Pressemitteilung

Staatsgerichtshof heißt künftig Verfassungsgerichtshof

Präsident Stilz begrüßt die Namensänderung im Sinne der besseren Verständlichkeit für Bürgerinnen und Bürger

 

Der Landtag hat heute - zusammen mit weiteren Verfassungsänderungen - beschlossen, dass der „Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg“ in Zukunft „Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg“ heißen wird. Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Der Staatsgerichtshof war schon bisher das Verfassungsgericht des Landes. Als solches entscheidet er unter anderem bei Verfassungsstreitigkeiten zwischen Verfassungsorganen, im Rahmen einer Normenkontrolle über die Gültigkeit von Landesrecht sowie über Wahlprüfungsbeschwerden. Erst seit dem 1. April 2013 kann er auch von den Bürgerinnen und Bürgern mit einer Verfassungsbeschwerde angerufen werden. Diese können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geltend machen, durch die öffentliche Gewalt des Landes in ihren Rechten aus der Landesverfassung verletzt zu sein. Auf der Homepage des Gerichts finden sich weitere Informationen zu diesem außerordentlichen Rechtsbehelf. Im Ergebnis verbessert die Landesverfassungsbeschwerde den Grundrechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger, aktiviert die Identifikations- und Integrationsfunktion der Landesverfassung für das Gemeinwesen und unterstreicht die Staatlichkeit des Landes.

 

Die Umbenennung des „Staatsgerichtshofs“ in „Verfassungsgerichtshof“ ist die logische Folge der Einführung der Landesverfassungsbeschwerde. Präsident des Staatsgerichtshofs Eberhard Stilz erklärt dazu: „Der Staatsgerichtshof ist nicht für den Staat da, sondern für die Verfassung. Und seit der Einführung der Verfassungsbeschwerde im Land ist er nicht mehr auf innerstaatliche Streitfragen zwischen Verfassungsorganen beschränkt, sondern prinzipiell auch für Bürgerinnen und Bürger zugänglich. Dies kommt durch die Namensänderung nun erkennbar zum Ausdruck.“.

 

In nahezu allen Bundesländern, in denen es eine Landesverfassungsbeschwerde gibt, nimmt der Name des Landesverfassungsgerichts auf die Verfassung Bezug. Auch das Verfassungsgericht des Bundes heißt nach dem Grundgesetz „Bundesverfassungsgericht“ und nicht mehr - wie nach der Weimarer Reichsverfassung - „Staatsgerichtshof“. Zum Bundesverfassungsgericht ist bekanntlich eine Verfassungsbeschwerde möglich. Dies war beim Staatsgerichtshof der Weimarer Republik nicht der Fall.

 

 

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