Beim Verfassungsgerichtshof ist am 1. November 2024 der elektronische Rechtsverkehr eingeführt worden. Rechtliche Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Verfassungsgerichtshof ist § 15a VerfGHG in der seit dem 1. November 2024 geltenden Fassung. Danach finden die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Seit dem 1. November 2024 können Verfahrensanträge, Schriftsätze und Anlagen rechtswirksam, schnell und sicher elektronisch an den Verfassungsgerichtshof übermittelt werden (§ 55a VwGO). Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, verfahrensbezogene Dokumente per Post oder Telefax beim Verfassungsgerichtshof einzureichen. Eine Nutzungspflicht für den in § 55d VwGO genannten Nutzerkreis gilt ab dem 1. Februar 2025.
Die SAFE-ID des Verfassungsgerichtshofs lautet: DE.Justiz.b86bea2b-b24f-480f-bba0-c0c834c337ca.2395
Wichtiger Hinweis: Die Einreichung muss über einen zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg erfolgen. Eine Einreichung auf anderen elektronischen Kommunikationswegen, insbesondere per E-Mail, erfüllt diese Voraussetzungen nicht und ist damit – wie bisher – unwirksam.