Verfahren gegen die Ablehnung der Zulassung des Volksbegehrens „G9 jetzt! BW“ beim Verfassungsgerichtshof eingegangen

Beim Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg ist am 5. August 2024 ein Antrag gegen die Ablehnung der Zulassung des Volksbegehrens über das Gesetz zur Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums in Baden-Württemberg (G9-Gesetz) durch das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen eingegangen. Die Antragsteller als Vertrauensleute des Volksbegehrens wollen erreichen, dass der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens feststellt. Sie hatten die Zulassung des Volksbegehrens beantragt, nachdem der Landtag am 17. April 2024 einen gleichlautenden Volksantrag abgelehnt hatte. Der Verfassungsgerichtshof wird dem Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen in Kürze Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag einräumen. Eine Aussage dazu, innerhalb welchen Zeitraums eine Entscheidung über den Antrag ergehen wird, lässt sich derzeit noch nicht treffen. Der Verfassungsgerichtshof strebt eine möglichst kurze Verfahrensdauer an.

 

Maßgebliche Rechtsvorschrift

 

§ 29 des Gesetzes über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag:

(1) …

(2) Von der Entscheidung sind der Landtag, die Regierung und die Vertrauensleute der Antragsteller zu benachrichtigen.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so können die Vertrauensleute der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung hiergegen den Verfassungsgerichtshof anrufen. Das Innenministerium ist Prozessbeteiligter im Sinne von § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof.

 

§ 48 des Gesetzes über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag:

(1) Stimmt der Landtag einem Volksantrag, der einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, nicht unverändert zu, können die Vertrauensleute innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung des Landtags schriftlich beim Innenministerium die Durchführung eines Volksbegehrens zu dem unveränderten Gegenstand des Volksantrags beantragen. Dem Antrag ist der ausgearbeitete und mit Gründen versehene Gesetzentwurf beizufügen, der Gegenstand des Volksantrags war. Die Vertrauensleute des Volksantrags gelten auch als Vertrauensleute des Volksbegehrens.

(2) Das Innenministerium hat das Volksbegehren binnen drei Wochen zuzulassen, wenn der Antrag frist- und formgerecht gestellt ist und mindestens 10 000 Unterzeichner des Volksantrags mit ihrer Unterschrift auch ein Volksbegehren nach einem vom Landtag nicht unverändert angenommenen Volksantrag beantragt haben.

(3) Auf das Volksbegehren nach dem Volksantrag finden § 27 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6, §§ 28 und 29 Absatz 2 und 3 sowie §§ 30 bis 41 Anwendung; § 27 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.