Pressemitteilung

Verfassungsbeschwerden einer Privatschule gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs erfolgreich

In zwei Urteilen vom 15. Februar 2016 hat der Verfassungsgerichtshof auf die Verfassungsbeschwerden eines privaten Schulträgers Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) aufgehoben, weil sie die in Art. 67 Abs. 1 der Landesverfassung (LV) enthaltene Garantie effektiven Rechtsschutzes verletzen.

 

Der Schulträger zeigte der Schulbehörde die Errichtung eines privaten Gymnasiums in K. an. Dieses sollte als unselbständige Außenstelle eines bereits seit langem von ihm in M. betriebenen und als Ersatzschule genehmigten Gymnasiums geführt werden. Nach Auffassung des privaten Schulträgers bedarf diese Schulerweiterung keiner erneuten Ersatzschulgenehmigung und soll ohne Wartefrist von drei Jahren vom Land finanziell gefördert werden. Die insoweit von ihm erhobenen Klagen blieben beim Verwaltungsgericht erfolglos. Anschließend beantragte der Schulträger die Zulassung der Berufung. Die Anträge wurden vom VGH abgelehnt.

 

Die angegriffenen Beschlüsse des VGH verletzen die Garantie effektiven Rechtsschutzes, weil er bereits im Zulassungsverfahren das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts mit Erwägungen verneint hat, die grundsätzliche Bedeutung haben. Grundsätzliche Bedeutung hatte der Rechtssatz, dass „Schulerweiterungen, die nicht durch eine ‚Angliederung‘ unter Wahrung der Pausenabstandsregelung vorgenommen werden, als neue Schulen zu werten sind, die, wenn sie die Tätigkeit einer Ersatzschule entfalten, einer eigenen Genehmigungspflicht und, wenn sie staatlich bezuschusst werden sollen, einer eigenen Wartefrist unterliegen“. Offen war hier insbesondere die Frage, ob bei der Erweiterung einer genehmigten Ersatzschule an einem anderen Standort anstatt einer Genehmigung lediglich eine Anzeige erforderlich war. Der bloße Umstand, dass bezüglich einer Rechtsfrage eine langjährige Verwaltungspraxis besteht, lässt die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage durch den VGH nicht entfallen.

 

Beanstandet wurde damit die vom Verwaltungsgerichtshof gewählte Verfahrensweise. Er muss nun erneut über die Zulassung der Berufung entscheiden. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfahren an ihn zurückverwiesen.

 


1 VB 57/14
1 VB 58/14

http://verfgh.baden-wuerttemberg.de/de/entscheidungen/

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