Pressemitteilung

Organstreitverfahren des Mitglieds des Landtags Dr. Fiechtner gegen AfD-Fraktion erfolgreich

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem heute in einem Organstreitverfahren verkündeten Urteil entschieden, dass die antragsgegnerische AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg den antragstellenden Abgeordneten Dr. Fiechtner, Mitglied des Landtags sowie der AfD-Fraktion, mit ihren Beschlüssen vom 20. Dezember 2016 und 31. Januar 2017 in seinen Rechten aus dem freien Mandat (Art. 27 Abs. 3 LV) verletzt hat. Die Antragsgegnerin hatte beschlossen, den Antragsteller dem Landtag zur Abwahl aus dem Untersuchungsausschuss „Rechtsterrorismus/NSU BW II“ sowie dem Innenausschuss vorzuschlagen und ihn pauschal und unbefristet nicht mehr für Plenarsitzungen als Redner zu benennen, der in ihrem Namen sprechen soll. Die Maßnahmen waren unter anderem mit der Rede des Antragstellers im Landtag vom 14. Dezember 2016 zur Gesundheitskarte für Flüchtlinge und dem Umstand begründet worden, er habe sich nicht - wie von der Antragsgegnerin gefordert - von seinem Mitarbeiter W. getrennt. Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die angegriffenen Beschlüsse der Antragsgegnerin das freie Mandat des Antragstellers verletzen, weil ihm zuvor kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt worden war.

 

 

I.              Zum Sachverhalt und zum Verfahren:

 

1. Der Antragsteller ist Mitglied des 16. Landtags von Baden-Württemberg und der antragsgegnerischen AfD-Fraktion. Am 9. Juni 2016 wurde er auf Vorschlag seiner Fraktion als ordentliches Mitglied des Ausschusses „Inneres, Digitalisierung und Migration“ (Innenausschuss) und am 26. Oktober 2016 als ordentliches Mitglied des am 20. Juli 2016 eingesetzten Untersuchungsausschusses „Rechtsterrorismus/NSU BW II“ vom Landtag gewählt.

 

In der Plenardebatte über den Antrag der SPD-Fraktion „Sachstand zur Gesundheits- und zur Geldkarte für Asylsuchende und Flüchtlinge“ am 14. Dezember 2016 befürwortete der Antragsteller als von der Antragsgegnerin benannter Redner die Einführung einer Gesundheitskarte, obwohl diese Position nicht von einer Mehrheit der Mitglieder der Antragsgegnerin geteilt wurde.

 

In der Fraktionssitzung vom 20. Dezember 2016, bei der 19 von 21 Fraktionsmitgliedern anwesend waren, der Antragsteller jedoch fehlte, beschloss die Antragsgegnerin ausweislich des Sitzungsprotokolls unter Tagesordnungspunkt 13 „Redebeitrag von Heinrich Fiechtner am 14.12.2016“ als „Sanktion“ für diesen Redebeitrag, mit dem er seine eigene Position durchgesetzt und einen „kompletten Alleingang bezüglich der Gesundheitskarte“ vollzogen habe, zunächst über einen als „Redeverbot“ bezeichneten Antrag. Dieser fand die Zustimmung von 14 Mitgliedern bei fünf Enthaltungen. Unmittelbar im Anschluss wurde über einen Antrag „Rederecht auf weiteres entziehen“ abgestimmt. Diesem Antrag stimmten elf Mitglieder zu, drei Mitglieder enthielten sich und drei stimmten dagegen. Der Antragsteller sollte über die „mehrheitlich beschlossene Maßnahme“ benachrichtigt werden, nämlich über ein „Unbefristetes Redeverbot für die Fraktion im Plenum“. Auf eine Nachfrage in der mündlichen Verhandlung gab die Antragsgegnerin an, die beiden Beschlüsse zum „Redeverbot“ und „Rederecht“ seien im Sinne dieses Benachrichtigungsauftrags zu verstehen. In derselben Sitzung wurde der Antragsteller laut Protokoll gebeten, sich unverzüglich im Namen der Fraktion bis spätestens 22. Dezember 2016, 12 Uhr, von seinem Mitarbeiter W. zu trennen. Schließlich wurde „mehrheitlich“ beschlossen, den Antragsteller aus dem Untersuchungsausschuss „Rechtsterrorismus/NSU BW II“ abzuberufen.

 

Der Landtag wählte am 21. Dezember 2016 in seiner 22. Sitzung auf Vorschlag der Antragsgegnerin den Antragsteller als ordentliches Mitglied des Untersuchungsausschusses ab.

 

An der Fraktionssitzung vom 31. Januar 2017 nahmen zunächst 16 von 21 Fraktionsmitgliedern teil. Der Antragsteller verließ die Sitzung vorzeitig um 15:15 Uhr. Unter Tagesordnungspunkt 6.3 wurde mit 13 Zustimmungen, einer Gegenstimme und einer Enthaltung beschlossen, dem Antragsteller den Vorsitz des Fraktionsarbeitskreises „Inneres“ zu entziehen. Mit der Zustimmung von neun Mitgliedern, drei Ablehnungen und drei Enthaltungen wurde unter Tagesordnungspunkt 6.4 beschlossen, den Antragsteller aus dem Innenausschuss abzuziehen. Unter Tagesordnungspunkt 6.5 wurde einstimmig beschlossen, Herrn W. für das dritte und das fünfte Geschoss und die Fraktionsräumlichkeiten in der Urbanstraße 32 Hausverbot zu erteilen.

 

In seiner 25. Sitzung wählte der Landtag am 10. Februar 2017 auf Vorschlag der Antragsgegnerin den Antragsteller als ordentliches Mitglied des Innenausschuss ab.

 

2. Am 22. Mai 2017 hat der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV gestellt und geltend gemacht, die genannten Beschlüsse der Antragsgegnerin verletzten seine Rechte als freier Abgeordneter aus Art. 27 Abs. 3 LV. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Der Landtag hat mitgeteilt, dass er keine Stellungnahme abgeben werde. Die der Landtagsverwaltung vom Verfassungsgerichtshof gestellten Fragen zur parlamentarischen Verfahrensweise wurden von dieser schriftlich beantwortet. Die Landesregierung hat sich nicht geäußert.

 

3. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 3. Juli 2017 das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richterin Reiter für begründet erklärt (vgl. die Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs vom 4. Juli 2017). Mit Beschluss vom 2. August 2017 hat der Verfassungsgerichtshof den Erlass der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung mangels Dringlichkeit als unbegründet zurückgewiesen (vgl. die Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs vom 2. August 2017).

 

II.            Zu den Entscheidungsgründen

 

Der Verfassungsgerichtshof hat die Entscheidung im Wesentlichen mit folgenden rechtlichen Erwägungen begründet:

 

1. Abgeordnete des Landtags sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Art. 27 Abs. 3 LV gewährleistet auf diese Weise das Recht des Abgeordneten auf freie und gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung. Es schützt den einzelnen Abgeordneten vor Beschränkungen bei der Wahrnehmung des Mandats und gewährt allen Abgeordneten einen Status formaler Gleichheit.

 

a) Aus der in Art. 27 Abs. 3 LV verbürgten freien und gleichen Teilhabe am Vorgang der parlamentarischen Willensbildung ergibt sich unter anderem das Recht eines jeden Abgeordneten auf Mitwirkung in einem Ausschuss, wenn im Landtag - wie derzeit - eine entsprechend große Zahl an Ausschusssitzen zur Verfügung steht. Denn ein wesentlicher Teil der im Landtag anfallenden Arbeit wird außerhalb des Plenums in den Ausschüssen geleistet. Da die Ausschüsse in die Repräsentation des Volkes durch den Landtag einbezogen sind, muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln. Dadurch ist die Mitwirkung der einzelnen Abgeordneten an den Entscheidungen der Ausschüsse notwendigerweise gewissen Einschränkungen unterworfen. Die prinzipielle Möglichkeit, in einem Ausschuss mitzuwirken, hat allerdings für den einzelnen Abgeordneten angesichts des Umstands, dass ein Großteil der eigentlichen Sacharbeit des Landtags von den Ausschüssen bewältigt wird, eine der Mitwirkung im Plenum vergleichbare Bedeutung. Vor allem in den Ausschüssen eröffnet sich den Abgeordneten die Chance, ihre eigenen politischen Vorstellungen in die parlamentarische Willensbildung einzubringen. Deshalb darf ein Abgeordneter nicht ohne gewichtige, an der Funktionstüchtigkeit des Parlaments orientierte Gründe von jeder Mitarbeit in den Ausschüssen ausgeschlossen werden. Hingegen ist es im Hinblick auf Art. 27 Abs. 3 LV nicht zu beanstanden, wenn wegen des Gebots der Spiegelbildlichkeit allein die von einer Fraktion benannten Abgeordneten über ein Stimmrecht in einem Ausschuss des Landtags verfügen und ein fraktionsloser oder ein von keiner Fraktion benannter Abgeordneter lediglich beratendes Mitglied eines Ausschusses ist. Ist ein Ausschussmitglied durch eine Fraktion vorgeschlagen worden, ist die parlamentarische Mitwirkungsmöglichkeit in einem Ausschuss wegen des dann gegebenen Stimmrechts allerdings gesteigert.

 

b) Zu den Befugnissen der Abgeordneten nach Art. 27 Abs. 3 LV gehört grundsätzlich auch das Recht, im Landtagsplenum das Wort zu ergreifen. Das Rederecht unterliegt jedoch den vom Landtag kraft seiner Geschäftsordnungsautonomie nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 LV gesetzten Schranken. Grundsätzlich kann sich nach der Geschäftsordnung jeder Abgeordnete zu Wort melden, ohne dass dies an ein Vorschlagsrecht der Fraktionen gebunden wäre. Jedoch kann das Präsidium Redezeiten für die Fraktionen und die einzelnen Redner festlegen oder die Beratungsdauer eines Gegenstands begrenzen. Bei der Festlegung der Redezeiten wird allen Fraktionen grundsätzlich die gleiche Grundredezeit eingeräumt.

 

Zwar bewirkt das Instrument der Fraktionsredezeiten, dass die Fraktionen faktisch über die Verteilung ihrer Redezeit entscheiden. Aber daraus folgt kein ausschließliches Verfügungsrecht der Fraktionen über die Redezeit. Vielmehr muss der Präsident des Landtags jede zulässige Wortmeldung prüfen und dabei insbesondere die Parlamentsfunktion der Gewährleistung von Rede und Gegenrede sowie den Umstand berücksichtigen, welche Bedeutung die Rede für die Mandats- und Gewissensfreiheit des betroffenen Abgeordneten hat. Ein Abgeordneter kann daher einen Anspruch haben, auch außerhalb der Fraktionsredezeit einen von der eigenen Fraktion abweichenden Standpunkt vorzutragen.

 

c) Aus dem freien Mandat folgt weiter das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Fraktion. Jedoch ist die parlamentarische Mitwirkung in einer und durch eine Fraktion - und damit auch die grundsätzliche Möglichkeit, für eine Fraktion im Plenum zu sprechen und mit Stimmrecht in einem Ausschuss mitzuwirken - vom freien Mandat geschützt. Zweck der Fraktionsbildung ist es, den Ablauf des parlamentarischen Geschehens im Interesse der Funktionsfähigkeit des Landtags verlässlich zu ordnen. Die Fraktionen ermöglichen eine arbeitsteilige Bewältigung der vielfältigen Aufgaben des Landtags. Mit der Fraktionsbildung geht zudem eine integrierende Wirkung einher, indem die Vielzahl von Abgeordneten in eine nun überschaubar werdende Zahl politischer Alternativen eingebunden und auch die Koordinierung unterschiedlicher Fachpolitiken erleichtert wird. Außerdem ermöglichen die Fraktionen ihren Mitgliedern die Mitarbeit an parlamentarischen Initiativen und Vorlagen, indem sie diese in den Fraktionssitzungen behandeln. Darüber hinaus gewähren die Fraktionen ihren Mitgliedern weitere zur effizienten Mandatswahrnehmung wichtige Unterstützung, etwa bei der Informationsbeschaffung und -aufbereitung sowie bei der Pflege politischer Kontakte.

 

2. Freiheit und Gleichheit des Mandats sind jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Sie können durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden, wobei die kollidierenden Grundsätze in einen schonenden Ausgleich zu bringen sind.

 

a) Die Mandatsfreiheit des einzelnen Abgeordneten findet eine Grenze in den gleichen Rechten der übrigen Fraktionsmitglieder. Auch ihre Mandatsfreiheit gewährt ihnen ein Recht, sich mit Abgeordneten ihrer Wahl zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Sie können daher grundsätzlich die Zusammenarbeit mit einzelnen Abgeordneten ablehnen und sie bereits nicht in die Fraktion aufnehmen oder aus ihren Reihen ausschließen. Ferner ergibt sich aus der Funktion der Fraktionen für einen effektiven Parlamentsbetrieb eine verfassungsrechtliche Grenze für die Rechte der einzelnen Abgeordneten aus Art. 27 Abs. 3 LV.

 

Wegen der Bündelungs- und Koordinierungsfunktion der Fraktionen stellt es ein legitimes Ziel von Fraktionen dar, auf ein geschlossenes Erscheinungsbild hinzuwirken. Der einzelne Abgeordnete bewegt sich in einem Spannungsverhältnis zwischen der eigenen Freiheit des Mandats und einer dem freien Mandat seiner Fraktionskollegen dienenden Einordnung in die Fraktionsdisziplin. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn Abgeordnete politisch in ihre Fraktion eingebunden sind. Die von Abgeordneten gleicher Grundüberzeugung gebildeten Fraktionen nehmen im Prozess der parlamentarischen Willensbildung Koordinierungsaufgaben wahr, die angesichts der Vielzahl und Vielschichtigkeit der im Parlament zu behandelnden Regelungsbedürfnisse für die parlamentarische Arbeit unabdingbar sind; wenn der einzelne Abgeordnete im Parlament politisch Einfluss ausüben will, bedarf er in der Regel der Unterstützung seiner Fraktion. Die Solidaritäts- und Loyalitätserwartung der Fraktion ist gemeinschaftsimmanent und korrespondiert mit der Wirkungsverstärkung des einzelnen Mandats durch die Fraktionszugehörigkeit.

 

Eine so verstandene Fraktionsdisziplin ist mit dem freien Mandat vereinbar. Verfassungsrechtlich unzulässig ist dagegen die Ausübung von Fraktionszwang. Der Abgeordnete ist nach Art. 27 Abs. 3 Satz 2 LV an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen. Wo die Grenze zwischen Fraktionsdisziplin und Fraktionszwang zu ziehen ist, wird nicht einhellig beurteilt. Eine rechtliche Bindung an Fraktionsbeschlüsse bei der Abstimmung im Plenum ist jedenfalls unzulässig. Auch wäre es regelmäßig zu beanstanden, wenn eine Fraktion die ihr zustehenden Befugnisse zur Koordinierung der fraktionsinternen Zusammenarbeit zielgerichtet einsetzen würde, um einen von der Fraktionslinie abweichenden Abgeordneten unter Druck zu setzen oder eine missbilligte Betätigung seines freien Mandats nachträglich zu bestrafen. In diesem Sinne wurde es vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig angesehen, wenn einem Abgeordneten der Fraktionsausschluss angedroht wird, falls er im Plenum eine Rede halte, die nicht völlig mit der von der Fraktion vertretenen Auffassung übereinstimme. Ebenso steht die Entscheidung über den Entzug der Fraktionszugehörigkeit einzelner Abgeordneter angesichts der zentralen Bedeutung der Fraktionen für die Arbeit und politische Willensbildung des Parlaments sowie für die politischen Einfluss- und parlamentarischen Wirkungsmöglichkeiten des einzelnen Abgeordneten nicht im Belieben der Fraktion. Vielmehr sind bei einem Fraktionsausschluss demokratische und rechtsstaatliche Verfahrensregeln sowie jedenfalls das Willkürverbot zu beachten.

 

b) Auch die Ausschussabberufung und der Ausschluss als Redner für die Fraktion betreffen das Spannungsverhältnis der Mandatsfreiheit eines Abgeordneten zur gleichberechtigten Mandatsfreiheit der übrigen Fraktionsmitglieder und der Notwendigkeit einer strukturierten und an den Mehrheitsverhältnissen im Landtag ausgerichteten Arbeit.

 

Soweit es um die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Landtags geht, ist es grundsätzlich mit der Landesverfassung vereinbar, den Vorschlag von Ausschussmitgliedern zur Wahl durch den Landtag den Fraktionen zu überlassen. Ein Abgeordneter kann nicht für sich in Anspruch nehmen, einem Ausschuss seiner Wahl anzugehören. Andererseits hat die vorschlagsberechtigte Fraktion ihm Gehör zu gewähren, seine Interessen und sachlichen Qualifikationen zur Kenntnis zu nehmen und diese nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

 

Entsprechend erfolgt die „Abberufung“ eines Abgeordneten aus einem Ausschuss nicht durch die Fraktion selbst, sondern durch eine auf Vorschlag der Fraktion ergehende Entscheidung des Plenums. Ob oder unter welchen Voraussetzungen eine solche „Abberufung“ gegen den Willen eines Abgeordneten zulässig ist, ist in der Literatur umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, sie unterliege keinen Grenzen. Dagegen wird in gewichtigen Teilen der Literatur angenommen, eine „Abberufung“ dissentierender Abgeordneter sei im Hinblick auf das freie Mandat generell unzulässig. Die wohl überwiegende Meinung in der Literatur nimmt dagegen eine vermittelnde Haltung ein, weil eine Fraktion ein Recht darauf habe, dass sie im Ausschuss nur von Abgeordneten vertreten werde, die tatsächlich der Linie der Fraktion folgten und das Vertrauen der anderen Fraktionsmitglieder genössen. Zudem sei die Möglichkeit einer Abberufung aus dem Ausschuss notwendig, um die Funktionsfähigkeit des Parlaments im Hinblick auf die vorbereitende Arbeit der Ausschüsse zu wahren. Denn bei einer permanenten Abweichung von der Fraktionslinie bestehe die Gefahr, dass im Ausschuss Anträge eine Mehrheit fänden, die im Plenum nicht mehrheitsfähig seien.

 

c) Es kann nicht der Auffassung gefolgt werden, die hier streitigen Maßnahmen einer Fraktion unterlägen keinen rechtlichen Grenzen.

 

Als Gliederungen des Landtags sind Fraktionen notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens. Folgerichtig muss ihre innere Ordnung wegen der Verfassungsbindung des Landtags demokratischen Grundsätzen entsprechen und rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.

 

Daraus folgt auch die Geltung des objektiv-rechtlichen Gebots der Gewährung von Gehör bei Maßnahmen einer Fraktion, die eines ihrer Mitglieder in seinen parlamentarischen Rechten beeinträchtigen. Soll in einer Fraktionsversammlung beschlossen werden, einen Abgeordneten gegen seinen Willen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LTGO dem Landtag zur Abwahl vorzuschlagen, ist ein solcher Antrag deshalb dem betreffenden Abgeordneten mit Begründung vorab unter Beachtung einer angemessenen Frist schriftlich zu übermitteln. Der Abgeordnete muss sich zu dem Antrag äußern können und seine Äußerung muss den Fraktionskollegen vor der Entscheidung bekannt gemacht werden, so dass sie diese berücksichtigen können. Eine erst nachträglich gegebene Rügemöglichkeit genügt jedenfalls nicht. Diese Maßstäbe gelten unabhängig von einer Normierung in einer Fraktionssatzung, können dort jedoch konkretisiert werden.

 

Darüber hinaus unterliegen fraktionsinterne Entscheidungen zu Lasten einzelner Fraktionsmitglieder auch materiellen Grenzen. Zu beachten ist zumindest das allgemeine Willkürverbot. Es ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Entscheidung nicht finden lässt, sondern sachfremd entschieden wurde. In Betracht kommt zudem, solche Maßnahmen auch daran zu messen, ob sie überwiegend repressiv oder eher auf die Erhaltung der Gestaltungsmöglichkeiten der übrigen Fraktionsmitglieder ausgerichtet sind, ferner ob sie mit Erwägungen begründet werden, die in keinem Sachzusammenhang mit dem mit der Maßnahme verfolgten Zweck stehen (Koppelungsverbot).

 

3. Bei Anwendung dieser Vorgaben verletzen die angegriffenen Maßnahmen das freie Mandat des Antragstellers aus Art. 27 Abs. 3 LV.

 

a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Anträge Ziffer 1 und 2. Die Antragsgegnerin hat am 20. Dezember 2016 beschlossen, den Antragsteller dem Landtag nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LTGO zur Abwahl aus dem Untersuchungsausschuss „Rechtsterrorismus/NSU BW II“ vorzuschlagen. Am 31. Januar 2017 hat die Antragsgegnerin beschlossen, den Antragsteller dem Landtag nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LTGO zur Abwahl aus dem Innenausschuss vorzuschlagen. Für beide das freie Mandat des Antragstellers aus Art. 27 Abs. 3 LV tangierenden Beschlüsse fehlt es an der Beachtung der dargestellten Verfahrensanforderungen, insbesondere der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs.

 

Dies gilt zunächst für die am 20. Dezember 2016 beschlossene Abberufung aus dem Untersuchungsausschuss „Rechtsterrorismus/NSU BW II“. Die am 17. Dezember 2016 versandte Tagesordnung der Fraktionssitzung vom 20. Dezember 2016 benannte den entsprechenden Antrag nicht als Gegenstand der Fraktionssitzung. Vielmehr wurde der Antrag erst in der Fraktionssitzung vom 20. Dezember 2016 formuliert und unter Tagesordnungspunkt 13 „Redebeitrag von Heinrich Fiechtner am 14.12.2016“ gestellt. Anschließend wurde über ihn - zusammen mit weiteren Sanktionsmaßnahmen gegen den Abgeordneten - entschieden. Der Antragsteller hatte mangels ausreichender Information über die geplante Maßnahme keine Gelegenheit, sich zu dieser zu äußern. Daher spielt es keine Rolle, dass und aus welchem Grund er an der fraglichen Sitzung nicht teilgenommen hat.

 

Entsprechendes gilt für den Beschluss über die Abberufung aus dem Innenausschuss vom 31. Januar 2017. Der diese Maßnahme betreffende Antrag wurde dem Antragsteller ebenfalls nicht vorab mit Begründung mitgeteilt. Auch die Tagesordnung enthielt keinen Hinweis auf die geplante Maßnahme. Zwar war unter Tagesordnungspunkt 6 das Thema „Beschluss der Causa W.“ genannt. In der Sitzung wurde unter diesem Punkt jedoch beschlossen, den Antragsteller aus dem Innenausschuss abzuziehen. Dieser Beschluss ist daher im Hinblick auf die Bezeichnung des Tagesordnungspunkts überraschend. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Antragsteller zu Beginn der Sitzung der ordnungsgemäßen Ladung zur Sitzung zugestimmt hat. Weiter ist es im Hinblick auf den bereits vorhandenen Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Information über die geplante Maßnahme unerheblich, dass der Antragsteller bereits gegen 15:15 Uhr die von 14:00 bis 18:10 Uhr dauernde Sitzung verlassen hatte und ob zu diesem Zeitpunkt der fragliche Tagesordnungspunkt bereits aufgerufen worden war.

 

b) Auch der im Organstreitverfahren gestellte Antrag Ziffer 3, der sich gegen die im Sitzungsprotokoll der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2016 als „unbefristetes Redeverbot für die Fraktion im Plenum“ bezeichnete Maßnahme richtet, ist begründet. Die Maßnahme verletzt das freie Mandat aus Art. 27 Abs. 3 Satz 2 LV, weil sie den dargelegten Verfahrensanforderungen nicht genügt.

 

Zwar ist es im Hinblick auf das freie Mandat nach Art. 27 Abs. 3 LV grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Fraktionsversammlung der Antragsgegnerin, wie in § 6 Nr. 5 und § 9 Nr. 4 Satz 2 ihrer Satzung geregelt, über die Benennung der Redner im Plenum von Fall zu Fall auf Vorschlag des zuständigen Fraktionsarbeitskreises, der die inhaltliche Position des vorgeschlagenen Mitglieds kennen dürfte, entscheidet. Darüber hinaus wurde dem Antragsteller durch die angegriffene Maßnahme nicht grundsätzlich die Möglichkeit genommen, im Plenum als Abgeordneter das Wort zu ergreifen. Der Präsident des Landtags kann ihm in einer Debatte auch neben einem Redner der Antragsgegnerin das Wort erteilen.

 

Dagegen hat die Antragsgegnerin keine Möglichkeit, ein „Redeverbot“ zu verhängen. Ein solches Verbot könnte von einer Fraktion gegenüber einem Mitglied schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil dies der Gleichrangigkeit der Abgeordneten widerspräche. Indessen beeinträchtigt auch der pauschale und unbefristete Ausschluss als Redner für die Fraktion die im freien Mandat angelegte Mitwirkungsmöglichkeit, als Mitglied einer Fraktion von dieser als Redner in Betracht gezogen zu werden. Ungeachtet der Frage, ob ein solche Maßnahme überhaupt zulässig sein kann, hat sie jedenfalls - wie die Ausschussabberufung - verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen zu genügen. Hier war aber dem Antragssteller schon kein rechtliches Gehör gewährt. Der Antragsteller war nicht vorab über die geplante Maßnahme informiert worden und hatte damit keine hinreichende Möglichkeit, zu ihr Stellung zu nehmen.

 

1 GR 35/17

 

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