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Der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg hat über die Normenkontrollanträge des Ortenaukreises und des Landkreises Schwäbisch Hall entschieden, mit denen diese die Unvereinbarkeit von Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) und des - mittlerweilen außer Kraft getretenen - Asylbewerber-Aufnahme Gesetzes (AsylAG) mit der Landesverfassung (LV) geltend gemacht hatten. Das Finanzausgleichsgesetz ist mangels prozeduralen Schutzes der Finanzgarantie für die Kommunen mit der Landesverfassung nicht vereinbar.