Pressemitteilung

Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Stadt Isny gegen Urteil des OLG Stuttgart beim Staatsgerichtshof eingegangen

Bei dem Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg ist eine Landesverfassungsbeschwerde und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Stadt Isny gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. April 2014 (Az. 10 U 115/13) anhängig.

Gegenstand dieses Verfahrens ist das Begehren der Stadt Isny, den Landkreis Ravensburg zum weiteren Betrieb des Krankenhauses Isny zu verpflichten. Zum Inhalt der angegriffenen Entscheidung, durch welche die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Ravensburg abgewiesen wurde, wird auf die im Internet abrufbare ausführliche Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. April 2014 verwiesen. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Urteil verletze neben der Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 LV i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG insbesondere ihr Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und auf die Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 2 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG.

Der Staatsgerichtshof hat zunächst dem Landkreis Ravensburg, vertreten durch den Landrat Kurt Widmaier, Gelegenheit zur Äußerung zu den Anträgen der Beschwerdeführerin gegeben und zugleich darum gebeten, von der beabsichtigten Schließung des Krankenhauses Wilhelmstift in Isny abzusehen, bis über den Eilantrag entschieden ist. Wann eine Entscheidung ergehen wird, steht noch nicht fest.

1 VB 19/14
1 VB 20/14

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