Pressemitteilung

Antrag des Herrn Stefan Räpple, MdL auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Landtagsabgeordnete zurückgewiesen - auch Verfassungsbeschwerde erfolglos

Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg den im Rahmen eines durch den Abgeordneten Stefan Räpple, MdL angestrengten Organstreitverfahrens gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Mit dem Antrag erstrebte der Antragsteller die vorläufige Außerkraftsetzung der am 1. Mai 2017 in Kraft getretenen Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Abgeordnete durch das Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Februar (GBl. S. 77). Über das Organstreitverfahren in der Hauptsache wird der Verfassungsgerichtshof nach einer Anhörung von Landtag und Landesregierung entscheiden. Den genannten Verfassungsorganen wurde bis 31. Mai 2017 Zeit für eine Stellungnahme gegeben.

 

Die von Herrn Stefan Räpple gegen das Gesetz außerdem erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Mai 2017 als unzulässig zurückgewiesen.

 

1. Zum Eilantrag im Organstreitverfahren

 

a) Am 24. April 2017 ist beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag des Abgeordneten der AfD-Fraktion Stefan Räpple, MdL in einem Organstreitverfahren eingegangen (1 GR 27/17). Es hat die Frage zum Gegenstand, ob der Landtag dadurch, dass er Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und c des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Februar (GBl. S. 77) beschlossen hat, das freie Abgeordnetenmandat aus Art. 27 Abs. 3 LV und den Anspruch der Abgeordneten auf angemessene Entschädigung aus Art. 40 Satz 1 LV sowie das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip aus Art. 23 Abs. 1 LV - insbesondere den Grundsatz der Öffentlichkeit - verletzt hat. Mit der Gesetzesänderung wurde die  Kostenpauschale für Abgeordnete nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes sowie die Entschädigung für die Beschäftigung von Mitarbeitern nach § 6 Abs. 4 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes erhöht. Die Gesetzesänderung trat am 1. Mai 2017 in Kraft.

 

Die Organklage war mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden, die zum Ziel hatte, die Gesetzesänderung bis zur Entscheidung über die Hauptsache einstweilen außer Kraft zu setzen.

 

b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Kammerbeschluss vom 3. Mai 2017 gemäß § 17 Abs. 2 VerfGHG einstimmig als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

 

aa) Nach § 25 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch vorläufige Anordnung regeln. Bei der Prüfung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat allerdings keinen Erfolg, wenn der Hauptsacheantrag von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Bei offenem Ausgang muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Maßstab. Soll der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, erhöht sich diese Hürde noch, denn der Verfassungsgerichtshof darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit der gebotenen Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben. Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind.

 

bb) Ausgehend hiervon ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unbegründet. Bereits die Folgenabwägung ergibt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich nicht vorliegen.

 

(1) Die im Hinblick auf die vorläufige Außerkraftsetzung eines Parlamentsgesetzes erforderlichen strengen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Gründe, die hier für eine Außerkraftsetzung von Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und b des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Februar 2017 (GBl. S. 77) sprechen, haben kein solch hohes Gewicht, dass sie diesen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers durch den Verfassungsgerichtshof rechtfertigen. Hätte die Organklage in der Hauptsache Erfolg, obwohl der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen wurde, hätte dies zur Folge, dass das Land auf verfassungswidriger Grundlage Zahlungen geleistet hätte. Diese bloß finanziellen Auswirkungen eines fristgerechten Inkrafttretens des Gesetzes besitzen bereits bei isolierter Betrachtung nicht das besondere Gewicht, dessen es bedürfte, um ein vom Parlament beschlossenes Gesetz vorläufig außer Kraft zu setzen. Dabei kann dahinstehen, ob im Falle der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes eine Rückzahlung der den Abgeordneten auf seiner Grundlage zur Verfügung gestellten Mittel rechtlich durchsetzbar wäre.

 

Würde dagegen die beantragte einstweilige Anordnung ergehen und Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und b des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Februar 2017 (GBl. S. 77) einstweilen außer Kraft gesetzt oder dem Landtag seine Vollziehung untersagt, würde die vom Landtag für erforderlich gehaltene Verbesserung der Wahlkreisarbeit und der Zuarbeit durch Mitarbeiter vorläufig aufgeschoben. Eine fachlich qualifizierte Zuarbeit ist für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Abgeordneten in der parlamentarischen Demokratie von erheblicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Betreuung der Wahlkreise, die der notwendigen Rückkoppelung des repräsentativen Mandats zum Bürger während der Legislaturperiode dient.

 

(2) Abgesehen davon fehlte es an der besonderen Dringlichkeit der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung. Er hat den Antrag gegen das am 1. Mai 2015 in Kraft tretende Gesetz, das am 3. März 2017 im Gesetzblatt verkündet wurde, erst mit Schriftsatz vom 21. April 2017 erhoben. Diesen hat er nicht etwa per Fax, sondern allein per Post übermittelt, so dass der Eilantrag erst am 24. April 2017 beim Verfassungsgerichtshof einging.

 

2. Zur Verfassungsbeschwerde

 

a) Darüber hinaus erhob Herr Stefan Räpple am 24. April 2017 gegen das genannte Gesetz Verfassungsbeschwerde (1 VB 28/17). Er rügte eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips aus Art. 23 Abs. 1 LV.

 

b) Die Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 3. Mai 2017 als unzulässig zurückgewiesen. Damit erledigte sich zugleich der auch mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und c des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Februar 2017
(GBl. S. 77 f.) in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs.1 GG verletzt, weil er auch als Privatperson selbst und unmittelbar Empfänger der Kostenpauschale sei, deren Erhöhung verfassungswidrig sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er verfassungswidrige Zahlungen erhalte, die er privat zurückerstatten müsse.

 

Damit ist jedoch ein möglicherweise verfassungswidriger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nicht hinreichend dargetan. Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Gesetzesbestimmungen gewähren Abgeordneten eine Aufwandsentschädigung. Dies stellt als solches keine Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit als Bürger dar. Befürchtet er, die ihm nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 AbgG zu gewährenden Aufwandsentschädigungen irgendwann wieder zurückzahlen zu müssen, kann er eine etwaige Belastung dadurch vermeiden, dass er die nach seiner Meinung verfassungswidrigen Anteile der Entschädigung nicht verbraucht.

 

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen eine Verletzung des aus dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Öffentlichkeitsgrundsatzes behauptet, handelt es sich um kein subjektives Recht im Sinne von § 55 Abs. 1 VerfGHG, das mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann.

 

Zwar gebieten es das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip, dass der gesamte Willensbildungsprozess für den Bürger durchschaubar ist und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird. Aus diesen objektiv-rechtlich geltenden Verfassungsprinzipien ergibt sich jedoch kein Grundrecht des Bürgers auf deren Beachtung.


1 GR 27/17
1 VB 28/17

https://verfgh.baden-wuerttemberg.de/de/entscheidungen/

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