Pressemitteilung

16 Verfahren gegen die Volksabstimmung zum S 21 - Kündigungsgesetz

Beim Staatsgerichthof für das Land Baden- Württemberg sind nach Ablauf der Einspruchsfrist insgesamt 16 Verfahren anhängig, in denen Bürger die Abstimmung anfechten und beantragen, sie für ungültig zu erklären, hilfsweise, ihre Wiederholung anzuordnen.

Die Einsprüche stützen sich u.a. darauf, die Abstimmung beziehe sich auf eine verfassungswidrige Mischfinanzierung und es habe Wählertäuschungen bzw. unzulässige Abstimmungsinformationen gegeben; überdies sei gegen den Grundsatz der Stimmrechtsgleichheit verstoßen worden.

Volksabstimmungen können beim Staatsgerichtshof mittels Einspruchs angefochten werden; einspruchsberechtigt ist jeder Stimmberechtigte. Der Einspruch muss binnen eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses schriftlich beim Staatsgerichtshof eingereicht werden. Da die amtliche öffentliche Bekanntgabe am 16. Dezember 2011 erfolgte, ist die Einspruchsfrist am 16. Januar 2012 abgelaufen.

An dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof sind neben den Antragstellern das Innenministerium und der Landesabstimmungsleiter beteiligt. Der Staatsgerichtshof wird ihnen sowie dem Ministerpräsidenten und dem Präsidenten des Landtags nun Gelegenheit zu einer Äußerung geben.

Wann eine Entscheidung über die Einsprüche ergeht, steht derzeit noch nicht fest. Der Staatsgerichtshof wird die Öffentlichkeit über sein weiteres Verfahren zu gegebener Zeit informieren.


AZ.    GR(V) 1-9/11
         GR(V) 1-7/12

 

Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren (Volksabstimmungsgesetz- VAbstG) (Auszug)

§ 21 Anfechtung einer Volksabstimmung

(1) Volksabstimmungen können beim Staatsgerichtshof mittels Einspruchs angefochten werden. Der Einspruch kann auf die Anfechtung der Volksabstimmung in einzelnen Stimmkreisen oder Stimmbezirken beschränkt werden.

(2) Einspruchsberechtigt ist jeder Stimmberechtigte, in amtlicher Eigenschaft auch der Landes-abstimmungsleiter. Der Einspruch muss binnen eines Monats nach der öffentlichen Bekannt-machung des Abstimmungsergebnisses (§ 19) schriftlich beim Staatsgerichtshof eingereicht werden; er ist zu begründen.

(3) Wer Einspruch eingelegt hat, ist Antragsteller im Sinne von § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 13. Dezember 1954 (GBl. S. 171). Prozeßbeteiligte im Sinne dieser Vorschrift sind außerdem das Innenministerium, der Landesabstimmungsleiter, auch wenn er nicht Antragsteller ist, und der oder die zuständigen Kreisabstimmungsleiter, wenn Maßnahmen oder Entscheidungen auf der Kreis- oder Gemeindestufe zu der Anfechtung der Volksabstimmung Veranlassung gegeben haben.

(4) Der Staatsgerichtshof hat Volksabstimmungen auf Einspruch insoweit für ungültig zu erklären, als der Erfolg der Abstimmung (§ 18 Abs. 3 Satz 2) dadurch beeinflusst worden sein kann, dass

1.     bei der Vorbereitung oder Durchführung der Volksabstimmung zwingende Vorschriften dieses Gesetzes oder der Stimmordnung unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sind

oder

2.    in Bezug auf die Volksabstimmung vollendete Vergehen im Sinne der §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a oder 108 b in Verbindung mit § 108 d oder im Sinne des § 240 des Strafgesetzbuchs begangen worden sind.

(5) Die Kosten des Anfechtungsverfahrens trägt das Land. Die Prozeßbeteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen.

(6) Im übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Gesetzes über den Staatsgerichtshof.

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