Pressemitteilung

Verfassungsbeschwerde gegen Berufungsverwerfungsbeschluss des Landesarbeitsgerichts erfolgreich

Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg stattgegeben, mit dem die Berufung gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil wegen Nichteinhaltung der Begründungserfordernisse verworfen worden war.

In dem Ausgangsverfahren hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eine Berufung mit Beschluss des Vorsitzenden als unzulässig verworfen, weil die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht gewahrt worden seien. Hiergegen hatte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde gewandt, weil sie sich in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör und dem Justizgewährungsanspruch verletzt sah.

Der Staatsgerichtshof gab der Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen statt mit der Begründung, dass zur Wahrung des Justizgewährungsanspruchs keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt der Begründung von Rechtsmitteln gestellt werden dürften. Durch eine zu enge Handhabung der Vorschriften über deren Begründung dürften die Gerichte ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofs gelte dies in besonderer Weise für das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren, weil dort der Vorsitzende die Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung nach § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG allein treffen könne.

Darüber hinaus kam der Staatsgerichtshof zu dem Schluss, dass das Landesarbeitsgericht auch die Präklusionsvorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in einer den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Weise angewandt habe, indem es in dem angegriffenen Beschluss unabhängig von dem dort genannten Kriterium der Verzögerung zusätzliche Anforderungen für die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel aufgestellt habe.

1 VB 8/14

http://stgh.baden-wuerttemberg.de/de/entscheidungen/

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