Landesverfassungsbeschwerde

Mann läuft vor einem Bücherregal

Seit 1. April 2013 kann in Baden-Württemberg jede Bürgerin und jeder Bürger Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben („Landesverfassungsbeschwerde“). Zulässig ist diese Verfassungsbeschwerde aber nur, wenn die im nachfolgenden Text beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.

I. Allgemeines

Bürgerinnen und Bürger können beim Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde erheben, wenn sie geltend machen wollen, die Entscheidung einer baden-württembergischen Behörde oder eines baden-württembergischen Gerichts verletze sie in ihren verfassungsmäßigen Rechten. Der Verfassungsgerichtshof kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt des Landes Baden-Württemberg feststellen. Als Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde kommen daher grundsätzlich alle Akte und Maßnahmen der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung des Landes Baden-Württemberg in Betracht. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet jedoch nicht als weitere Instanz in anderen Gerichtsverfahren. Er überprüft gerichtliche Entscheidungen nicht im vollen Umfang auf ihre inhaltliche Richtigkeit, sondern nur auf verfassungsrechtliche Verstöße.

Bundesrechtliche Regelungen oder Entscheidungen von Bundesgerichten können nicht zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden. Der Verfassungsgerichtshof ist für andere Anliegen, zum Beispiel die Entgegennahme von Strafanzeigen oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, nicht zuständig und übt auch keine Dienstaufsicht über Behörden und Gerichte aus.

II. Zulässigkeitsvoraussetzungen

Falls Sie Verfassungsbeschwerde einlegen möchten, beachten Sie bitte Folgendes:

  • Bezeichnen Sie die angefochtene Entscheidung möglichst genau. Geben Sie Datum und Aktenzeichen an, teilen Sie mit, welche Behörde oder welches Gericht die angefochtene Entscheidung erlassen hat und legen Sie diese in Kopie vollständig vor. Sofern in der angefochtenen Entscheidung auf Urteile, Beschlüsse oder sonstige Dokumente Bezug genommen wird, müssen auch diese in Kopie beigefügt werden.
  • Teilen Sie mit, welches verfassungsmäßige Recht der Verfassung des Landes Baden-Württemberg nach Ihrer Auffassung verletzt wurde und legen Sie dar, inwiefern die angefochtene Entscheidung Ihrer Ansicht nach gegen die betreffende Norm der Landesverfassung verstößt.
  • Der Verfassungsgerichtshof muss allein aus Ihrem Vorbringen ohne Beiziehung von Akten oder sonstige Aufklärungsmaßnahmen beurteilen können, ob die in der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen berechtigt sind. Fügen Sie deshalb neben den angegriffenen Entscheidungen auch jene Unterlagen aus dem Ausgangsverfahren (z.B. Schriftsätze, Anhörungsprotokolle, Gutachten) bei, deren Kenntnis hierfür erforderlich ist.
  • Die Verfassungsbeschwerde ist schriftlich einzulegen und kann per Fax, per Post oder im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum elektronischen Rechtsverkehr, insbesondere die Nutzungspflicht für den in § 55d VwGO genannten Nutzerkreis ab dem 1. Februar 2025, wird auf die Ausführungen unter „Elektronischer Rechtsverkehr“ verwiesen.
  • Beachten Sie bei Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde die Frist von einem Monat. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die letzte gerichtliche Entscheidung des vorangegangenen Instanzenzuges schriftlich vollständig bekanntgegeben wurde.
  • Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist es deshalb erforderlich, dass sich der Tag, an dem die angegriffene Entscheidung Ihnen bekannt gegeben wurde, aus der Beschwerdeschrift ergibt.
  • Der Verfassungsgerichtshof kann grundsätzlich erst dann angerufen werden, wenn zuvor alle anderen Rechtsmittel erfolglos geblieben sind. Legen Sie in Ihrer Beschwerdeschrift dar, dass Sie vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle Rechtsmittel ausgeschöpft haben, die nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen (zum Beispiel Zivilprozessordnung, Verwaltungsgerichtsordnung, Strafprozessordnung) gegen die angefochtene Entscheidung zulässig sind. Darüber hinaus müssen Sie darlegen, dass Sie die Ihnen zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen haben, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern.
  • Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen können mit der Verfassungsbeschwerde nur ausnahmsweise angegriffen werden, und zwar dann, wenn sie den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren. Die Frist für eine solche Rechtssatzverfassungsbeschwerde beträgt ein Jahr ab Inkrafttreten der Rechtsvorschrift. In aller Regel ist eine Verfassungsbeschwerde erst nach Vollzug der Rechtsvorschrift, das heißt der Anwendung im einzelnen Fall durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, und nach Erschöpfung des Rechtswegs, also nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel gegen die Entscheidung, zulässig.
  • Eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof ist nicht zulässig, soweit auch Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Wenn Sie während der Anhängigkeit Ihrer Landesverfassungsbeschwerde in derselben Sache eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig machen, ist dies dem Verfassungsgerichtshof mitzuteilen.

III. Vertretung

Sie können die Verfassungsbeschwerde selbst erheben oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

IV. Gerichtskosten

Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich kostenfrei. Ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (sind also die unter II. genannten formellen Voraussetzungen nicht erfüllt) oder offensichtlich unbegründet (hat sie also inhaltlich von vornherein keine Aussicht auf Erfolg), kann der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer eine Gebühr von bis zu 2.000 Euro auferlegen oder bereits die Weiterführung des Verfahrens von der Einzahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses abhängig machen. Außerdem können dem Beschwerdeführer im Falle mutwilliger Rechtsverfolgung die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Merkblatt zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (PDF)