Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „G9 jetzt! BW“ erfolglos 1 GR 71/24

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 18. Juli 2025 den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „G9 jetzt! BW!“ als unzulässig zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

Im Oktober 2023 beantragten die ursprünglichen Initiatorinnen gegenüber dem Landtag die Zulassung eines Volksantrages über das Gesetz zur Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums in Baden-Württemberg (G9-Gesetz). Ziel des Volksantrags war, zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein neunjähriges Gymnasium einzuführen. In der Folgezeit lehnte der Landtag den durch den Volksantrag eingebrachten Gesetzentwurf ab. Stattdessen wurde politisch vereinbart, ein neues neunjähriges Gymnasium sukzessive einzuführen und mit den Klassen 5 und 6 zum Schuljahr 2025/2026 zu beginnen.

Anstelle der ursprünglichen Initiatorinnen beantragten die Antragsteller beim Innenministerium die Durchführung eines Volksbegehrens zu dem unveränderten Gegenstand des Volksantrags. Das Innenministerium lehnte am 22. Juli 2024 den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens mit der Begründung ab, der Antrag sei nicht vorschriftsmäßig von den antragsberechtigten Vertrauensleuten gestellt worden.

Gegen die Ablehnung haben die Antragsteller den Verfassungsgerichtshof angerufen.

 

Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs

Der Antrag ist unzulässig. Den Antragstellern fehlt – wie im Verfahren 1 GR 1/24 – die Antragsberechtigung für das gerichtliche Verfahren.

Nach den Regelungen im Volksabstimmungsgesetz sind die Vertrauensleute des Volksbegehrens berechtigt, den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Dabei gelten die Vertrauensleute des Volksantrags auch als Vertrauensleute des Volksbegehrens (§ 48 Abs. 1 Satz 3 VAbstG).

Das Recht zur Benennung der Vertrauensleute steht nach dem Volksabstimmungsgesetz (§ 42 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG) der Gesamtheit der Unterzeichner zu. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten gemäß § 42 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 27 Abs. 5 Satz 2 VAbstG die beiden ersten Unterzeichner des Antrags als Vertrauensleute. Die Antragsteller des vorliegenden Gerichtsverfahrens sind von der Gesamtheit der Unterzeichner weder ausdrücklich noch konkludent als Vertrauensleute benannt worden. Sie sind nicht die Erstunterzeichner des Antrags.

Die Antragsteller können die Position als Vertrauensleute auch nicht von den ursprünglichen Initiatorinnen ableiten. Unabhängig davon, ob eine solche Übertragungsmöglichkeit in rechtlicher Hinsicht zulässig wäre, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten, dass die tatsächlichen Vertrauensleute von der Gesamtheit der Unterzeichner zu einer Übertragung ihrer Position als Vertrauensleute oder zur Bevollmächtigung von Stellvertretern ermächtigt worden sind.

Vor diesem Hintergrund musste der Verfassungsgerichtshof insbesondere nicht entscheiden, ob die Stellung als Vertrauensperson grundsätzlich übertragbar ist. Entsprechendes gilt für die Frage, ob das basisdemokratische Element des Volksantrags bzw. Volksbegehrens eine entsprechende Regelung erfordern würde und in welcher Form eine Übertragung möglich wäre.

 

Maßgebliche Rechtsvorschriften

§ 27 Abs. 5 Satz 1 und 2 VAbstG

(5) In dem Antrag sollen zwei Vertrauensleute benannt werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Antrags als Vertrauensleute. ...

 

§ 48 Abs. 1 VAbstG

(1) Stimmt der Landtag einem Volksantrag, der einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, nicht unverändert zu, können die Vertrauensleute innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung des Landtags schriftlich beim Innenministerium die Durchführung eines Volksbegehrens zu dem unveränderten Gegenstand des Volksantrags beantragen. Dem Antrag ist der ausgearbeitete und mit Gründen versehene Gesetzentwurf beizufügen, der Gegenstand des Volksantrags war. Die Vertrauensleute des Volksantrags gelten auch als Vertrauensleute des Volksbegehrens.