Der Verfassungsgerichtshof hat das am 19. März 2025 eingeleitete Organstreitverfahren gegen die Landesregierung durch einstimmigen Beschluss der Kammer auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs eingestellt. Zuvor hatte die Fraktion der Freien Demokratischen Partei im Landtag Baden-Württemberg den Antrag auf Feststellung, dass die Landesregierung durch eine im Bundesrat abgegebene Zustimmung zu der vorgeschlagenen Änderung des Art. 109 Abs. 3 GG das Recht des Landtags auf Mitwirkung bei der Änderung der Landesverfassung aus Art. 64 LV sowie ihre Verpflichtung zur Verfassungsorgantreue gegenüber der Antragstellerin verletzt, schriftlich gegenüber dem Verfassungsgerichtshof zurückgenommen.
Zitierte Rechtsvorschrift
§ 21 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs
(1) Bei Antragsrücknahme oder anderer unstreitiger Erledigung kann der Vorsitzende das Verfahren mit Zustimmung zweier weiterer Richter einstellen und über die Kosten entscheiden. Stimmt ein zur Mitwirkung berufener Richter diesem Verfahren nicht zu, so beschließt der Verfassungsgerichtshof, ob das Verfahren einzustellen oder trotz der Erledigung weiterzuführen ist.
Der Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg entscheidet im Rahmen gesetzlich geregelter Verfahren über die Auslegung der Landesverfassung. Die Entscheidungen ergehen regelmäßig durch neun Richterinnen und Richter. Drei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind Berufsrichter. Drei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Bei drei weiteren Mitgliedern liegt diese Voraussetzung nicht vor. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter dem Vorsitz seines Präsidenten. Die Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs sind ehrenamtlich tätig.