätsgrundsatz (§ 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG).
Der Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass sich ein Beschwerdeführer nicht auf das Einlegen solcher Rechtsbehelfe beschränkt, die sich unmittelbar gegen den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakt richten. Er greift schon dann ein, wenn eine anderweitige zumutbare Möglichkeit besteht, die Verfassungswidrigkeit des beschwerenden Akts der öffentlichen Gewalt geltend zu machen. Es genügt insoweit, wenn dessen Beseitigung aus anderen Gründen erreicht werden kann, also die Möglichkeit besteht oder bestand, ohne Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen. Ein Beschwerdeführer muss deshalb auch sämtliche behördliche oder gerichtliche Abhilfe- bzw. Rechtsschutzmöglichkeiten nutzen, mit denen (nur) mittelbar die gerügte Grundrechtsverletzung verhindert oder behoben werden kann. Jedenfalls wenn sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine unselbständige Zwischenentscheidung richtet, kann es im Einzelfall deshalb auch geboten sein, einen Richter als befangen abzulehnen, wenn eine Befangenheit den Umständen nach nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden.
Gemessen daran hätte es der Beschwerdeführerin aus Gründen der Subsidiarität oblegen, den zuständigen Richter vor der Erhebung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO) abzulehnen. Ein solcher Antrag hätte angesichts des Beschlusses des Amtsgerichts vom 16. September 2025 hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt.
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 16. September 2025 ist geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des zuständigen Richters bei der Anwendung von § 128a Abs. 3 und Abs. 1 ZPO aufkommen zu lassen.
Die Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin, im Wege der Videoverhandlung an der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts teilnehmen zu dürfen, wurde in dem Beschluss vom 16. September 2025 alleine darauf gestützt, dass im Falle der Videoübertragung die gebotene gleichwertige Übertragung der Mimik des Richters und eines Zeugen mit der zur Verfügung stehenden Videotechnik nicht möglich und deshalb ein faires Verfahren nicht garantiert sei. Offen blieb dabei, ob der Richter bei der Frage, was das Recht auf ein faires Verfahren gebietet, das berechtigte Interesse der behinderten Beschwerdeführerin, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und ihr folgen zu können, selbst wenn dies mit einem besonderen Aufwand verbunden ist, berücksichtigt hat. Weshalb das Recht auf ein faires Verfahren im Lichte des Schutzes behinderter Menschen durch Ermöglichung der Teilhabe am gerichtlichen Verfahren gerade dadurch zu verwirklichen wäre, dass einer reiseunfähigen behinderten Person die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gänzlich verwehrt wird, statt ihr zuzumuten, gegebenenfalls Einschränkungen in der Wahrnehmung der Mimik des Richters und eines Zeugen hinnehmen zu müssen, erschließt sich aus der Begründung des Beschlusses vom 16. September 2025 nicht.
Schließlich fehlt es der Begründung auch an jeder Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb eine zuverlässige Erkennbarkeit der Mimik von Richter und Zeugen durch die behinderte reiseunfähige Beschwerdeführerin selbst dann ihrer Teilnahme durch Video- und Tonübertragung entgegenstehen soll, wenn, wie von der Beschwerdeführerin angeboten, ihr Rechtsanwalt der mündlichen Verhandlung in Präsenz beiwohnt. Dabei hätte gerade die vom Amtsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Anlass gegeben, sich mit der Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren und dem Schutzgehalt der Verfahrensnorm von § 128a ZPO im konkreten Fall auseinanderzusetzen und nicht die Implikationen des konkreten Falles scheinbar gänzlich unbeachtet zu lassen.
Die gänzlich ausgebliebene Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin als Schwerbehinderte nachdrücklich eingeforderten grundrechtlichen Schutz bei der Anwendung der verfahrensrechtlichen Norm von § 128a ZPO könnte zu der Besorgnis Anlass geben, der Richter berücksichtige diesen aus sachfremden Motiven nicht.
Offen bleibt in dem Beschluss des Amtsgerichts auch, welche Bemühungen der Richter unternommen hat, eine hinreichende technische Ausstattung für die mündliche Verhandlung nutzen zu können. Zwar ist der Richter nicht für die technische Ausstattung des Gerichtes verantwortlich. Zumindest in Fällen, in denen die Ausstattung der an sich grundrechtlich gebotenen Teilhabe behinderter Menschen entgegensteht, obliegt es aber dem Verantwortungsbereich des Richters, die von ihm – hier für eine Realisierung einer Videoverhandlung für erforderlich gehaltene Ausstattung – gegenüber der Gerichtsleitung konkret geltend zu machen, so dass diese in die Lage versetzt wird, eine solche zur Verfügung zu stellen. Dies hätte im vorliegenden Fall umso mehr nahe gelegen, als dem zuständigen Richter bekannt sein musste, dass in Baden-Württemberg das Justizministerium den Gerichten grundsätzlich ein mobiles Videokonferenzsystem zur Verfügung gestellt hat, das gerade für den Fall einer Beweisaufnahme eine zweite Kamera und eine Zoomfunktion beinhaltet. Selbst sofern ein solches System am Amtsgericht Freiburg nicht vorhanden sein sollte, wäre eine durch die Gerichtsleitung ermöglichte Nutzung der Anlage eines anderen Gerichts nicht von vorneherein ausgeschlossen. Fehlt es an einem solchen Bemühen des zuständigen Richters, drängt sich aus Sicht einer verständigen Prozesspartei der Eindruck auf, die generelle Berufung auf technische Probleme diene nur der Umgehung der Erschwernisse, die mit einer Verwirklichung des gesetzlichen Auftrags aus § 128a ZPO verbunden sein können. Eine daraus erwachsende allgemeine Verweigerung (hybrider) Videoverhandlungen benachteiligt aber eine behinderte Partei in ihrem grundrechtlich geschützten Recht auf Teilhabe in besonderer Weise.
Zitierte Rechtsvorschriften
Art. 2b der Verfassung des Landes Baden-Württemberg:
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art. 3 Grundgesetz:
(3) (…) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
§ 42 ZPO
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
§ 128a ZPO
(1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände.
(3) Beantragt ein Verfahrensbeteiligter seine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende ihm diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.