Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, mit der die Beschwerdeführerin u.a. beanstandete, dass ihr Begehren abgelehnt worden war, an der mündlichen Verhandlung in einem von ihr als Klägerin geführten zivilrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg per Videoverhandlung teilnehmen zu können. Er hat ihr mit der Begründung den Grundsatz der Subsidiarität entgegengehalten, dass die vorherige Stellung eines (erneuten) Befangenheitsantrags gegen den zuständigen Richter zumutbar gewesen wäre, weil ein solcher hinreichende Erfolgsaussichten gehabt hätte.