Pressemitteilung

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zur Überlassung der Stadthalle Weinheim für Bundesparteitag der NPD verletzt Rechtsschutzgarantie

Die NPD begehrte von der Stadt Weinheim vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit einem Eilantrag die Überlassung der Stadthalle für einen Bundesparteitag an einem Wochenende im November 2014. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 1 S 1855/14 -). Auf den im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gestellten Eilantrag der NPD verpflichtete der Staatsgerichtshof die Stadt Weinheim mit einstweiliger Anordnung vom 30. Oktober 2014 (1 VB 56/14 - siehe die Pressemitteilung vom 30. Oktober 2014), dieser vorläufig die Stadthalle an einem Wochenende im November 2014 für einen Bundesparteitag zu überlassen. Der Bundesparteitag fand dort am 1. und 2. November 2014 statt.

 

Mit Urteil vom 23. März 2015 hat der Staatsgerichtshof auf die aufrecht erhaltene Verfassungsbeschwerde seine einstweilige Anordnung in der Sache bestätigt. Er hat festgestellt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 67 Abs. 1 der Landesverfassung verletzt. Gegen den Einwand der Stadt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, die Stadthalle sei zuvor anderweitig reserviert worden, hatte die Beschwerdeführerin Umstände vorgebracht, die Zweifel an der Richtigkeit der Äußerung der Stadt aufwarfen. Diese hätten dem Verwaltungsgerichtshof Anlass zu weiteren Ermittlungen geben müssen. Der Staatsgerichtshof hat die Sache wegen der Kostenentscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

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Weitere Informationen:

 

I. Zum Sachverhalt:

 

Die Beschwerdeführerin - die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) - wendet sich auch nach Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Staatsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 und der Durchführung ihres Bundesparteitages am 1. und 2. November 2014 weiterhin mit einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, mit dem ihr vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung ihres behaupteten Rechts auf Überlassung der Stadthalle Weinheim an einem Wochenende im November 2014 zur Durchführung eines Bundesparteitages versagt wurde.

 

Die Beschwerdeführerin beantragte am 13. Februar 2014 bei der Stadt Weinheim erfolglos, ihr deren Stadthalle für einen Bundesparteitag am 1. und 2. November, am 8. und 9. November, am 22. und 23. November oder am 29. und 30. November 2014 zur Verfügung zu stellen. Ein daraufhin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde von diesem abgelehnt (Beschluss vom 10. September 2014 - 6 K 1670/14 -). Mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 1 S 1855/14 - wies der Verwaltungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin dagegen eingelegte Beschwerde zurück.

 

Am 17. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2014 Verfassungsbeschwerde und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie rügte unter anderem die Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

 

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 erließ der Staatsgerichtshof eine einstweilige Anordnung (1 VB 56/14). Darin verpflichtete er die Stadt Weinheim vorläufig, der Beschwerdeführerin die Stadthalle vom 1. bis 2. November 2014 zur Durchführung eines Bundesparteitages zu überlassen. Zugleich wurde angeordnet, dass die Stadt die Stadthalle der Beschwerdeführerin auch an einem der drei anderen beantragten Wochenenden im November 2014 überlassen kann. In der Begründung ließ der Staatsgerichtshof offen, ob die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen vorliegen, und entschied aufgrund einer Folgenabwägung. Er hielt jedoch eine unzureichende Sachverhaltsermittlung durch den Verwaltungsgerichtshof für möglich.

 

Auf die einstweilige Anordnung des Staatsgerichtshofs hin konnte die Beschwerdeführerin am 1. und 2. November 2014 in der Stadthalle Weinheim ihren Bundesparteitag durchführen.

 

Mit Schriftsatz vom 11. November 2014 beantragte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, festzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2014 sie in den bereits genannten Grundrechten verletze, und die Kostenentscheidung des Beschlusses aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Verfahrens an einen anderen Senat des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen. Im Übrigen hat sie die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt.

 

II. Zu den wesentlichen Erwägungen des Staatsgerichtshofs:

 

Die Verfassungsbeschwerde hat - soweit sie aufrechterhalten worden ist - weitgehend Erfolg. Im Übrigen war das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach der Erledigungserklärung durch die Beschwerdeführerin einzustellen.

 

1. Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

 

Soweit die Verfassungsbeschwerde aufrecht erhalten wurde, ist sie zulässig.

 

Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht.

 

Hier hat sich zwar der im Ausgangsverfahren geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem die Beschwerdeführerin ihr behauptetes Recht auf Überlassung der Stadthalle Weinheim an einem Wochenende im November 2014 zur Durchführung eines Bundesparteitages sichern wollte, nach Durchführung des Bundesparteitages am 1. und 2. November 2014 erledigt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist.

 

Die Beschwerdeführerin macht einen tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoß geltend, weil sie die Verletzung der Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes rügt. Das Verfahren der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof diente der Sicherung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Parteien. Der Grundsatz der Gleichheit der Parteien folgt aus dem Mehrparteienprinzip, welches für die freiheitlich demokratische Ordnung des Grundgesetzes und damit auch für die durch die Landesverfassung begründete demokratische Ordnung kennzeichnend und unabdingbar ist. Der Schutz des Grundsatzes der Chancengleichheit steht einer Partei zu, solange nicht ihre Verfassungswidrigkeit vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist.

 

Das Rechtsschutzinteresse für die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Versagung von einstweiligem Rechtsschutz für dieses Recht ist auch deshalb gegeben, weil hier sonst die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von vornherein abgeschnitten wäre. Die Beschwerdeführerin hat bereits im Juni 2014 beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung für den zunächst am 1. und 2. November 2014 geplanten Bundesparteitag gestellt. Erst mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 wurde in zweiter Instanz über das Begehren abschließend entschieden und mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 schließlich noch die Anhörungsrüge zurückgewiesen. Für eine rechtzeitige Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde bliebe in solchen Fällen regelmäßig keine Zeit. Soll sie nicht gänzlich vereitelt werden, kann in einem Fall wie hier nicht angenommen werden, das Rechtsschutzbedürfnis sei nach Ablauf des Veranstaltungstermins entfallen, zumal der Beschluss des Staatsgerichtshofs über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis auf einer Folgenabwägung beruht und die Frage, ob der angegriffene Beschluss ihre Grundrechte verletzt, offen gelassen hat.

 

2. Zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

 

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Wesentlichen auch begründet. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2014 verletzt die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 67 Abs. 1 der Landesverfassung (LV).

 

Daher kann dahinstehen, ob der Beschluss auch weitere Grundrechte - insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG - verletzt.

 

a) Aufgrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 67 Abs. 1 LV sind die Fachgerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehalten, der Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Geht es - wie hier oder etwa im Versammlungsrecht - um die Wahrnehmung eines zeitgebundenen Rechts, muss das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren zum Teil Schutzfunktionen übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erfüllt. Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf einer zureichenden Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht. Der Untersuchungsgrundsatz (Amtsermittlungsgrundsatz) nach § 86 VwGO ist daher Ausprägung des in Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 67 Abs. 1 LV gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Er gilt auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die bloße Bezugnahme auf eine behördliche Äußerung genügt jedenfalls dann nicht den Erfordernissen einer von der Garantie effektiven Rechtsschutzes gebotenen Rechtmäßigkeitskontrolle, wenn konkrete und substanzielle Umstände vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der behördlichen Äußerung hervorrufen.

 

b) Ausgehend von diesem Maßstab verletzt der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Art. 67 Abs. 1 LV.

 

Jedenfalls bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Überlassung der Stadthalle am 8. und 9. November 2014 hat sich eine weitere Aufklärung der Sache aufgedrängt. Die unzureichende Sachverhaltsermittlung gefährdete den grundrechtlich geschützten Anspruch auf gleichberechtigten Zugang der Parteien zur öffentlichen Einrichtung Stadthalle. Der geplante Bundesparteitag stand unmittelbar bevor. Eine umfassende Prüfung der Tatsachen in einem Hauptsacheverfahren war nicht möglich. Damit kann dahinstehen, ob auch die Sachverhaltsaufklärung bezüglich der anderen geltend gemachten Termine, insbesondere mit Blick auf den 1. und 2. November 2014, unzureichend war.

 

Der Verwaltungsgerichtshof ist dem Vorbringen der Stadt Weinheim mit der sehr knappen Begründung gefolgt, die Stadt habe unter Vorlage entsprechender Belege nachvollziehbar dargetan, dass die Reservierung der Stadthalle durch die Evangelische Kirchengemeinde früher erfolgt sei. Die insoweit seitens der Beschwerdeführerin geäußerten Zweifel teile er nicht. Für eine weitere Sachverhaltsaufklärung bezüglich einzelner Umstände der jeweils vorgenommenen Reservierungen bestehe kein Anlass.

 

Die Stadt hatte als Beleg für die vorrangige Reservierung der Stadthalle durch die Evangelische Kirchengemeinde einen Vermerk über den Eintrag der Anmeldung am 7. November 2013 („tel. über Referat d. Oberbürgermeisters“) sowie einen Mietvertrag datierend vom 6. Oktober 2014 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hatte die Glaubhaftigkeit dieses Vermerks jedoch dadurch erschüttert, dass sie die Stadt im Beschwerdeverfahren mehrmals aufgefordert hatte, weitere Details zur geplanten Gedenkveranstaltung vorzutragen, vor allem zu deren Konzept, zur geplanten Ausstellung, zur Erforderlichkeit und den weiteren Umständen von Aufbau und Proben am 8. und 9. November 2014 sowie zu dem Umstand, dass die Evangelische Kirchengemeinde in ihrem Mitteilungsblatt nicht für die Gedenkveranstaltung werbe, sondern dass ausweislich dieses im Internet zu findenden Blattes zur gleichen Zeit, zu der die angeblich von ihr in der Stadthalle geplante Gedenkveranstaltung durchgeführt werden solle, ein „zentraler ACK-Gottesdienst“ zur Eröffnung der Friedensdekade in St. Laurentius stattfinde.

 

Es hätte daher Zweifel wecken und Anlass zu weiteren Ermittlungen geben müssen, wenn die von der Beschwerdeführerin mehrfach aufgeworfenen Fragen von der Stadt nicht beantwortet wurden. Besonders gilt dies für den substantiiert vorgebrachten Umstand, dass die von der Evangelischen Kirchengemeinde in Zusammenarbeit mit der Stadt in der Stadthalle geplante Gedenkveranstaltung nicht im betreffenden kirchlichen Mitteilungsblatt erwähnt war, sondern dass dort für den gleichen Zeitpunkt, jedoch für einen anderen Ort eine ökumenische Veranstaltung zu einem ebenfalls mit dem Datum 9. November 2014 zusammenhängenden Thema („Eröffnung der Friedensdekade“) angekündigt war. Auch im Veranstaltungskalender der Stadt war kein entsprechender Eintrag zu finden.

 

Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hätte beispielsweise von der Stadt verlangt werden können, eine dienstliche Äußerung des Oberbürgermeisters und eine Erklärung des Dekans der Evangelischen Kirchengemeinde über den Zeitpunkt der Reservierung der Stadthalle oder eine solche des zuständigen Mitarbeiters der Stadt vorzulegen. So hat eine nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2014 erfolgte einfache E-Mail-Anfrage durch eine Vertreterin der Beschwerdeführerin bei der Gemeindediakonin der Evangelischen Kirchengemeinde am 20. Oktober 2014 ergeben, dass der „zentrale ACK-Gottesdienst“, der zunächst für den 9. November 2014, 17:00 Uhr in der Kirche St. Laurentius geplant gewesen sei, in die Stadthalle verlegt worden sei. Es habe sich lediglich um eine Ortsänderung gehandelt. Der ACK-Gottesdienst sei von Anfang an auch als Gedenkveranstaltung geplant gewesen.

 

1 VB 56/14

http://stgh.baden-wuerttemberg.de/de/entscheidungen/

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