Pressemitteilung

Enge Fristen und Quorum für Wahlprüfungsbeschwerden sind mit der Landesverfassung vereinbar

Der Staatsgerichtshof hat einstimmig ohne mündliche Verhandlung den Antrag eines Wahlberechtigten auf Eröffnung des Verfahrens über seine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Landtagswahl vom 25.03.2001 als unzulässig verworfen. Der Landtag hatte am 15.11.2001 den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Wahl als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hatte die Frist des § 52 Absatz I Satz 2 StGHG versäumt, wonach nur innerhalb eines Monats seit der Entscheidung des Landtags dessen Beschluss bei dem Staatsgerichtshof angefochten werden kann. Außerdem hatte der Beschwerdeführer innerhalb der Anfechtungsfrist keine Beitrittserklärungen vorgelegt. Nach § 52 Absatz I Satz 2 b StGHG ist ein Wahlberechtigter nur zur Wahlprüfungsbeschwerde berechtigt, wenn seiner Beschwerde mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten.

Der Staatsgerichtshof stellte fest, dass sowohl die versäumte gesetzliche Frist wie auch das Quorum mit der Landesverfassung vereinbar sind. Das Wahlprüfungsverfahren habe zum Ziel, Streit über die gesetzmäßige Zusammensetzung des Landtags und die Beachtung der Grundsätze der freien, allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahl binnen angemessener Frist zu klären. Um dieses sachgerechte Ziel zu erreichen, dürften strenge formelle Voraussetzungen geschaffen werden. Das Quorum von 100 Beitrittserklärungen sichere den Nachweis der Ernsthaftigkeit und hinlänglichen Erfolgsaussicht der Wahlprüfungsbeschwerde. Die Beschwerde werde deshalb verfassungsgemäß beschränkt auf Fälle, die nach der Ansicht wenigstens einer gewissen Zahl Wahlberechtigter Grund zur Anfechtung geben. Einem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, bereits im Vorfeld der Entscheidung des Landtages über seinen Einspruch zu prüfen, ob andere Wahlberechtigte seine Einwendungen teilten. Daher sei auch die Einmonatsfrist für die Beibringung von 100 Beitrittserklärungen sachgerecht.

Beschluss vom 12.08.2002 - StGH GR 4/01

// //