Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 21. November 2025 die Verfassungsbeschwerde des PETA Deutschland e.V. gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, das die behördliche Versagung der Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation nach dem „Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen“ (TierSchMVG) bestätigte, als teilweise unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Das Land Baden-Württemberg eröffnet mit dem TierSchMVG solchen Tierschutzorganisationen, die nach diesem Gesetz anerkannt werden, die Mitwirkung in Verwaltungsverfahren sowie gerichtliche Überprüfungs-möglichkeiten, auch ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Stuttgart. Er ist eine Partnerorganisation der – nach eigenen Angaben – weltweit größten Tierrechtsorganisation und begehrt die Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation nach dem TierSchMVG. Er hat bundesweit sieben ordentliche Mitglieder, nach eigenen Angaben daneben etwa 22.000 Fördermitglieder ohne Stimmrecht in den Vereinsversammlungen und 130 angestellte Mitarbeiter.
Seine auf eine entsprechende Anerkennung gerichtete Klage blieb beim Verwaltungsgericht Stuttgart ohne Erfolg. Die hiergegen erhobene Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 12. März 2020 zurück. Denn der Beschwerdeführer biete nicht die erforderliche Gewähr der sachgerechten Aufgabenerfüllung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchMVG) und ermögliche in tatsächlicher Hinsicht nicht jedem, der die Ziele des Vereins unterstütze, den Eintritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG).
Mit der hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Überschreitung der Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis sowie die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes.
Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs
Die Verfassungsbeschwerde wird als teilweise unzulässig, im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Soweit die Verfassungsbeschwerde die Auslegung und Anwendung der Anerkennungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg betrifft, ist sie teilweise unzulässig. Denn ihre Begründung genügt insofern nicht den aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG hergeleiteten Substantiierungsanforderungen.
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit mit ihr die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG geltend gemacht wird, weil diese Regelung nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck nur auf Tierschutzvereine, jedoch nicht auf Tierschutzstiftungen Anwendung findet. Denn eine mögliche Ungleichbehandlung dadurch, dass Tierschutzvereine im Gegensatz zu Tierschutzstiftungen eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung als verbandsklageberechtigte Organisation i.S.d. TierSchMVG erfüllen müssen, ist jedenfalls in Hinblick auf die Existenz der Stiftungsaufsicht einerseits und die Notwendigkeit einer Kontrolle der Erfüllung des Vereinszwecks durch eine potentiell heterogen zusammengesetzte Mitgliedschaft andererseits gerechtfertigt.
Auch soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz rügt, weil der Verwaltungsgerichtshof die in der Anerkennungspraxis des zuständigen Ministeriums bestehende Ungleichbehandlung von Tierschutz-Dachorganisationen, bei denen die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG als erfüllt angesehen wird, obwohl sie natürlichen Personen keine ordentliche Mitgliedschaft anbieten, gegenüber sonstigen Tierschutzvereinen, die zur Erfüllung dieser Voraussetzung jedem den Eintritt als ordentliches Mitglied ermöglichen müssen, als gerechtfertigt ansieht, ist diese Rüge offensichtlich unbegründet. Denn zur Rechtfertigung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Tierschutz-Dachorganisationen letztlich die Mitglieder der Tierschutzorganisationen, die ihrerseits Mitglied in einer Tierschutz-Dachorganisation sind, über ihre Mitgliedschaftsrechte und ihre Vertreter in der Tierschutz-Dachorganisation Einfluss nehmen könnten, so dass auch Tierschutz-Dachorganisationen als plural zusammengesetzte Sachwalter der Allgemeinheit einzuordnen seien. Diese Argumentation ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Da die auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG bezogenen Rügen des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben, kann dahinstehen, ob die Rügen, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Anerkennungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchMVG durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beziehen, zulässig und begründet sind. Denn die Begründung, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG nicht erfüllt habe, ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs und der Gesetzessystematik des § 5 Abs. 1 Satz 2 TierSchMVG bereits tragend für die Versagung der Anerkennung als verbandsklagebefugte Tierschutzvereinigung, so dass die Entscheidung nicht auf einem durch die Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchMVG verursachten Verfassungsverstoß beruhen würde.
Zitierte Rechtsvorschriften
Auszug aus dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) in der Fassung vom 15. Oktober 2024
§ 15 Abs. 1 VerfGHG
(1) Der Antrag, der das Verfahren einleitet, ist beim Verfassungsgerichtshof schriftlich einzureichen. Er ist zu begründen. Die Beweismittel sind anzugeben.
§ 56 Abs. 1 VerfGHG
(1) In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
Auszug aus dem Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) in der Fassung vom 12. Mai 2015
§ 5 TierSchMVG
(1) Die Anerkennung von eingetragenen rechtsfähigen Tierschutzvereinen oder rechtsfähigen Stiftungen wird auf Antrag über das jeweils zuständige Regierungspräsidium durch das für den Tierschutz zuständige Ministerium erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein oder die Stiftung
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die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
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6. …
jedem den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt,
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