Pressemitteilung

Mündliche Verhandlung in den Organstreitverfahren der Landtagsabgeordneten Dr. Wolfgang Gedeon und Stefan Räpple

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg verhandelt

am Montag, den 24. Juni 2019, 10:30 Uhr,
im Sitzungssaal 1 des Oberlandesgerichts Stuttgart, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

über die Organstreitverfahren der Landtagsabgeordneten Dr. Wolfgang Gedeon und Stefan Räpple gegen den Landtag von Baden-Württemberg und dessen Präsidentin.

Gegenstand der Verfahren sind in der Sitzung des Landtags von Baden-Württemberg am 12. Dezember 2018 gegenüber den Antragstellern auf der Grundlage von § 91 der Geschäftsordnung des Landtags ausgesprochene Ordnungsrufe und auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 Satz 1 und 4 der Geschäftsordnung des Landtags verhängte Sitzungsschlüsse. Der für die Verfahren relevante Ablauf der Landtagssitzung ist ausführlich in den in den vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Januar 2019 dargestellt; die Beschlüsse können ebenso wie die dazugehörige Pressemitteilung vom selben Tag auf der Internetseite des Verfassungsgerichtshofs abgerufen werden. Die Antragsteller beantragen jeweils die Feststellung, dass die Ordnungsmaßnahmen sie in ihrem Abgeordnetenrecht aus Art. 27 Abs. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg verletzen. Die Antragsgegner verteidigen die Ordnungsmaßnahmen.

Der Verfassungsgerichtshof wird in einer weiteren Pressemitteilung über den voraussichtlichen Ablauf der mündlichen Verhandlung informieren.

Verfahren 1 GR 1/19 und 1 GR 2/19

 

Zitierte Rechtsvorschriften

Art. 27 Abs. 3 der Landesverfassung:
Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen und nur ihrem Gewissen unterworfen.

§ 91 der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg („Ordnungsruf“)
Verletzt ein Abgeordneter die Ordnung, so erteilt ihm der Präsident unter Nennung des Namens einen Ordnungsruf.

§ 92 der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg („Ausschluss von der Sitzung“)
(1) Der Präsident kann einen Abgeordneten von der Sitzung ausschließen, wenn eine Ordnungsmaßnahme nach § 91 oder § 91a wegen der Schwere der Ordnungsverletzung nicht ausreicht. Der Präsident fordert den Abgeordneten auf, den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Leistet der Abgeordnete dieser Aufforderung nicht Folge, so wird die Sitzung unterbrochen. Der Abgeordnete ist damit ohne weiteres für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen; der Präsident stellt dies bei Wiedereintritt in die Sitzung fest.
(2) In besonders schweren Fällen kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium feststellen, daß der Ausschluß für mehrere Sitzungstage, höchstens jedoch für zehn Sitzungstage wirksam ist. Dasselbe gilt beim erneuten Ausschluß eines Abgeordneten, der sich innerhalb derselben Wahlperiode bereits einmal den Ausschluß von der Sitzung zugezogen hat. Der Präsident gibt vor dem Ende der Sitzung bekannt, für wie viele Sitzungstage der Abgeordnete ausgeschlossen ist.
(3) Ein ausgeschlossener Abgeordneter darf vor Ablauf des Sitzungstages, für welchen der Ausschluß gilt, auch an keiner Ausschußsitzung teilnehmen. Bei einem Ausschluß für mehrere Sitzungstage ist der Ablauf des letzten Sitzungstages maßgebend.


Der Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg entscheidet im Rahmen gesetzlich geregelter Verfahren über die Auslegung der Landesverfassung. Die Entscheidungen ergehen regelmäßig durch neun Richterinnen und Richter. Drei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind Berufsrichter. Drei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Bei drei weiteren Mitgliedern muss diese Voraussetzung nicht vorliegen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter dem Vorsitz seines Präsidenten. Die Richter des Verfassungsgerichtshofs sind ehrenamtlich tätig.

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