Pressemitteilung

Mündliche Verhandlung in Sachen Gleichbehandlung von Gerichtsvollziehern mit Beamten im Polizei-, Justizvollzugs- und Feuerwehrdienst hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts in den Ruhestand

 

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg verhandelt

 

am Montag, den 21. Januar 2019, 10:45 Uhr,

im Sitzungssaal 1 des Oberlandesgerichts Stuttgart, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

 

über eine von einem ehemaligen Gerichtsvollzieher erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der im Wesentlichen beanstandet wird, dass Gerichtsvollzieher nicht im selben Alter wie Beamte im Polizei-, Justizvollzugs- und Feuerwehrdienst in den Ruhestand treten dürfen. 

 

Für letztere bestimmt § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung, die zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand galt, eine Sonderaltersgrenze (Ruhestandseintritt mit der Vollendung des 62. Lebensjahrs). In den angegriffenen Entscheidungen gehen das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon aus, dass Gerichtsvollzieher nicht von § 36 Abs. 3 LBG erfasst werden; vielmehr sollen sie der Regelaltersgrenze des § 36 Abs. 1 LBG (Vollendung des 67. Lebensjahrs) unterfallen. Die Verfassungsbeschwerde, die nach dem Tod des ursprünglichen Beschwerdeführers von dessen Witwe fortgeführt wird, sieht in der unterschiedlichen Behandlung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 2 Abs. 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland). Gerichtsvollzieher seien in vergleichbarer Weise wie die von der Sonderregelung erfassten Beamten bei der Ausübung ihres Dienstes psychisch und physisch belastet. Sie hätten keine geregelte Arbeitszeit und es häufig mit Personen zu tun, die sich in einer Extremsituation befänden. Verbale und auch körperliche Übergriffe auf Gerichtsvollzieher träten immer häufiger auf (etwa durch so genannte Reichsbürger). Die Landesregierung verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Der Deutsche Gerichtsvollzieher Bund Landesverband Baden-Württemberg hat sich in seiner Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde für die Gleichbehandlung der Gerichtsvollzieher mit den in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen ausgesprochen.

 

Zitierte Rechtsvorschriften

 

Art. 2 Abs. 1 der Landesverfassung:

Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Recht sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.

 

Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

 

§ 36 des Landesbeamtengesetzes (in der zum Zeitpunkt des Eintritts des ursprünglichen Beschwerdeführers in den Ruhestand geltenden Fassung):

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit erreichen die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

(2) Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 66. Lebensjahr vollenden.

(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen sowie des Einsatzdienstes der Feuerwehr erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

(4) …

 

Der Verfassungsgerichtshof

 

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg entscheidet im Rahmen gesetzlich geregelter Verfahren über die Auslegung der Landesverfassung. Die Entscheidungen ergehen regelmäßig durch neun Richterinnen und Richter. Drei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind Berufsrichter. Drei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Bei drei weiteren Mitgliedern muss diese Voraussetzung nicht vorliegen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter dem Vorsitz seines Präsidenten. Die Richter des Verfassungsgerichtshofs sind ehrenamtlich tätig.

 

1 VB 51/17

 

 

 

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