Pressemitteilung

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen über eine Anfechtung der Bürgermeisterwahl in Eppelheim

Der Verfassungsgerichtshof hat mit soeben dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers bekannt gegebenem Kammerbeschluss vom 28. Februar 2018 die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen über eine Anfechtung der Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Eppelheim als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

 

 

Sachverhalt

 

Der Beschwerdeführer begehrte in dem Ausgangsverfahren, die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Eppelheim vom 23. Oktober 2016 für ungültig zu erklären. Er beanstandete, ein Plakat der bei der Wahl gewählten Bewerberin habe sich zu nahe an seinem Wahllokal befunden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies seine Klage mit Urteil vom 13. April 2017 ab (vgl. dessen Pressemitteilung vom 14. April 2017). Es gelangte insbesondere zu der Auffassung, die vom Beschwerdeführer beanstandete Wahlwerbung sei, wenn man ihre Unzulässigkeit unterstelle, nicht geeignet gewesen, ihn in seiner Rechtsstellung als wahlberechtigter Bürger zu beeinträchtigen; denn der Beschwerdeführer habe durch die Wahlwerbung schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht in eine seine Wahlentscheidung beeinträchtigende Lage versetzt werden können. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 15. August 2017 ab (vgl. dessen Pressemitteilung vom 16. August 2017).

 

Mit seiner Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu bereits die Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs vom 15. September 2017) macht der Beschwerdeführer geltend, die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzten die Freiheit der Wahl, die Garantie effektiven Rechtsschutzes, das Willkürverbot und den Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

 

 

Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs

 

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.

 

Die Ausgangsgerichte haben den Gewährleistungsgehalt der Freiheit der Wahl nicht verletzt. Vielmehr haben sie die vom Beschwerdeführer behauptete unzulässige Wahlbeeinflussung durch die bei der Wahl erfolgreiche Bewerberin der Freiheit der Wahl zugeordnet. Auch die Auffassung der Ausgangsgerichte, der Wahleinspruch sei unzulässig, weil es an der Kausalität zwischen der (unterstellten) unzulässigen Wahlbeeinflussung und der Stimmabgabe fehle, ist verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden. Dass aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Wahleinspruch auch dann zulässig sein muss, wenn eine Verletzung der Rechte des Einsprechenden ausgeschlossen ist, lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen und kann auch nicht angenommen werden. Die Annahme der Ausgangsgerichte, dass die in Rede stehende Wahlwerbung, ihre Unzulässigkeit unterstellt, nicht geeignet war, den Beschwerdeführer in seiner Rechtsstellung als wahlberechtigter Bürger zu beeinträchtigen, weil er sich bei der Stimmabgabe der aus seiner Sicht unzulässigen Beeinflussungssituation bewusst und damit in der Lage gewesen ist, diese für seine Person zu kompensieren, betrifft die Feststellung des Sachverhalts. Diese ist grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte und vom Verfassungsgerichtshof nicht auf ihre Richtigkeit hin zu untersuchen.

 

Das Recht auf effektiven Rechtsschutz haben die Ausgangsgerichte ebenfalls offensichtlich nicht verletzt. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof den Zugang zur Berufungsinstanz nicht in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt.

 

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben die Ausgangsgerichte offensichtlich keine willkürlichen Entscheidungen getroffen. Auch Gehörsverstöße des Verwaltungsgerichtshofs lassen sich auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers eindeutig nicht feststellen.

 

1 VB 58/17

 

 

https://verfgh.baden-wuerttemberg.de/de/entscheidungen/

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