Am 24. April 2017 ist beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag des Abgeordneten der AfD-Fraktion Stefan Räpple, MdL in einem Organstreitverfahren eingegangen (1 GR 27/17). Der Antrag ist mit einem Eilantrag verbunden und richtet sich gegen den Landtag als Antragsgegner. Er betrifft die Frage, ob der Landtag dadurch, dass er Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und c des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Februar (GBl. S. 77) beschlossen hat, das freie Abgeordnetenmandat aus Art. 27 Abs. 3 LV und den Anspruch der Abgeordneten auf angemessene Entschädigung aus Art. 40 Satz 1 LV sowie das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip aus Art. 23 Abs. 1 LV - insbesondere den Grundsatz der Öffentlichkeit - verletzt hat. Die Gesetzesänderung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft. Sie betrifft die Erhöhung der Kostenpauschale für Abgeordnete nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes sowie die Erhöhung der Entschädigung für die Beschäftigung von Mitarbeitern nach § 6 Abs. 4 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes.
Darüber hinaus hat Herr Stefan Räpple gegen das genannte Gesetz Verfassungsbeschwerde erhoben (1 VB 28/17). Er rügt eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips aus Art. 23 Abs. 1 LV.
Die Verfahren werden vom Verfassungsgerichtshof bearbeitet. Wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, ist derzeit noch nicht absehbar.
1 GR 27/17
1 VB 28/17