Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Zustimmung der Landesregierung zur Änderung der Schuldenbremse im Bundesrat hat keinen Erfolg (1 GR 17/25)

Der Verfassungsgerichtshof hat den von der Fraktion der Freien Demokratischen Partei im Landtag Baden-Württemberg am 19. März 2025 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, der Landesregierung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, der Änderung der Schuldenbremse im Bundesrat zuzustimmen, mit Plenumsbeschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen.

 

Der Deutsche Bundestag hat am Dienstag, dem 18. März 2025, mit mehr als zwei Dritteln aller Abgeordneten den von SPD und CDU/CSU eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes gebilligt. Dieser sieht neben Regelungen über Ausgaben für Verteidigung und zusätzliche Investitionen in Infrastruktur und Klimaschutz in Aufweichung der für die Länder bislang in Art. 109 Abs. 3 GG geltenden Vorgaben zur sog. Schuldenbremse vor, ihnen einen Verschuldungsspielraum bei der Aufstellung ihrer Haushalte einzuräumen. Bestehende landesrechtliche Regelungen, die dahinter zurückbleiben, sollen außer Kraft treten.

 

Die Antragstellerin ist der Auffassung, diese vom Deutschen Bundestag beschlossene Änderung der Regelung über die sog. Schuldenbremse in Art. 109 Abs. 3 GG komme einer Änderung der landesverfassungsrechtlich in Art. 84 LV normierten Schuldenbremse gleich, ohne dass das Landesparlament daran beteiligt werde. Die drohende Zustimmung der Landesregierung zur geplanten Grundgesetzänderung im Bundesrat am Freitag, dem 21. März 2025, werde das Recht des Landtags auf Mitwirkung bei der Änderung der Landesverfassung aus Art. 64 LV verletzen und gegen die Verpflichtung der Landesregierung zur Verfassungsorgantreue gegenüber dem Landtag verstoßen.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

 

Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antrag sei zulässig. Es lasse sich nicht feststellen, dass der im Hauptsachverfahren angestrengte Organstreit von vornherein unzulässig sei. Auch sei der Antrag nicht offensichtlich unbegründet.

 

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei jedenfalls deshalb nicht geboten, weil die für ihren Erlass sprechenden Gründe nicht überwögen. Erlasse der Verfassungsgerichtshof die begehrte einstweilige Anordnung, hätte die Hauptsache aber keinen Erfolg, müsse angesichts der Dauer eines Hauptsacheverfahrens damit gerechnet werden, dass es bis dahin zu einer Abstimmung im Bundesrat komme und dadurch die Landesregierung ihre Möglichkeit, entsprechend ihrer politischen Willensbildung ihre Stimmen abzugeben, endgültig und irreversibel verlieren würde. Lehnte er den Erlass der einstweiligen Anordnung ab und hätte der Antrag in der Hauptsache Erfolg, läge darin ebenfalls eine erhebliche Verletzung der von der Antragstellerin geltend gemachten Rechte. Demnach seien in beiden Fällen erhebliche Eingriffe zu erwarten, deren Gewicht sich nicht klar unterscheide. In dieser Situation komme der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.