Pressemitteilung

Verhandlungsgliederung in Sachen Gleichbehandlung von Gerichtsvollziehern mit Beamten im Polizei-, Justizvollzugs- und Feuerwehrdienst hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts in den Ruhestand

Verhandlungsgliederung in Sachen Gleichbehandlung von Gerichtsvollziehern mit Beamten im Polizei-, Justizvollzugs- und Feuerwehrdienst hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts in den Ruhestand

Wie bereits angekündigt, verhandelt der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg am 21. Januar 2019 um 10:45 Uhr über eine von einem ehemaligen Gerichtsvollzieher erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der im Wesentlichen beanstandet wird, dass Gerichtsvollzieher nicht im selben Alter wie Beamte im Polizei-, Justizvollzugs- und Feuerwehrdienst in den Ruhestand treten dürfen (siehe Pressemitteilung vom 14. Dezember 2018).

Die mündliche Verhandlung wird voraussichtlich wie folgt gegliedert sein:

1. Gelegenheit zu Eingangsstatements

2. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

3. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

- Rüge der falschen Auslegung des § 36 Abs. 3 LBG

- Verfassungsmäßigkeit der Nichteinbeziehung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in die Regelung des § 36 Abs. 3 LBG

Maßstab aus Art. 3 Abs. 1 GG

Anwendung des Maßstabs (Situation der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher einerseits und der in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtinnen und Beamten andererseits)

4. Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme

Der Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg entscheidet im Rahmen gesetzlich geregelter Verfahren über die Auslegung der Landesverfassung. Die Entscheidungen ergehen regelmäßig durch neun Richterinnen und Richter. Drei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind Berufsrichter. Drei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Bei drei weiteren Mitgliedern muss diese Voraussetzung nicht vorliegen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter dem Vorsitz seines Präsidenten. Die Richter des Verfassungsgerichtshofs sind ehrenamtlich tätig.

1 VB 51/17