Pressemitteilung

Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zweier Landtagsabgeordneter gegen Ausschluss von Sitzungen des Landtags eingegangen

 

Beim Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg sind am 30. und 31. Dezember 2018 Anträge der Mitglieder des Landtags Wolfgang Gedeon und Stefan Räpple auf Erlass einstweiligen Anordnungen eingegangen. Sie beantragen, dass der Verfassungsgerichtshof feststellt, dass ihr Ausschluss aus den Sitzungen des Landtags am 12. Dezember 2018 und an den drei Folgesitzungen sie in ihrem Abgeordnetenrecht aus Art. 27 Abs. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg verletzt, und dass der Verfassungsgerichtshof den Sitzungsausschluss aufhebt. Antragsgegner sind der Landtag und die Landtagspräsidentin. Diesen wurde bereits Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen eingeräumt.

 

Zitierte Rechtsvorschrift

Art. 27 Abs. 3 der Landesverfassung:

Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

 

Der Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg entscheidet im Rahmen gesetzlich geregelter Verfahren über die Auslegung der Landesverfassung. Die Entscheidungen ergehen regelmäßig durch neun Richterinnen und Richter. Drei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind Berufsrichter. Drei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Bei drei weiteren Mitgliedern muss diese Voraussetzung nicht vorliegen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter dem Vorsitz seines Präsidenten. Die Richter des Verfassungsgerichtshofs sind ehrenamtlich tätig.

1 GR 1/19

1 GR 2/19

 

 

 

 

 

 

 

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