Pressemitteilung

Staatsgerichtshof muss über Wahlprüfungsbeschwerde entscheiden

Am 11. Dezember 2006 ist bei dem Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg eine Wahlprüfungsbeschwerde eingegangen. Die acht Beschwerdeführer, allesamt bei der Landtagswahl vom 26. März 2006 angetretene SPD-Bewerber, sind der Auffassung, dass die Landtagswahlen ganz oder wenigstens teilweise für ungültig erklärt werden müssten.

Hilfsweise beantragen sie, der SPD zwei und der FDP/DVP ein zusätzliches Mandat zuzusprechen. Sie verfolgen damit ihren Einspruch gegen die Gültigkeit der Landtagswahl weiter, den der Landtag in seiner 12. Sitzung am 9. November 2006 zurück gewiesen hatte.

Die von dem ehemaligen Innenminister und Vizepräsidenten des Landtags Frieder Birzele vertretenen Beschwerdeführer machen einen doppelten Verfassungsverstoß geltend. Zum einen halten sie den Grundsatz der Wahlgleichheit bereits dadurch für verletzt, dass u. a. 12 Wahlkreise um mehr als 20% von der rechnerischen Durchschnittsgröße der Wahlkreise nach oben oder unten abwichen. Zum anderen sei die Erfolgswertgleichheit der Stimmen durch das bei dieser Wahl noch angewandte Berechnungsverfahren verletzt. 

Zuständigkeit und Verfahren des Staatsgerichtshofs sind in der Landesverfassung (LV) und in dem Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG) geregelt. Nach Art. 31 Abs. 2 LV und § 8 Abs. 1 Nr. 4 StGHG können Wahlprüfungsentscheidungen des Landtags beim StGH angefochten werden. Während der Landtag bei seiner Wahlprüfung die Rechtsgültigkeit des Wahlgesetzes zugrunde zu legen hat, kann der StGH aber auch die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes überprüfen.

Zuletzt hatte sich der StGH in einem Urteil vom 24. März 2003 mit der Verfassungsmäßigkeit des Landtagswahlgesetzes zu befassen. Die Wahlprüfungsbeschwerde, die sich damals allerdings nur mit dem Berechnungsverfahren befasst hatte, ist in dieser Entscheidung zurückgewiesen worden.

Der Präsident des Staatsgerichtshofs wird zunächst den weiteren Beteiligten - dem Landtag und dem Innenministerium - Gelegenheit zu einer Äußerung geben. Eine mündliche Verhandlung wird frühestens nach Eingang dieser Äußerungen anberaumt werden.

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