Pressemitteilung

Antrag der Nama Traditional Leaders Assiciation (NTLA) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolglos - Bibel und Peitsche des Hendrik Witbooi dürfen an die namibische Regierung übergeben werden

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit soeben der Vertreterin der Antragstellerin übermitteltem Beschluss vom heutigen Tag einen Antrag der Nama Traditional Leaders Association (NTLA), der Vereiniung der Nama-Stammesältesten in Namibia, im Wege der einstweiligen Anordnung die Rückgabe der derzeit im Linden-Museum in Stuttgart lagernden Bibel und Peitsche des Hendrik Witbooi an die namibische Regierung bis auf weiteres zu untersagen, zurückgewiesen.

Sachverhalt

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 13. November 2018 sollen am 1. März 2019 eine Bibel und eine Peitsche des namibische Nationalhelden Hendrik Witbooi, welche von deutschen Kolonialtruppen im damaligen Deutsch-Südwestafrika erbeutet wurden und sich seit 1902 im Linden-Museum in Stutt-gart befinden, durch Wissenschaftsministerin Theresia Bauer in Namibia an die namibische Regierung zurückgegeben werden.
Die Antragstellerin, die die Volksgruppe der Nama, der Hendrik Witbooi angehörte, repräsentiert, möchte dies verhindern. Sie ist der Ansicht, dass die Gegenstände als Erbe der Familie Witbooi an sie und nicht an die namibische Regierung zurückzugeben seien; sie sieht sich darüber hinaus in die Verhandlungen mit Deutschland von der namibischen Regierung nicht ausreichend eingebunden.

Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist.

Der Antrag genügt nicht den vom Verfassungsgerichtshofgesetz gestellten Begründungsanforderungen. Es ist nämlich weder dargelegt noch ersichtlich, in welchen sich aus der Landesverfassung ergebenden Rechten die Antragstellerin durch die bevorstehende Rückgabe der in Rede stehenden Gegenstände an die namibische Regierung verletzt sein sollte. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich noch nicht einmal, auf welche einfachrechtlichen Rechte sie ihr Begehren stützt.

Letztlich spricht viel dafür, dass der Rechtsstreit eine Streitigkeit betrifft, die keine Berührung mit dem Landesverfassungsrecht aufweist, sondern innerhalb Namibias zu klären sein dürfte.

Im Übrigen scheitert die Zulässigkeit des Antrags daran, dass die Antragstellerin noch kein Hauptsacheverfahren - hier eine Verfassungsbeschwerde - beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemacht hat. Nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz
ist ein anhängiges (Hauptsache-)Verfahren Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg entscheidet im Rahmen gesetzlich geregelter Verfahren über die Auslegung der Landesverfassung. Die Entscheidungen ergehen regelmäßig durch neun Richterinnen und Richter. Drei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind Berufsrichter. Drei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Bei drei weiteren
Mitgliedern muss diese Voraussetzung nicht vorliegen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter dem Vorsitz seines Präsidenten. Die Richter des Verfassungsgerichtshofs sind ehrenamtlich tätig.

1 VB 14/19

1 VB 14/19 - Beschluss (PDF)

1 VB 14/19 - Stichwortblatt (PDF)

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