Pressemitteilung

Organklage und Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag des Herrn Stefan Räpple, MdL gegen das Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Februar 2017 (GBl. S. 77) beim Verfassungsgerichtshof eingegangen

Am 24. April 2017 ist beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag des Abgeordneten der AfD-Fraktion Stefan Räpple, MdL in einem Organstreitverfahren eingegangen (1 GR 27/17). Der Antrag ist mit einem Eilantrag verbunden und richtet sich gegen den Landtag als Antragsgegner. Er betrifft die Frage, ob der Landtag dadurch, dass er Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und c des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Februar (GBl. S. 77) beschlossen hat, das freie Abgeordnetenmandat aus Art. 27 Abs. 3 LV und den Anspruch der Abgeordneten auf angemessene Entschädigung aus Art. 40 Satz 1 LV sowie das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip aus Art. 23 Abs. 1 LV - insbesondere den Grundsatz der Öffentlichkeit - verletzt hat. Die Gesetzesänderung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft. Sie betrifft die Erhöhung der Kostenpauschale für Abgeordnete nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes sowie die Erhöhung der Entschädigung für die Beschäftigung von Mitarbeitern nach § 6 Abs. 4 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes.

 

Darüber hinaus hat Herr Stefan Räpple gegen das genannte Gesetz Verfassungsbeschwerde erhoben (1 VB 28/17). Er rügt eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips aus Art. 23 Abs. 1 LV.

 

Die Verfahren werden vom Verfassungsgerichtshof bearbeitet. Wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, ist derzeit noch nicht absehbar.

 

1 GR 27/17

1 VB 28/17