Pressemitteilung

Verfassungsbeschwerde gegen Regelung des Ruhestands der Gerichtsvollzieher erfolglos

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit heute verkündetem Urteil eine von einem ehemaligen Gerichtsvollzieher erhobene Verfassungsbeschwerde, die nach seinem Tod von dessen Witwe fortgeführt wird, als unbegründet zurückgewiesen.

Sachverhalt

Mit der Verfassungsbeschwerde wird im Wesentlichen beanstandet, dass Gerichtsvollzieher nicht im selben Alter wie Beamte im Polizei-, Justizvollzugs- und Feuerwehrdienst in den Ruhestand treten dürfen. Für letztere bestimmt § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Eintritts des ursprünglichen Beschwerdeführers in den Ruhestand galt, eine Sonderaltersgrenze (Ruhestandseintritt mit der Vollendung des 62. Lebensjahrs). In den angegriffenen Entscheidungen gehen das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon aus, dass Gerichtsvollzieher nicht von § 36 Abs. 3 LBG erfasst werden; vielmehr sollen sie der Regelaltersgrenze des § 36 Abs. 1 LBG (Vollendung des 67. Lebensjahrs) unterfallen. Die Verfassungsbeschwerde sieht in der unter-schiedlichen Behandlung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 2 Abs. 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland). Gerichtsvollzieher seien in vergleichbarer Weise wie die von der Sonderregelung erfassten Beamten bei der Ausübung ihres Dienstes psychisch und physisch belastet. Sie hätten keine geregelte Arbeitszeit und es häufig mit Personen zu tun, die sich in einer Extremsituation befänden. Verbale und auch körperliche Übergriffe auf Gerichtsvollzieher träten immer häufiger auf (etwa durch so genannte Reichsbürger).


Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Dass Gerichtsvollzieher die Altersgrenze nicht im selben Zeitpunkt wie die in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamten erreichen, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Durch die Verfassung (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG) gefordert ist weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Altersgrenze einen weiten Gestaltungsspielraum; er kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht.

2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Gerichtsvollzieher nicht in den Kreis der durch § 36 Abs. 3 LBG begünstigen Beamten aufzunehmen, ist ausgehend von dem weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum nicht zu beanstanden. Die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher einerseits und der in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamten andererseits, namentlich der Polizei- und Justizvollzugsbeamten, weist nicht unerhebliche Unterschiede auf.

a) Die in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamten sind nach der naheliegenden Einschätzung des Gesetzgebers typischerweise derart belastet, dass sie regelmäßig früher als andere Beamte nicht mehr die für die Ausübung des Dienstes erforderliche Leistungsfähigkeit aufweisen. Die Annahme der typischerweise sehr hohen Belastung beruht dabei nicht auf einem einzigen Aspekt der Dienstausübung, sondern auf einer Gesamtschau.

b) Es ist davon auszugehen, dass der Gerichtsvollzieherdienst ebenfalls nicht unerheblich physisch und psychisch belastend ist. Gerichtsvollzieher haben es tätigkeitsbedingt - wie Polizei- und Justizvollzugsbeamte (einschließlich der Beamten des Werkdienstes) - häufig mit Personen zu tun, die sich in Extremsituationen befinden. Infolgedessen sind auch Gerichtsvollzieher nicht selten verbalen Anfeindungen und gelegentlich körperlichen Übergriffen ausgesetzt. Wie Polizeibeamte müssen auch Gerichtsvollzieher häufig außerhalb ihrer Diensträume tätig werden. Feste Arbeitszeiten erlaubt die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers nicht.

Die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher ist insgesamt nicht in vergleichbarer Weise dadurch geprägt, unmittelbaren Zwang anwenden zu müssen. Gerichtsvollzieher haben zwar zum Teil ähnliche Befugnisse wie Polizei- und Justizvollzugsbeamte. Der Gesetzgeber geht aber davon aus, dass es in erster Linie Aufgabe der polizeilichen Vollzugsorgane ist, Widerstand zu brechen.

c) Anders als die Tätigkeit der in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamten beinhaltet die Tätigkeit der (baden-württembergischen) Gerichtsvollzieher nach der rechtlichen Ausgestaltung unternehmerische Elemente. So sind Gerichtsvollzieher verpflichtet, auf eigene Kosten ein Geschäftszimmer zu halten, Geschäftsbedarf zu beschaffen und - soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert - Büroangestellte zu beschäftigen. Damit im Zusammenhang steht, dass Gerichtsvollzieher Anspruch nicht nur auf eine (fixe) Beamtenbesoldung, sondern auch auf einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren und den von ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen haben.

Wenn Gerichtsvollzieher zeitlich teilweise sehr in Anspruch genommen sind (mit Wochenarbeitszeiten sehr deutlich über der gesetzlich vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden), so beruht dies zumindest in vielen Fällen in einem nicht unerheblichen Ausmaß auch darauf, dass sie entgegen ihrer rechtlichen Verpflichtung keine Büroangestellten beschäftigen und damit Mehrarbeit zugunsten höherer Einnahmen in Kauf nehmen.

Schließlich lässt es sich statistisch nicht belegen, dass Gerichtsvollzieher typischerweise bei Erreichen der „normalen“ Altersgrenze für Beamte nicht mehr den Anforderungen ihres Dienstes gewachsen sind.


Zitierte Rechtsvorschriften

Art. 2 Abs. 1 der Landesverfassung:
Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Recht sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.

Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:
Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

§ 36 des Landesbeamtengesetzes (in der zum Zeitpunkt des Eintritts des ursprünglichen Beschwerdeführers in den Ruhestand geltenden Fassung):
(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit erreichen die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
(2) Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 66. Lebensjahr vollenden.
(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen sowie des Einsatzdienstes der Feuerwehr erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.
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Der Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg entscheidet im Rahmen gesetzlich geregelter Verfahren über die Auslegung der Landesverfassung. Die Entscheidungen ergehen regelmäßig durch neun Richterinnen und Richter. Die Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs werden vom Landtag gewählt. Drei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind Berufsrichter. Drei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Bei drei weiteren Mitgliedern muss diese Voraussetzung nicht vorliegen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter dem Vorsitz seines Präsidenten. Die Richter des Verfassungsgerichtshofs sind ehrenamtlich tätig.

1 VB 51/17

1 VB 51/17 - Urteil (PDF)

1 VB 51/17 - Leitsätze (PDF)

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