Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2025 eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Stuttgart sowie einen Beschluss über eine Anhörungsrüge als teilweise unzulässig und im Übrigen als jedenfalls offensichtlich unbegründet zurückgewiesen