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Aufsichtsratsmandate für Regierungsmitglieder ohne vorherige Zustimmung des Landtages
Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat einen Antrag der SPD-Fraktion im Landtag abgewiesen, der sich gegen den Ministerpräsidenten, die Landesregierung, vier Minister und den Landtag selbst richtete. Die SPD-Fraktion hatte den Antragsgegnern vorgeworfen, jeweils gegen Art. 53 Abs. 2 der Landesverfassung verstoßen zu haben. Nach dieser Vorschrift dürfen Mitglieder der Landesregierung nicht der Leitung oder dem Aufsichtsorgan eines auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmens angehören, sofern der Landtag nicht eine Ausnahme zulässt.
Der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg hat über den Normenkontrollantrag des Landkreises Konstanz entschieden, mit dem dieser die Feststellung begehrt hatte, dass die §§ 1, 2 und 21 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) gegen Art. 71 und 73 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg verstoßen.
Der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg hat über die Normenkontrollanträge des Ortenaukreises und des Landkreises Schwäbisch Hall entschieden, mit denen diese die Unvereinbarkeit von Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) und des - mittlerweilen außer Kraft getretenen - Asylbewerber-Aufnahme Gesetzes (AsylAG) mit der Landesverfassung (LV) geltend gemacht hatten. Das Finanzausgleichsgesetz ist mangels prozeduralen Schutzes der Finanzgarantie für die Kommunen mit der Landesverfassung nicht vereinbar.